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Download: www.planung-tu-berlin.de Erschließung Download: www.planung-tu-berlin.de 21.09.2018 WS 08/09 Infrastrukturplanung.

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Erschließung Download: WS 08/09 Infrastrukturplanung

2 Keine Baugenehmigung ohne Erschließung
Im 30er B-Plan-Bereich, 33er Planreife-Bereich, 34er Innenbereich, 35er Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn ... „... die [ausreichende] Erschließung gesichert ist“ Erschließung: bedarfsgerecht, kostengünstig, rechtzeitig Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. § 123 Abs. 2 BauGB Eigenanteil der Gemeinde fördert Kostenbewusstsein: Gemeinde trägt mind. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 BauGB), Ausnahme: Erschließungsvertrag mit einem Dritten § 124 BauGB: „Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen“ Bsp. VE-Plan Die ausreichende Erschließung Die „ausreichende Erschließung“ ist ein bundesrechtlicher Rechtsbegriff, der nicht durch Rückgriff auf Landesrecht konkretisiert wird (BVerwG, BRS 48 Nr. 92 = ZfBR 1988 S. 283; BVerwG, DVBl S. 317; BGH, UPR 1992 S. 376). Zu dem Begriff „ausreichende Erschließung gesichert ist“, ist anzumerken: Die Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung bestimmen sich jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben; an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Annahme eines hinreichend zuverlässigen Angebots eines Bauherrn, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich selbst zu erschließen, kann der Gemeinde je nach den Umständen des Einzelfalles zugemutet werden (BVerwG, BRS 44 Nr. 75; BVerwG, BRS 50 Nr. 86; OVG Lüneburg, BRS 48 Nr. 79). Die verkehrliche Erschließung eines Baugrundstücks, das zum zusammenhängenden Grundbesitz eines einzelnen Grundstückseigentümers gehört, ist nicht schon dann gesichert, wenn ein anderes Grundstück des Grundbesitzers an eine öffentliche Straße grenzt (BVerwG, BRS 50 Nr. 108 = ZfBR 1990, 205). Unwirtschaftliche Erschließung ein Versagungsgrund 2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, WS 08/09 Infrastrukturplanung

3 Baureife durch Erschließung
6 Entwicklungsstufen (§ 4 WertV) Flächen der Land- und Forstwirtschaft: 1 reine land- u. forstwirtschaftliche Flächen (0,50-2,50 EUR/m²) 2 besondere Flächen der L+F (Eignung für Siedlungszwecke) (5-13 EUR) 3 Bauerwartungsland (FNP-Darstellung): ( EUR) 35 % vom Baulandwert 4 Rohbauland (B-Plan, Planreife § 33 BauGB): ( EUR) 70 % vom BLW Baureifes Land: 5 erschließungsbeitragspflichtiges Bauland (Bodenordnung hat stattgefunden, Straßenland ist ausgeschieden) 6 erschließungsbeitragsfreies Bauland (Erschließung ist geleistet) Quelle: Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Grundstücksmarktberichte; WS 08/09 Infrastrukturplanung

4 Fertiges Bauland durch Erschließung
Bauland Zu unterscheiden ist Pflichtiges von Fertigem Bauland: Beim Pflichtigen Bauland ist die Neuordnung der Fläche abgeschlossen, so dass der Besitzer zum Bebauen gezwungen werden kann. Beim Fertigen Bauland sind außerdem die Infrastrukturkosten umgelegt und können auf den Besitzer übertragen werden. Streng vom Bauland zu trennen ist Bauerwartungsland, hierbei handelt es sich um Flächen für die in einen übersehbaren Zeitraum zu erwarten ist, dass sie Bauland werden. Flächen die im Flächennutzungsplan für den Bau vorgesehen sind in der Regel nur Bauerwartungsland, da der Flächennutzungsplan kein Baurecht schafft. Quelle: Martin Korda, Wolfgang Bischof, Städtebau, Technische Grundlagen, 5. Auflage WS 08/09 Infrastrukturplanung

