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Barta: Zivilrecht online

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Präsentation zum Thema: "Barta: Zivilrecht online"—  Präsentation transkript:

1 Barta: Zivilrecht online
Allgemeines zur Rechtswissenschaft Barta: Zivilrecht online

2 Einteilung der Wissenschaften
Naturwissenschaften Mischdisziplinen Kulturwissenschaften Physik Medizin Geisteswissen- schaften Astrophysik Psychologie Geschichte Biophysik Philosophie Technik Astronomie Soziobiologie Chemie Sozialwissen- schaften Biochemie Ökonomie Biologie Soziologie PolWiss Humanethologie Rechtswissen- schaft Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Theologie

3 Begleitdisziplinen der Rechtswissenschaft
Rechtsphilosophie Methodenlehre Legistik Rechtsgeschichte Rechtspolitik Rechtssoziologie + RTF Rechtsanthropologie + Rechtsethnologie Rechtsvergleichung Rechtsinformatik Ökonom. Analyse d. Rechts Allg Staatslehre Barta: Zivilrecht online Rechtsmedizin/MedR Rechtspolitologie

4 Große Bereiche der Rechtswissenschaft
Privatrecht Öffentliches Recht Sonderdisziplinen Allg PrivatR: ABGB VerfassungsR Internat. PrivatR VerwaltungsR Rechtsvergleichung SonderprivatR ZivilprozessR Rechtsgeschichte UnternehmensR Verwaltungsver- fahrensR Antike Rechtsgeschichte GesellschaftsR Orientalische RG StrafR Wechsel- u ScheckR Griechisches und Byzantinisches Recht VölkerR ImmaterialgüterR: PatR, MarkR, MuR EuropaR Römisches Recht UWG Germanisches Recht SteuerR BankR Österreichische und Europä- ische Rechtsgeschichte Barta: Zivilrecht online [Öff] WirtschaftsR WirtschaftsR

5 Barta: Zivilrecht online
Einteilungen Objektives und subjektives Recht obj: Summe der geltenden Rechtsnormen subj: individueller Anspruch eines Rechtsunterworfenen auf Einhaltung der objektiven Rechtsvorschriften Materielles und formelles Recht mat: regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen erlaubt, geboten oder verboten ist form: regelt, wer das materielle Recht vollzieht und wie dabei vorzugehen ist Barta: Zivilrecht online

6 Einteilungen II Zwingendes und nachgiebiges Recht
zwingend („ius cogens“): kann durch Parteienver-einbarung nicht abgeändert werden (zB Verfas-sung, Konsumenten-, Arbeitnehmer- oder Mieter-schutz,…) nachgiebig („ius dispositivum“): kann durch Parteienvereinbarung abgeändert werden (zB spätere Zahlung des Kaufpreises)

7 Staatstätigkeit - Gewaltenteilung
National Supranational International Gesetzgebung Legislative Bund Länder Vollziehung Exekutive Gerichtsbarkeit Justiz/Judikative Verwaltung Administrative Barta: Zivilrecht online

8 Entstehung von Rechtsnormen
Gewohnheitsrecht früher von großer Bedeutung 2 Kriterien: lang andauernde, gleichförmige Übung und die Überzeugung, dass dadurch Recht geschaffen wird gesatztes Recht („positives Recht“) Produkt staatlicher Entscheidung  Gesetzgebung (EU, Bund, Länder) Naturrecht vorgegeben durch Vernunft bzw göttliche Anordnung Barta: Zivilrecht online

9 Stufenbau der Rechtsordnung
Barta: Zivilrecht online

10 Stufenbau der Rechtsordnung
Baugesetze Verfassung einfache Gesetze (Rechts) Verordnungen Verträge Urteile Bescheide Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online

11 Die Baugesetze der Verfassung
Darunter werden die leitenden Grundsätze unseres Verfassungsrechts verstanden Ihre Änderung oder Aufgabe bedeutet eine Gesamt-änderung der Bundesverfassung und verlangt eine obligatorische Volksabstimmung; Art 44 Abs 3 B-VG VfGH zählt dazu: - bundesstaatliches (Art 2 B-VG), - demokratisches, - republikanisches (Art 1 B-VG) und - rechtsstaatliches Prinzip. Nach hA gehört auch die Gewaltentrennung hierher. Mitunter wird auch das liberale Prinzip als eigenes Baugesetz betrachtet (vorzuziehen ist eine Integration in das rechtsstaatliche Prinzip) = „die Verbürgung von individueller und gesellschaftlicher Freiheit gegenüber dem Staat“ (Funk)  Grund- u MenschenRe Barta: Zivilrecht online 12 April 2017

12 Stufenbau der RO mit Landesrecht
Baugesetze der Bundesverfassung Bundesverfassungsgesetze Bundesgesetze Landesverfassung Landesgesetze LandesvO BundesvO Urteile Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online

