Einteilung der Wissenschaften Naturwissenschaften Mischdisziplinen Kulturwissenschaften* Physik Medizin Geisteswissen- schaften Astrophysik Psychologie Geschichte Biophysik Philosophie Technik Astronomie … Soziobiologie Chemie Sozialwissen- schaften Biochemie Ökonomie Der Begriff „Humanwissen- schaften“ fasst, unabhängig von der hier getroffenen Einteilung, alle Disziplinen zusammen, die den Menschen zum Gegenstand ihrer Wissenschaft haben. – Dadurch werden charakteristische Methodenunterschiede verwischt. Biologie Soziologie VergleichVHF PolWiss Konrad Lorenz! Rechtswissen- schaft Humanethologie Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Theologie …
Rechtswissenschaft und Begleitdisziplinen Rechtsphilosophie Methodenlehre Legistik Rechtsgeschichte Rechtspolitik Rechtssoziologie + RTF Rechtsanthropologie + Rechtsethnologie Rechtsvergleichung Rechtsinformatik Ökonom. Analyse d. Rechts Allg Staatslehre Barta: Zivilrecht online Rechtsmedizin/MedR Rechtspolitologie
Große Bereiche der Rechtswissenschaft Privatrecht Öffentliches Recht Sonderdisziplinen Allg PrivatR: ABGB VerfassungsR Internat. PrivatR VerwaltungsR Rechtsvergleichung SonderprivatR ZivilprozessR Rechtsgeschichte HandelsR Verwaltungsver- fahrensR Antike Rechtsgeschichte GesellschaftsR Orientalische RG StrafR Wechsel- u ScheckR Griechisches und Byzantinisches Recht VölkerR ImmaterialgüterR: PatR, MarkR, MuR EuropaR Römisches Recht UWG Germanisches Recht SteuerR BankR Österreichische und Europä- ische Rechtsgeschichte Barta: Zivilrecht online [Öff] WirtschaftsR WirtschaftsR
Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge StrafR Arb- u SozR RG RV RTheorie RTF + RS RPhil + MethodL MedR PrivatR SteuerR AltenR VerfR VerwR öffR VerfahrensR iwS VölkerR EuropaR HR + WirtschaftsR iwS = fachlich stärkere Betonung = fachlich kurze Behandlung als = Hilfsdisziplin der Rechtswissenschaft Barta: Zivilrecht online
Zweiteilung der Rechtsordnung Öffentliches Recht Privatrecht VerfassungsR VerwaltungsR VölkerR StrafR ProzeßR ... Allgemeines PrivarR = Zivilrecht = Bürgerliches Recht SonderprivatR Unternehmens-/HandelsR U/HGB Allgemeines Bürgerliches Recht: ABGB WertpapierR VersVG WettbewerbsR Etc ... Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 1 - Rechtsordnung 5
Gliederung der Staatstätigkeit National Supranational International Gesetzgebung Legislative Bund Länder Vollziehung Exekutive Gerichtsbarkeit Justiz/Judikative Verwaltung Administrative Barta: Zivilrecht online
Das Gesamtrechtssystem öffentliches Recht Das objektive Recht: = „die“ (aufbereitete) RO Allgemeines Privatrecht = bürgerliches Recht Die RO umfasst Privatrecht Sonderprivatrecht: HR, GesellschaftsR, UWG, VersVG Aus dem (aufbereiteten) Recht im objektiven Sinn werden die Befugnisse der einzelnen Rechtssubjekte abgeleitet → subjektive Rechte Barta: Zivilrecht online
Recht im objektiven und im subjektiven Sinn Die RO = Recht im objektiven Sinn „Es ist Recht “ „verleiht“ „Ich habe ein Recht “ subjektive Rechte = Recht im subjektiven Sinn = von der RO an den Einzelnen "verliehene" rechtliche Befugnis subjektive öffentliche Rechte zB Wahlrecht zB Eigentum, ForderungsR subjektive Privatrechte Barta: Zivilrecht online 17 September 2018
Rechtsdurchsetzung in der RO (1) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK Es entscheiden im Rahmen der Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR weisungsungebunden unabsetzbar unversetzbar weisungsgebunden absetzbar versetzbar Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes VwGH und VfGH Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung in der RO (2) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden Es entscheiden abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR durch: Urteil oder Beschluss gemäß ZPO oder Spezialvorschriften durch: Bescheid gemäß AVG oder Spezialvorschriften Barta: Zivilrecht online
Zur Abgrenzung von PrivatR und öffentlR Das österreichische Recht teilt wie andere kontinentaleuropäische Rechtsordnungen aus funktionalen Gründen ein in: Privatrecht/ ius privatum und öffentliches Recht/ ius publicum Einteilung geht auf das griechische Recht (Platon, Demosthenes) zurück → Übernahme durch römische Juristen: Ulpian, Digesten I 1, 1, 2 Theorien zur Abgrenzung: Bereits Rechtswegzuständigkeit: Platon Interessentheorie: Demosthenes, Ulpian Subjektstheorie Subjektions- oder Subordinationstheorie Barta: Zivilrecht online
Was regelt das öffentliche Recht ? Es ordnet vor allem die Rechtsverhältnisse öffentlicher Gemeinwesen; Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Kammern, SozVersTr etc und klärt die Rechtswegzuständigkeit Insbesondere Die innere Organisation; zB Bundes- od Landesverfassung, Behördenorganisation Das Verhältnis der öffentlrechtl Körperschaften zueinander; zB vom Bund zu den Ländern (Art 15a I B-VG), aber auch von Staaten zueinander (VölkerR) Schließlich das Verhältnis der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu ihren Mitgliedern; zB WahlR zum Nationalrat, Landtag, Gemeinderat oder die Besteuerung der BürgerInnen (SteuerR) Barta: Zivilrecht online
Stufenbau der Rechtsordnung Entstehungs- Bedingungs- Zusammenhang Derogations- Baugesetze Verfassung einfache Gesetze (Rechts) Verordnungen Verträge Urteile Bescheide Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online
Die Baugesetze der Verfassung Darunter werden die leitenden Grundsätze unseres Verfassungsrechts verstanden Ihre Änderung oder Aufgabe bedeutet eine Gesamt-änderung der Bundesverfassung und verlangt eine obligatorische Volksabstimmung; Art 44 Abs 3 B-VG VfGH zählt dazu: - bundesstaatliches (Art 2 B-VG), - demokratisches, - republikanisches (Art 1 B-VG) und - rechtsstaatliches Prinzip. Nach hA gehört auch die Gewaltentrennung hierher. Mitunter wird auch das liberale Prinzip als eigenes Baugesetz betrachtet (vorzuziehen ist eine Integration in das rechtsstaatliche Prinzip) = „die Verbürgung von individueller und gesellschaftlicher Freiheit gegenüber dem Staat“ (Funk) Grund- u MenschenRe Barta: Zivilrecht online 17 September 2018
Stufenbau der RO mit Landesrecht Baugesetze der Bundesverfassung Bundesverfassungsgesetze Bundesgesetze Landesverfassung Landesgesetze LandesvO BundesvO Urteile Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online
EU-Recht im innerstaatlichen Stufenbau Baugesetze EU-Recht einfache VerfassungsGe einfache Gesetze (Rechts) Verordnungen Urteile Der Stufenbau der österreichischen „Rechtsordnung“ wurde durch den EU-Beitritt verändert: Die Spitze der Stufenpyramide stellen nach wie vor die Baugesetze (= Grundprinzipien) unserer (österreichischen) Bundesverfassung dar Zwischen die Baugesetze und das einfache (österreichische) Verfassungsrecht schiebt sich nunmehr das Primäre und Sekundäre EU-Gemeinschaftsrecht Darauf folgt der Stufenbau in der bisherigen Ordnung Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Aufbau des EU-Rechts Primäres GemeinschaftsR = EU-VerfasssungsR Sekundäres GemeinschaftsR Richtlinien RL Verordnungen VO Barta: Zivilrecht online
Legende zum EU-Recht (2) Primäres Gemeinschaftsrecht: Besteht aus: GründungsVn (EG: Ve von Rom und EU: Maastricht-V) spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen BeitrittsVe; zB Österreich 1994 Funktion: Verfassung der EU Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen: schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares Recht Richtlinien: enthalten an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete verbindliche Vorgaben Barta: Zivilrecht online
