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PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT

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Präsentation zum Thema: "PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT"—  Präsentation transkript:

1 PRÜF-PFLICHT WARN-PFLICHT HINWEIS-PFLICHT

2 Prüf- u. Warnpflicht allgemein
definiert und beschrieben in: ABGB § 1168a Önorm B 2110 – Ausgabe Önorm A 2060 DIE PRÜF- UND WARNPFLICHT DER WERKUNTERNEHMER Dr. A. Schopf Wien 2007

3 TEXT im ABGB Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.

4 Prüf- u. Warnpflicht nach Önorm B 2110 – 2009 Punkt Prüf- und Warnpflicht Der AN hat die Pflicht, die ihm vom AG (1) zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, (2) erteilten Anweisungen, (3) beigestellten Materialien und (4) beigestellten Vorleistungen so bald wie möglich zu prüfen und die auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5 2009 Der AN hat sich vor Leistungserbringung vom ordnungsgemäßen Zustand etwa bereits fertiggestellter Leistungen unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt zu überzeugen. Erkennbare Mängel, die seiner Meinung nach die geforderten Eigenschaften der von ihm auszuführenden Leistungen ungünstig beeinflussen könnten, sind unverzüglich dem AG schriftlich bekannt zu geben.

6 2009 Mängel, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, gelten nicht als erkennbar im Sinne von und Falls der AN annehmen muss, dass dem AG die Umstände, die zum Entfall dieser Untersuchungen führen, nicht bekannt sein müssen, hat er hiervon den AG unverzüglich schriftlich zu verständigen.

7 2009 Innerhalb einer zumutbaren Frist hat der AN im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben.

8 2009 Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, so ist der AN für diese Schäden von seiner Haftung und Gewährleistung befreit.

9 LV-Prüfung 01 - empfohlen
SEHR SEHR beschränkte Verpflichtungen des Bieters zur Prüfung der Ausschreibungsunterlagen mit allen Bestandteilen schon vor der Angebotsabgabe -        in technischer, -        in rechtlicher und -        kaufmännischer Hinsicht. WARUM n u r e m p f o h l e n WAS ist die Folge dieser Prüfungen

10 Argumente, unwiderlegbar
Warum gibt es praktisch keine Warnpflicht vor falschen, unvollständigen, ……. Ausschreibungen ?? Argumente, unwiderlegbar der Bieter weiß nicht ob er überhaupt einen Vertrag bekommt und bekommt kein Geld für das Anbot Der Bieter hat nicht die Zeit, während der kurzen Anbotsfrist gescheiter zu sein wie die Herren Techniker, die diese Ausschreibung monatelang vorbereitet haben die LV-Prüfung ist eine vertragliche NEBENPFLICHT, es muß daher zuerst einen Vertrag mit einer Hauptpflicht geben die fehlenden Arbeiten könnten auch wo anders ausgeschrieben sein, bei einem anderen Handwerker die fehlenden Arbeiten könnten auch vom AG direkt bestellt, gekauft, etc, und beigestellt werden, im Sinne eines Lieferauftrages nach BVergG2006, was den Bieter schlichtweg nichts angeht

11 Warnpflicht – allgemein in den Handwerkernormen 01
in praktisch allen technischen Normen treten folgende Punkte auf und können eine Warnpflicht dem Auftraggeber gegenüber aufgrund der Prüfpflicht auslösen

12 Warnpflicht – allgemein in den Handwerkernormen 02
Auslöser muß nicht unbedingt der direkte Hinweis in der jeweiligen Norm sein, auch andere Hineise und Festlegungen können indirekt eine Warnpflicht des WU auslösen

13 P+W in den Handwerkernormen Zimmermannsarbeiten Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.4.1998)
2.3.2 Prüf- und Warnpflicht Ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 gilt: Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart auf den vorhandenen Untergrund mit branchenüblichen Methoden (zB Augenschein, Messen). Zu prüfen sind insbesondere: (1) Höhenlagen, Fluchtlinien, Achsen; (2) Übereinstimmung der Naturmaße mit den Vertragsunterlagen. Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers.

14 Prüf- und Warnpflicht Önorm B 2215 – Ausgabe 15. Juli 2009
Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart auf den vorhandenen Untergrund mit branchenüblichen, einfachen Methoden (z. B. Augenschein, Messlatte, Maßband, Nivelliergerät). Zu Prüfen sind insbesondere: 1) Waagriss; 2) Ebenheit; 3) Höhenlage; 4) Neigung. Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des AN.

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16 P+W in den Handwerkernormen TISCHLERARBEITEN Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.8.1999)
5.3.2 Prüf- und Warnpflicht Die Prüfung erstreckt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart auf den vorhandenen Untergrund mit branchenüblichen, einfachen Methoden (zB Augenschein, Dynamometer).

17 Zu prüfen sind insbesondere:
P+W in den Handwerkernormen TISCHLERARBEITEN Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe ) Zu prüfen sind insbesondere: (1) Belastbarkeit von Verankerungen im Mauerwerk (Dynamometer) (2) Ebenheit (Augenschein) (3) offenkundige Durchfeuchtung (Augenschein) (4) vollflächige Beschichtung (Augenschein)

18 P+W in den Handwerkernormen TISCHLERARBEITEN Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.8.1999)
Der Auftragnehmer hat sich vom Auftraggeber die Richtigkeit des Waagrisses bestätigen zu lassen

19 P+W in den Handwerkernormen TISCHLERARBEITEN Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.8.1999)
Eingehende technologische oder chemische Untersuchungen gehören nicht zur Prüfpflicht des Auftragnehmers

20 P+W in den Handwerkernormen TISCHLERARBEITEN Nach ÖNORM B 2217, (Ausgabe 1.8.1999)
Sind in einer Position mehrere Werkstücke mit gleichen Maßen ausgeschrieben und nach Naturmaßen anzufertigen, ist bei unterschiedlichen Naturmaßen vom Auftragnehmer das Einvernehmen mit dem Auftraggeber bezüglich eines einheitlichen Maßes herzustellen.