13 EU-Recht im innerstaatlichen Stufenbau
Baugesetze EU-Recht einfache VerfassungsGe einfache Gesetze (Rechts) Verordnungen Urteile Der Stufenbau der österreichischen „Rechtsordnung“ wurde durch den EU-Beitritt verändert: Die Spitze der Stufenpyramide stellen nach wie vor die Baugesetze (= Grundprinzipien) unserer (österreichischen) Bundesverfassung dar Zwischen die Baugesetze und das einfache (österreichische) Verfassungsrecht schiebt sich nunmehr das Primäre und Sekundäre EU-Gemeinschaftsrecht Darauf folgt der Stufenbau in der bisherigen Ordnung Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung / Exekution Barta: Zivilrecht online

14 Barta: Zivilrecht online
Aufbau des EU-Rechts Primäres UnionsR = EU-VerfassungsR Sekundäres UnionsR Richtlinien RL Verordnungen VO Barta: Zivilrecht online

15 Legende zum EU-Recht (2)
Primäres Unionsrecht: Besteht aus: GründungsVn (EG: Ve von Rom und EU: Maastricht-V, Lissabon-V) spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen BeitrittsVe; zB Österreich 1994 Grundrechte-Charta (vgl Art 6 Abs 1 EUV)  Verfassung der EU Sekundäres Unionsrecht: Verordnungen: schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares Recht Richtlinien: enthalten an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete verbindliche Vorgaben Barta: Zivilrecht online

16 Detailstudie: EU-Recht im Stufenbau der RO
Grundprinzipien der Bundesverfassung Primäres Sekundäres UnionsR (der EU) (Einfaches) BundesverfassungsR Primäres Gemeinschaftsrecht: Besteht aus: GründungsVn (EG: Ve von Rom u EU: Maastricht-V) spätere vertragliche Änderungen und Ergänzungen BeitrittsVe; zB Österreich 1994 Funktion: Verfassung der EU Sekundäres Gemeinschaftsrecht: Verordnungen: schaffen für jeden EU-Bürger unmittelbar geltendes/anwendbares Recht Richtlinien: enthalten an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete verbindliche Vorgaben LandesverfassungsR einfache BundesGe einfache LandesGe Barta: Zivilrecht online

17 Europäische Wirtschaftsverfassung
Grundfreiheiten des Binnenmarktes Warenverkehr Personenverkehr Arbeitnehmerfreizügigkeit Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen Zahlungs- und Kapitalverkehr Wettbewerbsrecht Kartellverbot, Fusionskontrolle etc. Grundrechte  Grundrechte-Charta Eigentum, Erwerbsfreiheit etc.

18 Verfassungsrecht

19 ‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (1)
‚Idee‘ der Verfassung stammt aus Griechenland Verfassung im formellen Sinn: Besonderes Gesetzgebungsverfahren Erschwerte Abänderbarkeit: qualifizierte Mehrheit Verfassung im materiellen Sinn: Typische Inhalte Staatsform: Monarchie ↔ Republik Verteilung der Staatsfunktionen zwischen Parlament, Regierung, Gerichten, Bund und Ländern Grundrechte: ihr Sinn liegt in der inhaltlichen Einschrän-kung der Staatstätigkeit und Sicherung des Einzelnen – grundlegende Rechte der Einzelnen und gesellschaftlichen Gruppen zum Staat und „unter sich“ Gewaltenteilung etc Barta: Zivilrecht online

20 ‚Verfassung‘ als rechtliche Grundordnung (2)
Die Verfassung stellt das rechtliche und organisatorische Fundament entwickelter Staaten dar … sie regelt neben der Staatsform (zB Monarchie oder Republik) auch … die Regierungsform; zB parlamentarische Demokratie … die Struktur des Staatsverbandes; zB Einheits- oder Bundesstaat … Staatszwecke oder Staatsziele; zB Schutz der Umwelt, soziale Sicherheit, Neutralität, atomfreies Österreich … insbesondere aber auch die Einrichtung, Bestellung, Aufgaben, Willensbildung und Verantwortlichkeit der Staatsorgane; … sowie das Verhältnis der Staatsfunktionen zueinander; Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, Regierung, Verwaltung, Kompetenzverteilung Barta: Zivilrecht online

21 Zum Begriff des ‚Rechtsstaates‘
Aischylos: „Wenn Macht und Recht in einem Joche gehen, welch Zweigespann kann stärker sein als dieses.“ Sinn: Zähmung von Macht / Herrschaft / Politik durch das Recht (Hans Albert) Einige Charakteristika : BürgerInnen haben auch Rechte gegen den Staat und nicht nur gegeneinander; insbes Grund- und FreiheitsRe Staat darf Gewalt nur in rechtlicher Form, gestützt auf Gesetze ausüben; Legalitätsprinzip: Art 18 B-VG Gewaltentrennung: J. Locke, Montesquieu Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Unabhängigkeit der Gerichte etc StrafR: Nulla poena sine lege + Analogieverbot Barta: Zivilrecht online 12 April 2017

22 Charakteristika der öst. Verfassung
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zahlreiche weitere Verfassungsgesetze einzelne Verfassungsbestimmungen Staatsverträge im Verfassungsrang EMRK  Verfassungsrecht ist sehr zersplittert!