Detailstudie: EU-Recht im Stufenbau der RO Grundprinzipien der Bundesverfassung Primäres Sekundäres GemeinschaftsR (der EU) (Einfaches) BundesverfassungsR Primäres Gemeinschaftsrecht: Besteht aus: GründungsVn (EG: Ve von Rom u EU: Maastricht-V) spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen BeitrittsVe; zB Österreich 1994 Funktion: Verfassung der EU Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen: schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares Recht Richtlinien: enthalten an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete verbindliche Vorgaben LandesverfassungsR einfache BundesGe einfache LandesGe Barta: Zivilrecht online
‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (1) ‚Idee‘ der Verfassung stammt aus Griechenland Verfassung im formellen Sinn: Besonderes Gesetzgebungsverfahren Erschwerte Abänderbarkeit: qualifizierte Mehrheit Verfassung im materiellen Sinn: Typische Inhalte Staatsform: Monarchie ↔ Republik Verteilung der Staatsfunktionen zwischen Parlament, Regierung, Gerichten, Bund und Ländern Grundrechte: ihr Sinn liegt in der inhaltlichen Einschrän-kung der Staatstätigkeit und Sicherung des Einzelnen – grundlegende Rechte der Einzelnen und gesellschaftlichen Gruppen zum Staat und „unter sich“ Gewaltenteilung etc Barta: Zivilrecht online
‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (2) Die Verfassung stellt das rechtliche und organisatorische Fundament entwickelter Staaten dar … sie regelt neben der Staatsform (zB Monarchie oder Republik) auch … die Regierungsform; zB parlamentarische Demokratie … die Struktur des Staatsverbandes; zB Einheits- oder Bundesstaat … Staatszwecke oder Staatsziele; zB Schutz der Umwelt, soziale Sicherheit, Neutralität, atomfreies Österreich … insbesondere aber auch die Einrichtung, Bestellung, Aufgaben, Willensbildung und Verantwortlichkeit der Staatsorgane; … sowie das Verhältnis der Staatsfunktionen zueinander; Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Regierung, Verwaltung, Kompetenzverteilung Barta: Zivilrecht online
‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (3) Das Verfassungsrecht im formellen Sinn unterscheidet sich vom einfachen Gesetzesrecht durch das Verfahren seiner Erzeugung und seine erschwerte Abänderbarkeit: Zweidrittelmehrheit im Nationalrat + Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein ausdrückliche Bezeichnung als VerfassungsG Das Verfassungsrecht im materiellen Sinn stellt die Frage nach der Funktion einer Verfassung und deren Inhalten; zB Gewaltenteilung, Grundrechte, Bundesstaat, politisches System – Modernisierung ist überfällig Barta: Zivilrecht online
Zum Begriff des ‚Rechtsstaates‘ Aischylos: „Wenn Macht und Recht in einem Joche gehen, welch Zweigespann kann stärker sein als dieses.“ Sinn: Zähmung von Macht / Herrschaft / Politik durch das Recht (Hans Albert) Einige Charakteristika : BürgerInnen haben auch Rechte gegen den Staat und nicht nur gegeneinander; insbes Grund- und FreiheitsRe Staat darf Gewalt nur in rechtlicher Form, gestützt auf Gesetze ausüben; Legalitätsprinzip: Art 18 B-VG Gewaltentrennung: J. Locke, Montesquieu Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Unabhängigkeit der Gerichte etc StrafR: Nulla poena sine lege + Analogieverbot Barta: Zivilrecht online 17 September 2018
Einteilung des bürgerlichen Rechts § 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in: 1. Teil: Personenrecht (§§ 15-284): inklusive FamilienR 2. Teil: Sachenrecht: §§ 285-1341 dingliche SachenRe =SachR ieS: §§ 285-858 persönliche SachenRe = SchuldR: §§ 859-1341 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen: §§ 1342-1502 Die moderne Einteilung beruht auf dem sog Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jh): AllgT, SachenR, SchuldR (SchRAT + SchRBesT), FamR und ErbR Barta: Zivilrecht online
Teilgebiete des bürgerlichen Rechts ErbR SachenR FamilienR AllgT SchRAT SchuldR + SchadenersatzR BesT Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online ABGB, HGB und KSchG Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, HGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung KSchG Sonderregeln für Verbraucher HGB Sonderregeln für Kaufleute ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte Gemeinsamer Anwendungsbereich Barta: Zivilrecht online