5 Definition Erschließung - nicht im BauGB!
Anschluss, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Baugebieten und Grundstücken entsprechend ihrer städtebaulichen Funktion „Ein Baugebiet ist z. B. für Wohnzwecke erst dann in vollem Umfang sozialgerecht (vgl. zu diesem Begriff § 1 Abs. 5 Satz 1 [BauGB]) nutzbar, wenn es „erschlossen“ ist. Zur Erschließung in diesem umfassenden Sinn gehört, dass das Gebiet in verkehrlicher, technischer und sozialer Hinsicht erschlossen ist ... Zur Nutzbarkeit in diesem Sinne gehört, dass das Baugebiet an das allgemeine Straßennetz angeschlossen und dieses beleuchtet ist, mit Wasser, Strom, Telefon, Gas und Wärme versorgt wird und das Abwasser, ggf. über Regenklär- und Regenüberlaufbecken, abgeleitet wird ... Zur Schaffung eines akzeptablen Kleinklimas und zur Naherholung müssen Grünanlagen angelegt werden; die Kinder brauchen Kinderspielplätze. Unter Umständen muss das Gebiet gegen schädliche Umwelteinwirkungen wie z. B. Verkehrs- oder Gewerbelärm abgeschirmt werden. Ferner muss das Gebiet mit Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs erreicht werden können, muss der Abfall abgefahren und beseitigt werden und ist für eine Sammlung und schadlose Beseitigung des anfallenden Abwassers in Kläranlagen zu sorgen. Auch muss die Versorgung des Gebiets mit Ärzten und Apotheken, mit Schulen und Kindergärten, mit Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie mit Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs sichergestellt sein.“ Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 866, Rn 1 „Die in dieser nicht abschließenden Aufzählung genannten Anlagen und Einrichtungen zur Erschließung eines Wohnbaugebietes sind dem BauGB entnommen, und zwar den §§ 1, 5, 9, 55, 126 und 127. Die Sicherstellung einer solchen umfassenden Erschließung (Infrastruktur) obliegt im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben der Daseinsvorsorge der Gemeinde. Dies bedeutet nicht, dass die Gemeinde auch alle Anlagen selbst herstellen muss.“ Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 866, Rn 1 WS 08/09 Infrastrukturplanung