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22 P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe 2002-02-01)
WANN ist rechtzeitig Vermeidung Korrosion Vermeidung Kondenswasser Farbunterschiede bei bandbeschichteten Feinblechen Trennschichten zwischen unverträglichen Materialien

23 P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe 2002-02-01)
Untergrund Beschaffenheit Oberfläche Befestigungsmöglichkeit Gefälle längs + quer

24 P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe 2002-02-01)
Gesimse + Traufen Flucht Waagrecht Abdeckung mindestens 3 Grad Gefälle (auf die weniger sichtbare Fläche)

25 Schneehaltevorrichtung
P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe ) Schneehaltevorrichtung ja/nein Art Dimension Als Sicherung gegen abrutschenden Schnee in die Rinnen

26 Dachneigung - Materialeinsatz
P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe ) Dachneigung - Materialeinsatz zB: bis 7 Grad Quernähte wasserdicht, daher bei Blechdächern unbedingt größere Dachneigungen vorschlagen

27 Wandhochzüge mindestens 150 mm (in schneereichen Gebieten höher)
P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe ) Wandhochzüge mindestens 150 mm (in schneereichen Gebieten höher) gemessen ab OK des Nutzbelages oder Sondermaßnahmen

28 P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2221, (Ausgabe 2002-02-01)
Längenveränderungen Direkte Befestigung von Blechen mit Dichtschrauben kann Bewegungsmöglichkeit einschränken Saumbleche über 500 mm Zuschnitt nur mehr in 1 m langen Stücken (Attikaabdichtung Terrasse Cityplexx + Geländer) Abstand von Dehnungsausgleichen? + Prüfpflicht nach B 2110

29 P+W in den Handwerkernormen Spengler Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
Windwirkungen auf flache Dächer mit größeren Dachüberstand nach B (nächsthöhere Blechdicke, engere Scharen) Mindestblechdicke nach ÖNORM EN 612 (auch für zugekaufte Rinnen) Laufstege, Einzeltritte, Sicherheitsdachhaken nach ÖNORM EN

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31 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
laut Abschnitt 4.3 sind folgende Leistungen vom AG zu erbringen Vorsorge zur Anbringung von Dampfdiff.sperren Anforderungen an bauseits verlegte Beschüttungsstoffe Achtung bei Rohrleitungen+Bodenkanälen im Estrich (Temperatur, Erschütterung, etc.) keine KU-rohre unter GA-Belägen wann warnen wir daher vor diesen Punkten, so diese nicht im LV geregelt sind ??

32 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
prüfen des vorhandenen Untergrundes mit branchenüblichen, einfachen Methoden (unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausführungsart) durch klopfen, ritzen, Meßlatte

33 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
insbesonders ist zu prüfen: Höhenlage allfälliges Gefälle Ebenheit Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit offenkundige Durchfeuchtung (Terminplan lt. WV?) minderfeste Schichten mangelnde Offenporigkeit Verunreinigungen Rohrleitungen und Bodenkanäle bauseits verlegte Trennschichten Richtigkeit des übergebenen (?) Waagrisses

34 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
sind zur Erreichung spezieller Anforderungen besondere Eigenschaften des Untergrundes erforderlich, so ist der AG zeitgerecht und schriftlich darauf hinzuweisen !!!! z.B. wegen Betongüte Zementgehalt Feuchtigkeitsgehalt Wirksamkeit der Dampfsperren Wirksamkeit des Schallschutzes

35 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
weitere Anforderungen, die eine Warnpflicht auslösen können: Schutzzeit vor vorzeitigem Austrocknen gem.Tab.1 in Önorm B 7232 (abhängig von Estrichart) (dieser Schutz obliegt dem AG !!!) Schüttungen dürfen nur mehr in gebundener Form eingebracht werden (WARUM ?)

36 P+W in den Handwerkernormen ESTRICH Nach ÖNORM B 2232, (Ausgabe 2001-11-01)
die Toleranzen unterliegen der Önorm DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 4 nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Anforderungen zur Solldicke bei schwimmenden Estrichen Trennung zu anderen Bauteilen durch mind. 4 mm breite Fugen bzw. Randstreifen

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38 Beispiel für P+ W Bauzeitplan
der TERMINPLAN wird vom AG erstellt ist bei der Anboterstellung noch nicht da wird bei Vergabe nur grob angeführt wird während der Bauausführung aktualisiert und enthält nicht einhaltbare Zeitvorgaben Warnpflicht des AN ???

39 P+W für alle -1 auch die Bauaufsicht, egal welche Ausbildung sie hat, fällt in die P+W+H nach ABGB, § 1168 a in Verbindung mit § 1299, insbesonders dort, wo sie beratende Aufgaben übernimmt und sich der Kunde = KschG-geschützter Letztverbraucher, auf die Beratung verläßt

40 der so genannte Sachverständigen-Paragraph § 1299 ABGB……
P+W für alle - 2 der so genannte Sachverständigen-Paragraph § 1299 ABGB……

41 wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.


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