Praxisworkshop Kostenerstattung Praxisrelevante Fragen 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
1. Verheiratete Minderjährige 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Verheiratete Minderjährige 22.07.2017: Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten Folgender Satz wurde in den § 42a des SGB VIII eingefügt: „ Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.“ verheiratete Minderjährige sind vorläufig in Obhut zu nehmen. 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
2. Altersfeststellung 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Altersfeststellung 2 Stufen Erstkontakt: erste Einschätzung In der Praxis: qualifizierte Altersfeststellung häufig schon im Rahmen des Erstkontaktes Altersfeststellung auch dann, wenn sich bereits andere Behörden zum Alter geäußert haben. (Das Ergebnis ist wegweisend) Qualifizierte Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen ION 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Altersfeststellung Abgestuftes Verfahren nach § 42f SGB VIII ( Vgl. Handreichung des MFKJKS und der Landschaftsverbände, 2017, https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/handreichung_2017.pdf) Ausweispapiere 2. Qualifizierte Inaugenscheinnahme 3. Ärztliche Untersuchung § 42f Abs. 1 SGB VIII § 42f Abs. 2 SGB VIII In Zweifelsfällen Urkundensicherheit Gesamtwürdigung: Äußeres Erscheinungsbild + Eindruck aus Erstgespräch Nur mit Einwilligung des UMA Empfohlener Vordruck: www.bagljae.de/downloads/118_anlage-1a-bis-3-final.docx (Anlage 1a + 1b als Nachweis) Umfassende Aufklärung über Untersuchungsmethode und Folgen 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Altersfeststellung Grundsätze Das JA muss in jedem Fall begründen und dokumentieren, warum es zu einem bestimmten Zeitpunkt von Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit ausgegangen ist. Amtsermittlungspflicht §§ 20 und 21 SGB X Das JA trägt das Risiko einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Alterseinschätzung Erkenntnislage des JA im Zeitpunkt der Hilfegewährung ist maßgeblich Günstigkeitsprinzip (31.12.) Im Zweifel für die Minderjährigkeit Das JA ist Herrin des Verfahrens 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Fehlerhafte Altersfeststellung Zwei Konstellationen Nachträgliche Feststellung der Volljährigkeit Nachträgliche Feststellung der Minderjährigkeit Unverzügliche Beendigung der ION/ HzE Maßgebend ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des JA. Beginn der Monatsfrist nach Kenntnisnahme des JA Spätere Erkenntnis der Volljährigkeit macht die Hilfegewährung bis zu diesem Zeitpunkt nicht rückwirkend rechtswidrig. Es sei denn, Altersfeststellung wurde nicht richtig bzw. gar nicht durchgeführt! 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
3. Vorläufige Inobhutnahme: Fristüberschreitung des § 42b Abs. 4 Nr. 4 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Vorläufige Inobhutnahme: Fristüberschreitung des § 42b Abs. 4 Nr. 4 Grundsätzlich muss die Verteilung innerhalb eines Monats nach Beginn der vorl. ION erfolgen § 42b Abs. 4 Nr. 4 Vorl. ION ab dem 01.01.2017: Verteilung ist ausgeschlossen, Zuweisungsentscheidung ist unwirksam § 42d Abs. 3 Vorl. ION bis zum 31.12.2016: nach 1 Monat nach 2 Monaten Vorläufige ION >1 Monat: Unterrichtung des Familiengerichts, § 42d Abs. 3 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Vorläufige Inobhutnahme: Fristüberschreitung des § 42b Abs. 4 Nr. 4 Folgen für den Verbleib des UMA: 1) Regulär: Zuständigkeit bleibt beim § 42a - Jugendamt, § 88a Abs. 2 S. 2 SGB VIII 2) Freiwillige Übernahme des Zuweisungsjugendamtes möglich (bei ION: § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII; bei Leistungen: § 4 Abs. 4 5. AG-KJHG NRW) Jugendamt §42a Jugendamt §42 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Exkurs: Inobhutnahmeverfügung = Beleg / Niederschrift, aus dem zu ersehen ist, dass das Jugendamt und welche Person dort, die (vorl.) Inobhutnahme veranlasst hat ION = Verwaltungsakt = hoheitliche Maßnahme, die von einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden muss Die ION kann nicht durch einen freien Träger verfügt werden ( OVG Rheinland Pfalz 7. Senat, A 1060/15, 03.03.2016 ) 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Exkurs: Inobhutnahmeverfügung Beispiel: Schriftliche Bestätigung _________________ Name 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Exkurs: Inobhutnahmeverfügung Beispiel: Bogen zur Dokumentation „Erstkontakt zu einem unbegleiteten minderj. Flüchtling“ 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
4. Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD Jugendhilfe ? Wo werden Kind und Erwachsener zusammengeführt? Welches Jugendamt ist örtlich zuständig? Welche Auswirkungen hat das auf die Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII? 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD Die Einreise des vermutlich nahestehenden Erwachsenen wird dem JA bekannt. Zunächst keine Auswirkung auf die Jugendhilfe Aufgabe des JA: Prüfung des verwandtschaftlichen Verhältnisses Personensorge- oder Erziehungsberechtigung? Entspricht die Zusammenführung dem Kindeswohl? 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD Prüfung des verwandtschaftl. Verhältnisses Eltern(teil), Onkel, Schwester Personensorge- oder Erziehungsberechtigung gem. § 7 SGB VIII Personensorgeberechtigt: Wem allein oder geteilt nach den Vorschriften des BGB (§ 1626 Abs. 1 Satz 2) die Personensorge zusteht. Erziehungsberechtigt: Personen über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem PSB nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge übernehmen. Genaue Prüfung durch das JA notwendig Im Zweifel am Vorliegen einer EZB: Weiterführung der Jugendhilfe 3. Entspricht die Zusammenführung dem Kindeswohl? Zusammenführung ermöglichen 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD Wo werden Kind und Erwachsener zusammengeführt? Welches Jugendamt ist örtlich zuständig für die Zusammenführung und Unterbringung? Welche Auswirkungen hat das auf die Kostenerstattung nach § 89 d SGB VIII? 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Nachträgliche Einreise /Feststellung des Aufenthalts eines Erwachsenen in der BRD Wo werden Kind und Erwachsener zusammengeführt? Welches Jugendamt ist örtlich zuständig für die Zusammenführung und Unterbringung? Voraussetzung der Zusammenführung: Örtliche Zuständigkeit Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII: Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verwandten/ des Elternteils / der Eltern (=maßgebende Person?) Einzelfallprüfung notwendig Ein Ergebnis: ggf. liegt Anknüpfungsperson nach § 86 vor, Zuständigkeit der Jugendhilfe würde ggf. wechseln Welche Auswirkungen hat das auf die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII? Wenn Anknüpfungsperson nach § 86 vorliegt, endet die Kostenerstattung nach § 89d. 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
5. Abgängigkeit von UMA 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Abgängigkeit 1. Aus der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) Entweicht ein UMA im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme und kehrt binnen 48 Stunden nicht mehr zurück, besteht laut Bund-Länder- Vereinbarung die jugendhilferechtliche örtliche Zuständigkeit nicht mehr. das JA, in dessen Bereich der UMA nach 48 Stunden Entweichung wieder auftaucht, ist nun örtlich zuständig. Der UMA ist erneut vorläufig in Obhut zu nehmen und das Verteilungsverfahren beginnt erneut. €€€ Kostenerstattung? Tag der Entweichung plus zwei Tage (2 Tage Freihaltegebühren) 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Abgängigkeit €€€ Kostenerstattung? 2. Aus der regulären Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) / aus einer Leistung Bei Entweichung aus der Inobhutnahme muss die Einrichtung den Platz ebenfalls 48 Stunden vorhalten. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes besteht fort. €€€ Kostenerstattung? Tag der Entweichung plus zwei Tage (2 Tage Freihaltegebühren) 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Abgängigkeit 2. Aus der regulären Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) / aus einer Leistung Aufgriff in einem anderen JA außerhalb von NRW Dreiecksverhältnis! JA außerhalb von NRW (§ 42a) Keine Erstattung über die Landesgrenzen hinweg! KE-Antrag (§89b SGB VIII) € LWL-Landesjugendamt Zuweisungs-JA in Westfalen-Lippe (§ 42) € KE-Antrag (§89d SGB VIII) 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Abgängigkeit 2. Aus der regulären Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) / aus einer Leistung b) Aufgriff in einem anderen JA innerhalb von Westfalen-Lippe Direkte Erstattung JA in Westfalen-Lippe (§ 42a) KE-Antrag (§89d SGB VIII) € LWL-Landesjugendamt Zuweisungs-JA in Westfalen-Lippe (§ 42) € KE-Antrag (§89d SGB VIII) 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
6. Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. § 27 Abs. 1: HZE wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 – 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Das gesamte Spektrum des SGB VIII steht für Anschlussmaßnahmen zur Verfügung Die unterschiedlichen Hilfearten und –formen stehen gleichrangig nebeneinander Kindeswohl Erzieherischer Bedarf Alter des Kindes 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. Hilfeart Ambu-lante Hilfe Statio-näre Hilfe § 28: Ambulantes Beratungs- und Therapieangebot X § 29: Soziale Gruppenarbeit zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten § 30: Erziehungsbeistandschaft, unterstützende Hilfe § 31: Sozialpädagogische Familienhilfe § 32: Erziehung in einer Tagesgruppe § 33: Vollzeitpflege in einer Gastfamilie § 34: Betreuung über Tag und Nacht in einer Einrichtung § 35: Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Hilfe zur Erziehung : § 27 Abs. 2 SGB VIII Erzieherische Bedarfe im Einzelfall Keine Standardlösung, sondern im Einzelfall anzuwenden, wenn keine der anderen Hilfen angemessen scheint oder nicht umzusetzen ist Es bedarf einer Begründung/ Ausführung im Hilfeplan, warum diese Maßnahme in diesem Fall so eingerichtet wurde Wie flexibel kann die Hilfe gestaltet werden? Das JA überprüft den pädagogischen Bedarf des UMA und passt daran die Hilfe an. Wie die Maßnahme aussieht, kann das JA entscheiden. Es muss nur begründet und dokumentiert werden, warum diese Maßnahme ausgewählt wurde. 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. Unterschied zwischen ambulanten und stationären Hilfen bei der Kostenerstattung Stationär: Unterhalt Pädagogische Betreuung Verpflegung §§ 39, 40 SGB VIII (z.B. Krankenhilfe, Beihilfe, Dolmetscher) Ambulant: Ausschließlich pädagogische Betreuung in Form von Fachleistungsstunden 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
7. Zuständigkeit Jugendhilfe / Sozialhilfe 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Zuständigkeit Jugendhilfe / Sozialhilfe Voraussetzung: mind. 15 Monate Aufenthalt im Bundesgebiet Beispiel zu § 10 Abs. 4 S. 2: Vorrang der Eingliederungshilfe vor Jugendhilfe LWL-Landesjugendamt Erstattung (nur) wenn § 89d Voraussetzungen (SGB VIII) Jugendamt, § 10 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VIII Sozialhilfe/Ein-gliederungshilfe, SGB IX und AsylbLG KE-Antrag (§§ 102 ff. SGB X) Erstattung € 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Zuständigkeit Jugendhilfe / Sozialhilfe Voraussetzung: weniger als 15 Monate Aufenthalt im Bundesgebiet, vgl. § 2ff. AsylbLG) Beispiel zu § 10 Abs. 4 S. 2: Vorrang der Eingliederungshilfe vor Jugendhilfe LWL-Landesjugendamt Erstattung möglich, gem. § 89d wenn Geltendmachung u. Ablehnung Jugendamt, § 10 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VIII Sozialhilfe/Ein-gliederungshilfe, SGB IX und AsylbLG KE-Antrag gestellt und abgelehnt 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. LWL-Landesjugendamt Westfalen Warendorfer Str. 25 48145 Münster Besuchen Sie uns im Internet: www.lwl-landesjugendamt.de/de/erzhilf/zas-andere-aufgaben/wjh/ lwl.org 13.12.2017 Praxisworkshop Kostenerstattung § 89d SGB VIII, LWL-Landesjugendamt