23 Österreichische Wirtschaftsverfassung
Unionsrecht Grundfreiheiten, Wettbewerbsrecht Grundprinzipien der öst. Verfassung Rechtsstaat, Demokratie etc. Kompetenzverteilung Staatliche vs. Privatwirtschaftsverwaltung Grundrechte

24 Wirtschaftliche Grundrechte - Beispiele
Grundrecht auf Eigentum Schutz gegen unrechtmäßige Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen Freiheit der Erwerbsbetätigung Antritt und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dürfen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden Gleichheitsgrundsatz Schutz gegen unsachliche (Un-)Gleichbehandlung

25 Beispiele zum Grundrechtsschutz
Grundrecht auf Eigentum A besitzt ein Grundstück im Inntal. Eine geplante Eisenbahnstrecke soll genau darüber gebaut werden. Darf der Staat Österreich A sein Eigentum entziehen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

26 Lösung Enteignung: Entziehung eines vermögenswerten Rechts durch staatlichen Akt gegen den Willen des Eigentümers öffentliches Interesse an Enteignung? konkreter Bedarf Objekt (Grundstück) geeignet zur Deckung des Bedarfs? Enteignung als ultima ratio? Entschädigung?

27 Beispiele zum Grundrechtsschutz
Grundrecht auf Erwerbsfreiheit & Gleich- heitsgrundsatz Im neuen Ärztegesetz ist vorgesehen, dass nur Absolventen der MU Innsbruck als Hautärzte in Österreich tätig sein dürfen. B hat seine Ausbildung in Wien absolviert und möchte eine Hautarztpraxis eröffnen, was ihm per Bescheid untersagt wird. Kann er gegen diese Beschränkung vorgehen?

28 Lösung – Erwerbsfreiheit
B kann Bescheidbeschwerde erheben Beschränkung bereits des Erwerbsantritts besonders schwerwiegender Eingriff öffentliches Interesse? Unterschiede in der Ausbildung? Regelung verhältnismäßig? geeignet erforderlich angemessen

29 Lösung – Gleichheitsgrundsatz
Gesetz: unterschiedliche Behandlung von in Wien bzw Innsbruck ausgebildeten Ärzten sachliche Rechtfertigung? Unterschiede in der Ausbildung? Fazit: Verstoß gegen Erwerbsfreiheit und Gleichheits-satz durch den Bescheid.

30 modernen Gesellschaften
Rechtsfunktionen in modernen Gesellschaften

31 Funktionen des Rechts (1)
Die Steuerungsfunktion von Recht umfasst heute: Friedens-, Ordnungs-, Solidaritäts-, Sinn- und (Rechts)Sicherheitsfunktion + Konfliktvermeidung Dazu kommt die Gerechtigkeitsfunktion/Rechtsidee (RI): → Austeilende und ausgleichende Gerechtigkeit → Orientierung der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder Alles Rechtshandeln sollte sich an der ‚RI‘ orientieren! Herrschaftslegitimations- und Herrschaftskontrollfunktion + Teilhabe am gesamten Staatsgeschehen/ Partizipation (seit Solon)  Demokratie + Rechtsstaat + Verfassung Grundsätzliches Selbsthilfeverbot; §§ 19 und 344 ABGB, § 1 StGB ∞ Rechtsschutzgarantie ↔ WiderstandsR – Entstehung von Kultur durch Gewaltverzicht: S. Freud Barta: Zivilrecht online

32 Funktionen des Rechts (2)
Recht hat auch für soziale Integration zu sorgen + und den gesellschaftlichen Ausgleich zu fördern  Solidarität Verhaltenssteuerung (dazu gleich mehr) + Bildung und Sinnvermittlung und Orientierung durch das Recht und seine (weltlichen) Werte wird immer wichtiger, da Religion dies nicht (mehr) leisten kann Förderung und Sicherung von Freiheit und Gleichheit  als Grundlagen der Demokratie Gestaltung und Erhaltung der Lebensbedingungen (Umwelt + LebensR künftiger Generationen)  social engineering  überhaupt Anpassung an den sozialen Wandel: Rechtspolitik Die Verfassung sollte diese funktionalen Grundlagen des Rechts enthalten und substanziell fördern Barta: Zivilrecht online

