Straßenausbau Wolfsiepen

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 Präsentation transkript:

Straßenausbau Wolfsiepen Bürgerinformation 14.11.2017, 18.30 Uhr Sitzungssaal Rathaus, Marktplatz 1

Ansprechpartner Hansestadt Wipperfürth Abteilung Tiefbau Herr Ralf Hagen E-Mail: Ralf.Hagen@wipperfuerth.de Tel.: 02267/64253 Hansestadt Wipperfürth Bauverwaltung Frau Susanne Franz E-Mail: Susanne.Franz@wipperfuerth.de Tel.: 02267/64361 Pbs Planungsbüro Schumacher Herr J. Schumacher Tel.: 02262/72050

Übersicht - Anlagenabgrenzung

Was sind Straßenbaubeiträge? Kommunalabgaben, die für nachträgliche Herstellungs- maßnahmen an einer Verkehrsanlage erhoben werden rechtl. Grundlage: § 8 KAG NRW  Verpflichtung der Kommune auf Grundlage kommunaler Satzung Beitrag zu erheben (hier zur Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen) keine Beiträge für laufende Unterhaltung und Instandsetzung nicht verwechseln mit Erschließungsbeitrag (= erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage)

Rechtsgrundlagen § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) Das KAG NRW ermächtigt die Gemeinden, Beiträge zu erheben (Abs. 1) und verpflichtet sie hierzu durch eine Sollvorschrift (Abs. 1 S. 2) „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.“ (§ 8 Abs. 1) i.V.m. Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Wipperfürth (SBS) Die Beiträge werden nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.

Wann ist eine Baumaßnahme beitragsfähig? Verbesserung bewirkt eine Qualitätssteigerung Funktionen der Einrichtung oder ihrer Teileinrichtungen werden nicht verändert Erweiterung räumliche Ausdehnung einer Anlage bisherige Teileinrichtungen werden räumlich erweitert oder (funktional) gänzlich neu geschaffen Erneuerung Ersetzung abgenutzter durch gleichartige Straße Ablauf der üblichen Nutzungsdauer

Was gehört zum beitragsfähigen Aufwand? Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für den Grunderwerb und die Freilegung, die Fahrbahn, Rad- und Gehwege, Mischverkehrsflächen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Parkflächen, unselbständige Grünanlagen und Baunebenkosten (Ing.-Leistungen, Vermessungsleistungen, Gutachten etc.) ermittelt.

Wie wird der Aufwand verteilt? Ermittlung beitragsfähiger Aufwand Ermittlung der Anliegergrundstücke; ggf. auch Hinterliegergrundstücke (= Grundstück, welches durch private Zuwegung, von Straße erschlossen wird)  auch solche, die durch eine private Zuwegung, über ein vorge- lagertes Grundstück oder über einen Wohnweg von der Straße erschlossen werden, sind an den Kosten zu beteiligen 3. Ermittlung Grundstücksgröße durch Prüfung der Art und des Maßes der Nutzung  Art: Wohn- oder Gewerbegrundstück  Maß: zulässige Anzahl der Vollgeschosse

Wie wird der Aufwand verteilt? 4. Prüfung Ausnutzbarkeit und Ermittlung Vollgeschosse  ein- und zweigeschossige Bebaubarkeit: Faktor 1  dreigeschossige Bebaubarkeit: Faktor 1,25 Besonderheit Eckgrundstück Grundstücke, die an zwei Straßen grenzen sog. Eckgrundstücksvergünstigung 60% Grundstücksfläche berücksichtigt Differenz zu Lasten der Gemeinde

Wie hoch ist der Anteil der Anlieger? - abhängig von der Straßenart - Wolfsiepen = Anliegerstraße Anliegerstraße dient der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbunden Grundstücke Anliegeranteil - 80 % (Fahrbahn, Radweg, Gehweg, Beleuchtung u. Entwässerung)

Abrechnungsgebiet Wolfsiepen

Geschätzte Kostenberechnung Wolfsiepen Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine Kostenschätzung handelt.

Wann entsteht die Beitragspflicht? entsteht mit endgültiger Herstellung der Ausbaumaß- nahme entscheidend ist formale Abnahme der Bauarbeiten, nicht das Ende der technischen Ausbauarbeiten Ausnahme: Bescheide über die Erhebung von Vorausleistungen

Was ist ein Vorausleistungsbescheid? mit Beginn der Bauarbeiten hat Unternehmer Anspruch auf (Abschlags-) Zahlungen zur Begleichung werden Vorausleistungen erhoben 80% der voraussichtlich ermittelten Kosten Fälligkeit: Abschluss der technischen Ausbauarbeiten (Abrücken der Baumaschinen)

Fälligkeit des Beitrags einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides grds. auch bei Widerspruch  hat keine aufschiebende Wirkung (Antrag bei Gericht)