Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Internationaler Strafgerichtshof IStGH International criminal court ICC Cour pénale internationale CPI.
Advertisements

Sudan.
Das III. Genfer Abkommen von Behandlung von Kriegsgefangenen
Konfliktprävention auf internationaler Ebene
Die Vereinten Nationen & internationale Strafgerichtsbarkeit
Versailles 1919 Leipzig 1921 Nürnberg 1945 Tokio 1946 Jerusalem 1961 Fort Benning 1971 Den Haag 1993 Arusha 1994 Rome 1998? Entwicklungsschritte 1863 Lieber.
Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.
Ist Sterben auf verlangen eine Straftat?
Weltflüchtlingstag 20. Juni Österreichisches Jugendrotkreuz.
Fachreferat von Violeta MUJCIN und Maga. Marie- Luise FUCHS
Mehr Biss für das humanitäre Völkerrecht Konsequenzen für Rechtsverletzer Dr. Robin Geiß IKRK Rechtsabteilung Oktober 2009.
Europäisches und Internationales Strafrecht - Übersicht 1
Wer sagt uns, was wir dürfen?
NEIN zur schädlichen AUNS-Initiative Staatsverträge vors Volk Volksabstimmung vom 17. Juni 2012.
Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz Verbreitungsarbeit Modul 11: Das Humanitäre.
Die Praxis des Asylrechts zwischen Gesetzesanwendung und Gnadenakt
Die UN Konvention (Artikel 27) und ihre Umsetzung in Österreich
Transitional Justice Internationale und nationale Modelle in Afrika
© 2006 Nicht-Diskriminierung Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria.
1 Gruppentreffen Graz 13. Februar, 16h Grüne Akadmie, Paulustorgasse 3/I Einführung zur Europäischen BürgerInneninitiative „Stoppen wir den Ökozid in Europa“
C. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Schweizer Geschichtsbuch 3 Handreichungen für den Unterricht Folie 0© 2011 Cornelsen Verlag, Berlin. Alle Rechte vorbehalten. 7. Die Zerstörung der Pariser.
Völkerrecht II SoSe 2012 Prof. Nele Matz-Lück. Humanitäres Völkerrecht Ursprünge und Grundfragen Entwicklung vom „Kriegsrecht“ zum „humanitären Völkerrecht“
Statusplanung Vít Dovalil, Ph.D.. Statusplanung In welchen Funktionen wird welche Sprache (Varietät) in welcher Sprachgemeinschaft verwendet? – Bindung.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
Roma, Sinti und Jenische Menschenrechte Zentrum für Demokratie Aarau
Vorratsdatenspeicherung Vortrag am vor dem HIT-Forum in Duisburg.
Wie spät ist es? Wie viel Uhr ist es? Kolik je hodin? 2:00 2:05 2:15 2:20 2:25 2:30 2:45 2:55 Es ist zwei. Es ist fünf nach zwei. Es ist zwei Uhr fünf.
Freizügigkeitsabkommen Grundsätze. Freizügigkeitsabkommen mit EG (FZA) multilaterales bzw. gemischtes Abkommen zwischen Schweiz, EG und Mitgliedstaaten.
Asylrecht Grundlagen und Flüchtlingseigenschaft. Grundlagen Asylrecht = Kombination von –Flüchtlingskonvention –nationalem (schweizerischem) Gesetzesrecht.
Die UN-Behindertenrechtskonvention
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Völkerrecht II Internationales Luft- und Weltraumrecht
Freizügigkeitsrecht Vorbemerkungen.
Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik Art. 10c – 31 EUV (Lissabon)
CHARTA von BRÜSSEL iecc-tpie.org
Vorratsdatenspeicherung
Korruption bei der Vergabe von sportlichen Großereignissen Prof. Dr
Grundlagen und Flüchtlingseigenschaft
Änderung der Gewerbeordnung Tätigkeit der Kreditvermittlung
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Junge Grüne Steiermark
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Aufbau des Tatbestandes
Übungen im Strafrecht I
Mag. Florian Panthène Sehr geehrte Damen und Herren,
INTERREG Hamburg, 09. Januar 2018.
Kinder als Kämpfer und als Ziele im Humanitären Völkerrecht
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Quiz zum Österreichischen EU-Ratsvorsitz 2018
“Prozessverbesserung”
Menschenrechtsquiz RGB ORANGE: R240 G108 B48 BLUE: R34 G122 B191.
Vorlesung Sportrecht und Medienrecht (SMK 7)
„Wir feiern Bayern“.
Sprechfunkausbildung
Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch
BP Nr. 784/N Görthenweg und 1. Änderung des BP Nr. 400/II
Einheit 2: Amtshaftungsanspruch Teil 1
Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden
Amtsverschwiegenheit oder Auskunftspflicht
Die Rolle der Rechtsberater beim Österreichischen Bundesheer
Dr. Sophie Germont GKV-Spitzenverband, DVKA
 Präsentation transkript:

Österreichische Völkerstrafrechtsnovelle

Es galt, die im Römer Statut (RS) des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) normierten völkerrechtlichen Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) speziell in das ö. Strafrecht zu übernehmen. Lediglich der Tatbestand des Völkermords iSv Art. 6 RS existierte bereits in Form des § 321 StGB.

Zudem sollte auch das Zweite Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen durch Einfügen entsprechender Tatbestände in das StGB umgesetzt werden.

Warum das alles und warum so spät?

Das RS kennt das sog. Komplimentaritätsprinzip, verankert in Artikel 17 Abs.1 lit. a RS. Demnach soll ein Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgung grundsätzlich selbst durchführen, es sei denn, der Staat ist nicht willens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen.

Nicht ausreichende Verjährung mancher Verbrechen Tatsächlich wären wir in Ö nach damaliger Gesetzeslage nicht immer in der Lage gewesen, eine derartige Strafverfolgung durchzuführen. Dem standen v.a. zwei Hindernisse im Weg: Nicht ausreichende Verjährung mancher Verbrechen Beschränkter Geltungsbereich mancher der existierenden Bestimmungen.  

Legistische Maßnahmen erforderlich: Eine interministerielle Arbeitsgruppe (ff. BMJ; BMeiA u. BMLVS) entwarf den Gesetzestext für ein neues Kapitel über Völkerstrafrecht im StGB. Dabei ging man, ebenso wie die Schweiz, den Weg der Novellierung bestehender Gesetze, wohingegen Deutschland bereits am 30. Juni 2002 ein eigenes Völkerstrafgesetzbuch erlassen hat.

Am 1. Jänner 2015 trat die österr Am 1. Jänner 2015 trat die österr. Völkerstrafrechtsnovelle am in Kraft (BGBl. I Nr. 106/2014).

Die wichtigsten Neuerungen der Völkerstrafrechtsnovelle

Angleichung der Verjährungsbestimmungen: § 57 Abs. 1 …………… Angleichung der Verjährungsbestimmungen: § 57 Abs.1 …………….. strafbare Handlungen nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt (das sind Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) verjähren nicht. Diese Tatbestände werden in den neuen Bestimmungen §321 a – j normiert, wobei der Gesetzeswortlaut weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Römer Statuts bzw. jenen der anderen zuvor genannten Abkommen folgt.

Geltungsbereich: § 64. Abs. 1 …………………… Geltungsbereich: § 64. Abs.1 …………………….. Strafbare Handlungen im Ausland nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt werden ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft.

Im Rahmen der Überprüfungskonferenz des RS vom 31. Mai bis 11 Im Rahmen der Überprüfungskonferenz des RS vom 31. Mai bis 11. Juni 2010 in Kampala war eine Änderung des RS beschlossen worden, mit der eine Definition des Verbrechens der Aggression in das RS aufgenommen und Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen festgelegt wurden (Resolution RC/Res. 6 vom 11.Juni 2010).

Diese Änderung wurde von Österreich am 14 Diese Änderung wurde von Österreich am 14. Juli 2014 ratifiziert (28 BlgNR.XXV. GP), kann aber völkerrechtlich nicht vor 2017 in Kraft treten. Inzwischen ist das völkerrechtliche Wirksamwerden in realistische Nähe gerückt. Daher hat Österreich durch Aufnahme des Verbrechens der Aggression in das StGB am 1. Jänner 2016 (BGbl. I Nr.112/2015) einen weiteren Schritt zur Umsetzung des Völkerstrafrechts gesetzt.

Verbrechen der Aggression § 321k. (1) Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken, und eine Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, einleitet oder ausführt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2) Wer unter den in Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen eine solche Angriffshandlung plant oder vorbereitet, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (3) Im Sinne des Abs. 1 bedeutet „Angriffshandlung“ eine gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Satzung der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat.