Information zur Tätigkeit eines Jugendschöffen

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Information zur Tätigkeit eines Jugendschöffen Jugendhilfeausschuss am 21.09.2017 21.09.2017 Dietmar Hengst

Historie und gesetzliche Grundlagen Schöffe (von althochdeutsch: sceffino, der Anordnende) bis 1924 gab es in Deutschland Geschworenengerichte grundlegende Vorschriften sind die §§ 44-45a Deutsches Richtergesetz (DRiG), §§ 28-58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und §§ 33a, 33b sowie § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Einsatzbereiche Amtsgericht Landgericht Schöffengericht (§ 29 GVG) Kleine und Große Strafkammer (§ 76 GVG) Jugendschöffengericht (§ 33a JGG) Große Kammer als „Schwurgericht“ (§ 74 Abs.2 GVG, § 76 GVG) Kleine und Große Jugendkammer (§ 33b JGG) 21.09.2017 Dietmar Hengst

Zusammensetzung der Gerichte Das Schöffengericht des Amtsgerichts und die Kleine Strafkammer des Landgerichts sind besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen In der großen Strafkammer des Landgerichts hingegen wirken zwei Schöffen und drei Berufsrichter mit Die Schöffen sind dem Richter gleichgestellt 21.09.2017 Dietmar Hengst

Grundlagen des Schöffenamtes Gleichberechtigte Teilnahme an der Hauptverhandlung (§§ 39 und 77 GVG) Schöffen wirken am Urteil sowie an allen anderen Entscheidungen im gleichen Umfang und mit gleicher Stimme mit (Wurde die Tat im Zuge der Beweisaufnahme bewiesen? Welche Sanktion ist angemessen? Besonderheit bei Jugendschöffen: Ist bei einem Angeklagten im Alter von 18 bis 20 Jahren Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden?) Verantwortung und Haftung Die Gleichstellung mit den Richtern hat zur Folge, dass Schöffen alle Entscheidungen in gleicher Weise zu verantworten haben. Sie müssen sich zu jeder Entscheidung eine eigene Auffassung bilden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. aber keine zivilrechtliche Haftung bei Änderung des Urteils in Revision oder Berufung (es gilt das sog. Spruchrichterprivileg, Ausnahme bei strafbarer Pflichtverletzung bspw. wegen Bestechlichkeit, Rechtsbeugung) 21.09.2017 Dietmar Hengst

Grundlagen des Schöffenamtes Pflichten der Schöffen - Schöffen sind grundsätzlich zur Teilnahme an Hauptverhandlung verpflichtet Hauptverhandlung kann sich über mehrere Verhandlungstage erstrecken Gericht muss von der ersten bis zur letzten Sekunde in der gleichen Besetzung verhandeln Hauptverhandlung darf in der Regel nicht länger als 21 Tage unterbrochen werden, somit müssen Schöffen ggf. sogar Urlaub unterbrechen, um an einem Fortsetzungstermin teilzunehmen Schöffen haben die Pflicht, ihr Amt unvoreingenommen, neutral und ohne Vorurteile auszuüben (Hinweis: Befangenheit) es gilt die Unschuldsvermutung, weder Beeinflussung durch Zu- oder Abneigung noch andere äußere Einflüsse (Medien) 21.09.2017 Dietmar Hengst

Grundlagen des Schöffenamtes Schutzrechte von Arbeitnehmern Schöffe darf weder in der Übernahme noch in der Ausübung des Amtes beschränkt oder wegen der Übernahme bzw. Ausübung des Amtes benachteiligt werden (§ 45 Abs. 1a Deutsches Richtergesetz, DRiG) Schöffe ist für die Zeit seiner Amtstätigkeit vom Arbeitgeber freizustellen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes ist unzulässig Entschädigung regelt das Justizvergütungs- und – Entschädigungsgesetz (JVEG) Entschädigung von 6,- € je Stunde, Fahrtkostenerstattung und ggf. Verdienstausfallzahlung Arbeitgeber kann Lohn fortzahlen, dann entfällt Verdienstausfall Dietmar Hengst 21.09.2017

Voraussetzungen und Eignung für das Schöffenamt zwingende gesetzliche Voraussetzungen deutsche Staatsbürgerschaft muss vorliegen (§ 31 GVG), auch EU-Bürger, der das kommunale Wahlrecht in Deutschland hat, kann nicht in das Schöffenamt gewählt werden Wer infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt (bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr) oder wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt ist, ist vom Schöffenamt ausgeschlossen. (§ 32 Abs. 1 GVG) gilt ebenso bei laufenden Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 Abs. 2 GVG) Bewerber darf nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtlicher bzw. Inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit der DDR tätig gewesen sein 21.09.2017 Dietmar Hengst

Voraussetzungen und Eignung für das Schöffenamt Soll-Voraussetzungen (§§ 33 und 34 GVG) „Soll“ bedeutet hier nicht, dass ein Ermessen vorliegt, von den Ausschlussgründen abzuweichen, hat lediglich zur Konsequenz, dass Verstöße gegen diese Ausschlussgründe eine gleichwohl erfolgte Wahl zum Schöffen nicht von vornherein unwirksam machen Alter: mindestens 25 Jahre, höchstens 69 Jahre (§ 33 Nr.1 und 2 GVG) gesundheitliche Eignung: Bewerber müssen geistig und körperlich geeignet sein (im Einzelfall zu prüfen: Geisteskrankheit, Taubheit, ausgeprägte Schwerhörigkeit schließen Geeignetheit aus, da in der HV Prinzip der Mündlichkeit verletzt wäre) (§ 33 Nr. 4 GVG) Wohnung: Bewerber muss zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen (überwiegender Aufenthalt) (§ 33 Nr. 3 GVG) Sprache: Bewerber müssen der deutschen Sprache mächtig sein (§ 33 Nr. 5 GVG) keine (drohende) Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung (§ 33 Nr. 6 GVG) keine dritte aufeinanderfolgende Amtszeit (Wahlperiode = 4 Jahre) (§ 34 GVG) - Ausschluss bestimmter Berufe (politische Spitzenämter, justiznahe Berufe) 21.09.2017 Dietmar Hengst

Zeitschiene Schöffenwahl Amtszeit 01.01.2019 bis 31.12.2023 bis 01.05.2018 Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffen und Hilfsschöffen bis 01.06.2018 Öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten bis 01.07.2018 Einreichung der Vorschlagslisten an das Amtsgericht bis 01.10.2018 Zusammenkunft des Wahlausschusses bis 01.11.2018 Auslosung der Schöffen und Hilfsschöffen sowie der Jugendschöffen und Jugendhilfsschöffen 21.09.2017 Dietmar Hengst Dietmar Hengst 9

In eigener Sache: Ansprechpartnerin Jugendschöffenwahl 2018   In eigener Sache: Ansprechpartnerin Jugendschöffenwahl 2018 Frau Katharina Oppelt Tel.: 0395 57087 5353 Mail: Katharina.Oppelt@lk-seenplatte.de 21.09.2017 Dietmar Hengst 10 Dietmar Hengst

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. HINWEIS: http://vnkinderschutz 21.09.2017 Dietmar Hengst Dietmar Hengst 11