6 Beitragsfähige/-pflichtige Erschließung
verkehrsgerechte Erschließung beitragsfähig nach BauGB Erschließungsbeitragsrecht seit 1994 in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. BauGB gilt dort weiter, wo es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. (zweiter Abschnitt §§ 127, 128 BauGB) Kosten für Erwerb u. Freilegung der Flächen erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (spätere Baumaßnahmen s. Straßenausbaubeiträge) I öffentl. Straßen, Wege, Plätze im Baugebiet - zum Anbau bestimmt (40 m) Beleuchtung und Entwässerung, § 128 BauGB II Öffentliche Fuß- und Wohnwege III Sammelstraßen (Straßen, Wege und Plätze, nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung des Baugebiets notwendig) IV Parkflächen (Stellplätze) und Grünanlagen mit Ausnahme v. Spielplätzen als Teil von I oder aus städtebaulichen Gründen notwendig zur Erschließung des Baugebietes (200 m) (seit BauGB 1987 keine selbständigen Spielplätze, aber unselbständ. Sp. als Teil einer Grünanlage beitragsfähig (Battis u. a., BauGB-Kommentar, C. H. Beck, 2007, S. 910, Rn 34) BaWü: auch Spielplätze V Immissionsschutzanlagen Beitragsfähig n. anderen Vorschriften (§ 128 Abs. 2 BauGB) Straßenausbau (Erweiterung, Verbesserung, Kommunalabgabengesetze der Länder - KAG) versorgungsgerechte Erschließung (erster Abschnitt, § 123 BauGB) Abfall Gas Wasser, Abwasser Strom Telekommunikation Wärme § 127 Abs. 4 BauGB: Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt (insbes. für Abwasser, Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser) s. Kommunalabgabengesetze der Länder, Beitragssatzungen der Aufgabenträger „Zur Erschließung rechnen nicht solche Maßnahmen, welche die Vorgänge auf den Baugrundstücken selbst betreffen, wie die Anlage der Zufahrtswege und die Anschlüsse an das öffentliche Versorgungs- und Abwassernetz.“ Schlichter, Stich, Tittel: Bundesbaugesetz, Kommentar, Bonn 1979 Baden-Württemberg „Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsrecht von der für das Erschließungsbeitragsrecht getrennt. Während das Erschließungsrecht wie bisher in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, liegt das Erschließungsbeitragsrecht seitdem in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Nach der Bestimmung des Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 GG bleiben die bestehenden erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften (§§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches – BauGB) als Bundesrecht so lange in Kraft, bis sie durch Landesrecht ersetzt werden … Der Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen wird in § 33 Satz 1 Nr. 6 erneut um Kinderspielplätze ergänzt. Damit wird die Rechtslage vor Inkrafttreten des Baugesetzbuches wieder hergestellt und einer Forderung der kommunalen Landesverbände entsprochen. Vom Ausschluss aus dem Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch waren auch bislang nicht erfasst so genannte unselbstständige Kinderspielplätze, d. h. Kinderspielplätze, die sich innerhalb von Grünanlagen als deren Bestandteile befinden. Ein sachlich durchgreifender Grund, nur unselbstständige Kinderspielplätze der Beitragspflicht zu unterziehen, besteht nicht. Schließlich werden die unter Geltung des Baugesetzbuches immer wieder aufgetretenen Abgrenzungsfragen vermieden, ob eine Grünanlage mit Blick auf ihre konkrete Ausstattung und Ausgestaltung mit Spielmöglichkeiten und –einrichtungen für Kinder noch eine beitragsfähige Grünanlage mit unselbstständigem Kinderspielplatz darstellt oder die Kinderspielfunktion so dominiert, dass ein nicht beitragsfähiger begrünter Kinderspielplatz vorliegt.“ BauGB § 128 Umfang des Erschließungsaufwands (2) 1Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. 2Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. Straßen, Wege: Nicht jedes Gebäude und jeder Hauseingang muss anfahrbar sein, 40-m-Streifen gilt als erschlossen. (Müller, Korda, Städtebau, 2005, S. 143 Grünanlagen: „Erschlossen werden von Grünanlagen nach der Rechtsprechung nur Grundstücke, die von der Grünanlage nur etwa 200 Meter Luftlinie entfernt liegen ... Bei den Grünanlagen nach Nr. 4 kann es sich nur um öffentliche Anlagen handeln.“ Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 910, Rn 35 Umfassende Erschließungsinfrastruktur aus §§ 1, 5, 9, 55, 126, 127 BauGB ableitbar (Battis u. a., BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 867) BauGB enthält keine Definition der Erschließung (Battis u. a., BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 866 Rn 1) Erschließung als Zulässigkeitsvoraussetzung für bauliche Anlagen (§§ 12 VEP, 30er B-Plan-Bereich, 33er Planreife-Bereich, 34er Innenbereich, 35er Außenbereich) „...und die [ausreichende] Erschließung gesichert ist“ § 123 Erschließungslast Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. [z. B. Abfallbeseitigung durch den Kreis] Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. § 125 Bindung an den Bebauungsplan (1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. Was ist Erschließung? Beitragspflichtige verkehrsmäßige Erschließungsanlagen der Gemeinde im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB sowie Erschließungsanlagen anderer Aufgabenträger gem. § 123 Abs. 1 i. V. mit § 127 Abs. 4 BauGB: Zur Erschließung des Baugebietes nötige öffentliche Straßen und Wege einschließlich Beleuchtung und Straßenentwässerung – „sichtbare Erschließung“ – und die „unsichtbare“ Erschließung durch technische Infrastrukturanlagen unter der Erde, die zugleich der Daseinsvorsorge ihrer Bewohner dienen: Wasser, Abwasser, Gas, Wärme, Elektrizität (vgl. BauGB § 127 Abs. 4) § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze; 2. öffentliche Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); 3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; 4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; 5. Immissionsschutzanlagen zum Schutz von Baugebieten (4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. BauGB § 128 Umfang des Erschließungsaufwands Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4. § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand (1) Erschließungsanlagen, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). ... Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. (Ausnahme: Erschließungsvertrag mit einem Dritten § 124 BauGB: „Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen“ Bsp. VE-Plan) WS 08/09 Infrastrukturplanung

7 Erschließung als Teil der Infrastruktur
technische Verkehrsanlagen MIV, IV (+ Beleuchtung, Entwässerung) Parkfläche (Stellplätze) ÖPNV Schienenverkehr Wasserverkehr Luftverkehr Pipelines Versorgungsanlagen Elektrizitätsversorgung Nah- und Fernwärme Gasversorgung Wasserversorgung Entsorgungsanlagen Schmutzwasserentsorgung Regenwasserentsorgung Abfallentsorgung Kommunikationsanlagen Internet (Breitband) Post Telefon, Internet (Schmalband) Rundfunk (Radio, Fernsehen) Immissionsschutzanlagen soziale Einrichtungen für Betreuung Bildung, Weiterbildung Forschung Erholung Grünanlagen Freizeit Spielplätze Sportplätze Schwimmbäder Gesundheit Kultur Öffentliche Sicherheit Recht Seelsorge Nah-Versorgung Verwaltung Wirtschaftsförderung (Sparkasse, TGZ) Erschließung (beitragsfähig) Gemeinde trägt mind. 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 BauGB) Ausnahme: Erschließungsvertrag mit einem Dritten § 124 BauGB: „Der Dritte kann sich verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen“ Bsp. VE-Plan WS 08/09 Infrastrukturplanung

8 Bedarfsgerechte Erschließung - Innen
Mindeststandard für Baugebiete: Anschluss an öffentl. Straßennetz (Zufahrtmöglichkeit für PKW, Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) Strom, Wasser, Abwasserbeseitigung Unterschiedlicher Erschließungsaufwand Wohnbaufläche („sozialgerecht nutzbar“): Grünfläche inkl. Spielplätze, (im Einfamilienhausgebiet nicht erforderlich), Immissionsschutzanlagen; ÖPNV, Nahversorgung, Sport, Freizeit (Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Komm., C. H. Beck, f.) Gewerbefläche: belastbare Straßen (aufwändigerer Unterbau wg. LKW-Verkehr), GVZ: Straße-/Bahn-/Wasseranschluss; Autobahnnähe Sondergebiet Kleingarten: „nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ Mindeststandard für Baugebiete: Anschluss an öffentl. Straßennetz (Zufahrtmöglichkeit für PKW, Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) Strom, Wasser, Abwasserbeseitigung Grünanlagen: „Erschlossen werden von Grünanlagen nach der Rechtsprechung nur Grundstücke, die von der Grünanlage nur etwa 200 Meter Luftlinie entfernt liegen ... Bei den Grünanlagen nach Nr. 4 kann es sich nur um öffentliche Anlagen handeln.“ Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, Beck 2007, S. 910, Rn 35 WS 08/09 Infrastrukturplanung

9 Straßenausbaubeitrag nach Landesrecht
Gemeindestraßen sowie Straßenbaulasten der Gemeinde bei Ortsdurchfahrten überörtlicher Straßen des Kreises, Landes, Bundes (sog. klassifizierte Straßen) Erweiterungen oder Verbesserungen Warum Anliegerbeiträge statt Steuerfinanzierung? Straßenausbaubeitrag trotz gezahlter Erschließungsbeiträge Rechtsgrundlagen: kommunale Straßenausbausatzung auf Basis Kommunalabgabengesetz (Land) Bezug im BauGB § 128 Abs. 2: Ländergesetze zum Straßenausbau bleiben unberührt keine Regelung in BaWü „Kann“-Regelung in Sachsen, Verzicht möglich „Soll“-Regelung in anderen Ländern Beitragspflichtig: Erneuerung der Straßendecke nach Ablauf der Nutzungsdauer (25 Jahre (Hauptverkehrsstraße) – 50 Jahre (Gehweg)) Verbreiterung, Asphalt statt Pflaster (Lärmminderung), Verkehrsberuhigung, Verschmälerung; bessere Beleuchtung, Nicht beitragspflichtig: Unterhaltung u. Instandsetzung (z. B. Verschleißdecke, obere 4 cm) zu schmaler Gehweg (durchgängig < 75 cm) Aufgestauter Reparaturbedarf „Verschönerung“ (Pflaster statt Asphalt) Erneuerung wg. Rohrverlegung vor Ende der Nutzungsdauer Anpassungen v. Bürgersteigen nach Fahrbahnausbau überörtlicher Straßen Warum? Vorteil für Anlieger! „Was ist der Grund für Straßenausbaubeiträge? Ein erschlossenes und bebautes Grundstück ist ein wertvoller Grundbesitz. Werden vorhandene Straßen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies meistens die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Beispielsweise kann der Autoverkehr auf einer gut ausgebauten Fahrbahn leichter, gefahrloser oder geräuschärmer ablaufen. Vorteil für die angrenzenden Häuser: Es gibt weniger Erschütterungen. Oder es wird weniger Staub aufgewirbelt. Oder die Verkehrsbelastung entfällt, wenn eine Fußgängerzone gebaut wird. Erfahrungsgemäß liegen die Preise für gut erschlossene Grundstücke höher als für solche an schlecht ausgebauten Straßen. Diese Vorteile, die Ihnen als Straßenanlieger geboten werden, sind die Rechtfertigung dafür, dass Sie zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden können.“ „Beiträge sind Sonderleistungen für Sondervorteile, die die Gemeinde erbringt. Sie sind so zu bemessen, dass die besonderen Vorteile, die dem Beitragspflichtigen durch die Einrichtung erwachsen, ausgeglichen werden.“ Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) § 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse (1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. § 2 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt. (2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 vom Hundert, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Abs. 5 des BauGB gilt entsprechend. Berlin: Straßenausbaubeitragsgesetz, Hamburg: Wegegesetz, Bremen: Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen für die Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen; Reine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Ortsstraßen (z. B. das Flicken von Frostaufbrüchen oder das Abfräsen der Verschleißdecke und deren Neuauftrag) zahlt die Gemeinde selbst. Die Kosten dafür können nicht auf die Straßenanlieger umgelegt werden (OVG NW, Beschluss v – 2 A 723/87, GemHH 1991, 165). Von Erneuerung spricht man dann, wenn die alte abgenutzte Straße durch eine neue Straße ersetzt wird. Hierbei wird die nicht mehr funktionsfähige Straße vollständig beseitigt. Der Neubau erfolgt auf der gleichen Grundfläche, die Aufteilung der einzelnen Fahrbahnbestandteile wird nicht verändert. Durch die Erneuerung wird im Ergebnis eine Anlage geschaffen, die der ursprünglichen Straße gleicht (OVG NW, Urteil v – 2 A 1761/85, ZKF 1987, 39). Die Nutzungsdauer der alten Straße muss abgelaufen sein Beiträge für die Erneuerung können nur dann erhoben werden, wenn die Nutzungsdauer der alten Straße abgelaufen war. Hauptverkehrsstraßen halten etwa 25 Jahre lang. Weniger belastete Straßen sind erst nach einem längeren Zeitraum erneuerungsbedürftig. Neue Gehwege dürften kaum vor 40 oder 50 Jahren notwendig werden. Rechtsprechungs-Übersicht: Für diese Erneuerungsmaßnahmen müssen Sie zahlen Die Gemeinde erneuert eine Straße, die durch normale Abnutzung nicht mehr funktionsfähig und deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist. Voraussetzung dabei: Die Gemeinde muss die Straße laufend unterhalten und instandgesetzt haben (OVG NW, Urteil v – II A 1112/73, DÖV 1975, 860). Wenn eine Straße trotz Unterhaltungsmaßnahmen erneuerungsbedürftig geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob sie noch verkehrssicher ist (OVG NW, Urteil v – 2 A 905/89). Liegt objektiv fest, dass eine Erneuerung notwendig ist, kann die Gemeinde frei entscheiden, ob sie weitere Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen ausführt oder die Straße vollständig erneuert. Müssen bei der Straßenentwässerungsanlage die Straßeneinläufe erneuert werden, sind dafür Straßenausbaubeiträge möglich (OVG Lüneburg, Beschluss v – 9 M 97/89). Die Erneuerung der Straßendecke ist beitragspflichtig (OVG Lüneburg, Beschluss v – 9 M 109/89 und OVG NW, Urteil v – 2 A 273/89, GemHH 1992, 155). Gemeint ist allerdings nicht allein die Verschleißdecke (das sind die oberen 4 cm). Bei „normalen“ Straßen ist nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein Erneuerungsbedarf schon nach Ablauf von 20 bis 25 Jahren anzunehmen und beitragspflichtig (Urteil v – 6 B , KStZ 1992, 193). Es reicht nicht aus, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Erneuerungsmaßnahmen sind nur dann beitragspflichtig, wenn die Straße auch tatsächlich abgenutzt war (OVG NW, Beschluss v – 2 B 430/89). Zweifellos beitragspflichtig ist die Erneuerung der Straßenentwässerungseinrichtungen, die schon vor vielen Jahren hergestellt wurden. Eine solche Anlage, die z. B. zur Jahrhundertwende hergestellt wurde, kann nach aller Erfahrung trotz laufender Unterhaltungsmaßnahmen eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung heute nicht mehr erfüllen (OVG NW, Urteil v – 2 A 1249/85). Ist die Straßenerneuerung u. a. auch darauf zurückzuführen, dass in der Vergangenheit die Straße zur Verlegung von Kanälen aufgerissen werden musste, liegt eine beitragspflichtige Erneuerung vor. Denn Straßenaufbrüche für Kanalarbeiten gehören zum „Lebensschicksal“ einer Straße, wie der Verwaltungsgerichtshof Kassel meint (Beschluss v – 5 UE 4350/88). Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist grundsätzlich eine beitragspflichtige Maßnahme (HessVGH, Beschluss v – 5 TG 2505/96, ZKF 1997, 206). BauGB § 128 Umfang des Erschließungsaufwands (2) 1Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. 2Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind. Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) § 8 Beiträge (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge (Straßenbaubeiträge) erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden. Satz 2 gilt nicht für den Fall, dass der Beitragspflichtige mindestens den rechnerisch auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem nach Absatz 4 Satz 1 bis 6 ermittelten Aufwand auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung trägt. (2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). Bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gelten insbesondere Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene erdverlegte Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Ortsverteilungsnetze) sowie die dazu gehörigen Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit diese nach § 10 Abs. 3 zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören, als jeweils selbstständig abrechenbare Teile. Für die Verbesserung von Wasserwerken und Kläranlagen im Bereich von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen können nachmalige Beiträge erhoben werden, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren Grundstück ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil durch die Verbesserung entsteht. (4) Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz. § 6 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel decken. (5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden. (6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sollen die Art und das Maß, bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes etwas anderes bestimmen. Das Beitragsgebiet umfasst auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile kann die Satzung für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen. (7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Im Falle der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder Anlage gilt, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, Satz 1 entsprechend. (8) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Hierauf ist im Vorausleistungsbescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. (9) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung dienen, können Baukostenzuschüsse aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen anstelle von Beiträgen verlangt werden. (10) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 entsprechend. WS 08/09 Infrastrukturplanung

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Vorteilsbemessung Beitragspflichtiger = Anlieger Beitragsberechtigter = Gemeinde Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) § 28 Grundsätze der Beitragsbemessung, öffentliches Interesse (1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen ... (2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 vom Hundert, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend den überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Abs. 5 des BauGB gilt entsprechend. WS 08/09 Infrastrukturplanung

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Vorteilsbemessung Straßenausbaubeitragssatzung Stadt Pattensen, Region Hannover WS 08/09 Infrastrukturplanung

12 WS 08/09 Infrastrukturplanung
Straßenausbau Radweg müssten zum großen Teil Anwohner finanzieren (Straßenausbau) Pro Haushalt 5 – € Anbindung zum privatbetriebenen Sportforum WS 08/09 Infrastrukturplanung

13 Straßenbaulastträger
Bundesfernstraße (A-, B-Straßen) Bund: finanzielle Straßenbaulast; Land: faktische Straßenbaulast (Bundesauftragsverwaltung) Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett (Warum?) alle Gemeinden: Gehwege und Parkplätze im Bereich Ortsdurchfahrten (OD) Landes-, Staatsstraßen alle Gemeinden: Gehwege, Parkplätze, gem. Geh- und Radwege im Bereich OD Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett Kreisstraßen Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett Gemeindestraßen, Wege alle Gemeinden Quelle: § 5 Fernstraßengesetz; § 9 Straßengesetz Brandenburg; Müller Städtebau S. 250; Städte, Kreise, Gemeinden S. 298; wikipedia WS 08/09 Infrastrukturplanung

14 Bedarfsgerechte Erschließung Bsp. Kleingarten
Maßstab: Kleingärtnerischer Zweck, aber „nicht zum dauernden Wohnen geeignet“ Quelle: GALK DST, Kleingärten im Städtebau, Fachbericht 2005 Kleingärten: BKleingG bestimmt in § 3 Abs. 2, dass im Kleingarten eine Laube - in einfacher Ausführung mit - höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist, die - nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. Aus der gesetzlichen Festschreibung der Ungeeignetheit zum dauernden Wohnen ergibt sich, dass Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem dauernden Wohnen dienen, die also eine selbständige Führung des Haushalts und der damit verbundenen Tätigkeiten ermöglichen, ausgeschlossen sind. Unzulässig ist daher nach § 3 Abs. 2 BKleingG der Ausbau der Gartenlaube zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser, Gas und Fernwärme). Auch das BVerfG hat die Zulässigkeit dieser Einrichtungen in Gartenlauben im geltenden kleingartenrechtlichen Regelungssystem verfassungsrechtlich grundsätzlich ausgeschlossen 9). Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom E 386/05. Me - Leitsätze: 1. Für eine Windkraftanlage kann als Mindestanforderung an die wegemäßige Erschließung auch ein Feldweg ausreichend sein. WS 08/09 Infrastrukturplanung

15 Bedarfsgerechte Erschließung – Außen
Privilegierung macht den Unterschied: privilegiertes Außenbereichsvorhaben „ausreichende Erschließung“: Zufahrtsmöglichkeit zu Einzelgehöften über Wirtschafts-, Feld- oder Waldweg möglich, Asphalt oder Beton kann nicht verlangt werden, würde Privilegierung widersprechen Gemeinde muss Angebot des Bauherrn zur eigenhändigen Erschließung annehmen Nichtprivilegierte Außenbereichsvorhaben („kann“-Bestimmung) höhere Anforderungen: Befahrbarkeit wie im Innenbereich üblich. „Erschließung“ als Instrument der Gemeinde für geordnete städtebauliche Entwicklung, Verhinderung von Zersiedlung und deren unerwünschten Erschließungsfolgekosten („unwirtschaftliche Aufwendungen“ für Erschließung beeinträchtigen öffentliche Belange) keine Erschließung durch Bauwilligen Lit.: Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB-Kommentar, 10. Auflage, C. H. Beck 2007, S. 468 Rn 8 BauGB § 35 (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben ... 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, Sicherheit oder Gesundheit oder sonstige Aufgaben erfordert ... WS 08/09 Infrastrukturplanung

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17 Leitungen im Straßenraum
„Die Leitungen müssen untereinander genügend Abstand haben, um sich nicht gegenseitig zu beeinträchtigen. Je nach ihrer Empfindlichkeit liegen die Leitungen weiter weg von der Straßenmitte, die die größten Gefahren durch Erschütterungen oder Setzungen aufweist. Die Tiefe der Leitungen ist zum einen durch die Sicherheit gegenüber Störungen, bei Wasser durch die Frostgefahr bestimmt.“ Quelle: ISL, Hans-Peter Tietz: Systeme der Ver- und Entsorgung, Vieweg+Teubner Verlag, 2007, S. 349 VE Versorgungsleitung Elektrizität VG Versorgungsleitung Gas VW Versorgungsleitung Wasser FeuK Feuerwehrkabel PK Postkabel HW Hauptleitung Wasser FH Fernheizung ML Abwasserleitung Mischkanalisation FG Fernleitung Gas HG Hauptleitung Gas PK Postkabel PolK Polizeikabel VW Versorgungsleitung Wasser VG Versorgungsleitung Gas VE Versorgungsleitung Elektrizität Feuerwehrkabel, Postkabel: Problem Bepflanzung: nur mit 2,50 m Abstand zwischen Stamm und Versorgungsleitung, ansonsten Sicherungsmaßnahmen notwendig, Schutzfolien gegen Wurzeln sind nicht zulässig. Lit. Hans-Peter Tietz: Systeme der Ver- und Entsorgung - Funktionen und räumliche Strukturen, Vieweg+Teubner Verlag, 2007, S. 349 WS 08/09 Infrastrukturplanung

18 Leitungen im Gehwegbereich
Elektrizitätsleitung Gasleitung Wasserleitung Postleitung WS 08/09 Infrastrukturplanung


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