33 Funktionen des Rechts (3)
Normen/ Paragraphen/ Rechtsvorschriften sind Wegweiser für menschliches Verhalten; denn: nicht die Sanktion (der Norm) steht im Vordergrund, sondern ihre Orientierungsfunktion; E. Ehrlich Andere Sozialnormen als gesellschaftliche Wegweiser: Gewohnheit  Brauch  Sitte/Moral  (Gewohnheits)Recht Sitte = mehr oder weniger gefestigter gesellschaftlicher Brauch iSv erwünschtem äußeren Verhalten  Wechselwirkung zwischen Recht und Sitte: zB § 914 ABGB (Verkehrssitte); oder § 346 UGB (Gewohnheiten/ Gebräuche unter Kaufleuten); früher: Trauerjahr (EheR) Moral = wendet sich im Gegensatz zu Sitte und Recht (forum externum) nach innen (Gewissen; forum internum)  auch hier Wechselwirkungen mit dem Recht: § 879 ABGB  Recht ↔ Moral Nomologisches Wissen (M. Weber): frühes Normamalgam Recht ↔ unterscheidet sich von Sitte/Brauch und Moral durch seine Erzwingbarkeit iSv staatlicher Zwangsgewalt Barta: Zivilrecht online

34 Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung Barta: Zivilrecht online

35 Rechtsdurchsetzung in der RO (1)
über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK Es entscheiden im Rahmen der Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR weisungsungebunden unabsetzbar unversetzbar weisungsgebunden absetzbar versetzbar Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes VwGH und VfGH, sukzessive Kompetenz Barta: Zivilrecht online

36 Rechtsdurchsetzung in der RO (2)
über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden Es entscheiden abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR durch: Urteil oder Beschluss gemäß ZPO oder Spezialvorschriften durch: Bescheid gemäß AVG oder Spezialvorschriften Barta: Zivilrecht online

37 Barta: Zivilrecht online
Rechtsdurchsetzung Materielles Recht ↔ VerfahrensR = formelles Recht VerfahrensR = öffentliches Recht Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit: Art 94 B-VG Gerichtstypen und Instanzenzug Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache; Art 10 Abs 1 Z 6 iVm Art 82 Abs 1 B-VG (Gerichtliche) Zuständigkeit  eigene Folie Barta: Zivilrecht online

38 Gerichtliche Rechtsdurchsetzung
VK K KaufV 1 zahlt nicht 3 Klage 4 liefert 2 6 Urteil Zivilprozeß (ZPO) 5 Exekution 7 Barta: Zivilrecht online Gerichtliche Geltendmachung

39 Gerichtsorganisation
Gerichtstypen und Instanzenzug § 1 JN: "Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- sachen wird ... durch ... ordentliche Gerichte ausgeübt “; d.s. Gerichte mit Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt Oberster Gerichtshof 3. Instanz 16 Landesgerichte 4 Oberlandesgerichte 2. Instanz B E Z I R K S G C H T 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 2. Instanz 1. Instanz Barta: Zivilrecht online 1. Instanz

40 Barta: Zivilrecht online
Verwaltungsrecht Barta: Zivilrecht online

41 Allgemeines Verwaltungsrecht
Gilt in allen Verwaltungsverfahren! regelt: Organisation der Verwaltung Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden Handlungsformen der Verwaltung Bescheid: richtet sich an bestimmten Personenkreis (Baubewilligung, Verleihung akademischer Titel,…) VO: richtet sich an unbestimmten Personenkreis (Verkehrszeichen, Alkoholverbot in Parks,…) Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (zB Festnahme) BEACHTE: Europäische VO ≠ nationale VO!

42 Besonderes Verwaltungsrecht
Bundesgesetze Gewerbeordnung Bundesvergabegesetz 2006 Fremdenpolizeigesetz Vereinsgesetz Landesgesetze Tiroler Bauordnung Tiroler Naturschutzgesetz Tiroler Raumordnungsgesetz Tiroler Grundverkehrsgesetz

43 Verwaltungsverfahren
Erstinstanzliches Verfahren Einleitung des Verfahrens (auf Antrag hin oder von Amts wegen) Ermittlungsverfahren Bescheiderlassung Berufung Berufungsvorentscheidung Vorlageantrag Berufungsverfahren Berufungsentscheidung Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsverfügung Kontrolle durch Höchstgerichte

44 Beispiele A möchte ein Haus errichten  Ansuchen um eine Baubewilligung  pos. oder neg. Bescheid B möchte eine Tischlerei eröffnen  Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Behörde  pos. oder neg. Bescheid C schließt sein Studium ab  Verleihung des akademischen Grades per Bescheid D fährt zu schnell im Ortsgebiet  Strafbescheid E sucht beim Magistrat um Mietzinsbeihilfe an  Entscheidung per Bescheid


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