Allgemeines PrivatR: Bürgerliches Recht – ABGB AllgT AllgT + SachR + SchR BesT + FamR + ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + D(N)HG + … Barta: Zivilrecht online
Einteilung des Personenrechts Erster Teil des ABGB (§§ 15 - 284): > Von dem Personenrechte < 1. Hauptstück (§§ 1 - 43): > Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen < 2. Hauptstück (§§ 44 - 136): > Von dem Eherechte < 3. Hauptstück (§§ 137 - 186a): > Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern < 4. Hauptstück (§§ 187 - 284): > Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel < Barta: Zivilrecht online
Die „3“ großen Kodifikationen Preußisches ALR 1794 Französischer Code civil 1804 ABGB 1811 … Wende vom 18. zum 19. Jhd … ökonomischer Hintergrund Alle 3 Gesetzbücher sind natur- iSv vernunftrechtlich beeinflusst Basis: römisch-gemeines Recht Barta: Zivilrecht online
Das ABGB als Mutterboden (privat)rechtlicher Entwicklungen WohnR MRG, WEG, WGG ABGB ArbeitsR Dienstvertrag §§ 1151 ff Bestandvertrag §§ 1090 ff §§ 353 ff iVm §§ 825 ff VersicherungsR VersVG EheG etc Personenrecht Familienrecht §§ 1288 §§ 1175 ff §§ 1400 § 26 etc SchadenersatzR §§ 1293 ff HaftpflichtR Gefährdungshaftung EKHG, PHG, AtomHG, LuftVG HandelsR §§ 33 aF IPR Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 1 - ABGB und Teilgebiete 30
modernen Gesellschaften Rechtsfunktionen in modernen Gesellschaften Barta: Zivilrecht online
Funktionen des Rechts (1) Die Steuerungsfunktion von Recht umfasst heute: Friedens-, Ordnungs-, Solidaritäts-, Sinn- und (Rechts)Sicherheitsfunktion + Konfliktvermeidung Dazu kommt die Gerechtigkeitsfunktion/Rechtsidee (RI): → Austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit → Orientierung der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder Alles Rechtshandeln sollte sich an der ‚RI‘ orientieren! Herrschaftslegitimations- und Herrschaftskontrollfunktion + Teilhabe am gesamten Staatsgeschehen/ Partizipation (seit Solon) Demokratie + Rechtsstaat + Verfassung Grundsätzliches Selbsthilfeverbot; §§ 19 und 344 ABGB, § 1 StGB ∞ Rechtsschutzgarantie ↔ WiderstandsR – Entstehung von Kultur durch Gewaltverzicht: S. Freud Barta: Zivilrecht online
Funktionen des Rechts (2) Recht hat auch für soziale Integration zu sorgen + und den gesellschaftlichen Ausgleich zu fördern Solidarität Verhaltenssteuerung (dazu gleich mehr) + Bildung und Sinnvermittlung und Orientierung durch das Recht und seine (weltlichen) Werte wird immer wichtiger, da Religion dies nicht (mehr) leisten kann Förderung und Sicherung von Freiheit und Gleichheit als Grundlagen der Demokratie Gestaltung und Erhaltung der Lebensbedingungen (Umwelt + LebensR künftiger Generationen) social engineering überhaupt Anpassung an den sozialen Wandel: Rechtspolitik Die Verfassung sollte diese funktionalen Grundlagen des Rechts enthalten und substanziell fördern Barta: Zivilrecht online
Funktionen des Rechts (3) Normen/ Paragraphen/ Rechtsvorschriften sind Wegweiser für menschliches Verhalten; denn: nicht die Sanktion (der Norm) steht im Vordergrund, sondern ihre Orientierungsfunktion; E. Ehrlich Andere Sozialnormen als gesellschaftliche Wegweiser: Gewohnheit Brauch Sitte/Moral (Gewohnheits)Recht Sitte = mehr oder weniger gefestigter gesellschaftlicher Brauch iSv erwünschtem äußeren Verhalten Wechselwirkung zwischen Recht und Sitte: zB § 914 ABGB (Verkehrssitte); oder § 346 HGB (Gewohnheiten/ Gebräuche unter Kaufleuten); früher: Trauerjahr (EheR) Moral = wendet sich im Gegensatz zu Sitte und Recht (forum externum) nach innen (Gewissen; forum internum) auch hier Wechselwirkungen mit dem Recht: § 879 ABGB Recht ↔ Moral Nomologisches Wissen (M. Weber): frühes Normamalgam Recht ↔ unterscheidet sich von Sitte/Brauch und Moral durch seine Erzwingbarkeit iSv staatlicher Zwangsgewalt Barta: Zivilrecht online