Vertiefung Strafrecht 23.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen
NStZ 1985, 503 Voraussetzungen eines Preisgestaltungsbetruges StGB § 263 Wer eine Ware zu einem bestimmten Preis anbietet, erklärt damit im allgemeinen nicht schon schlüssig, der Preis sei angemessen oder üblich. OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85
§ 291 Wucher (1) 1Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten 1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen, 2.für die Gewährung eines Kredits, 3.für eine sonstige Leistung oder 4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt. (2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, 2.die Tat gewerbsmäßig begeht, 3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
NJW 2003, 1198 Irrtum des Opfers beim Betrug StGB § 263 1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personenmehrheiten. BGH, Urteil vom 5. 12. 2002 - 3 StR 161/02 (LG Düsseldorf)
Beispiel: Zeitschriftenwerber A behauptet wahrheitswidrig, bei Abschluss eines Abonnements zahle der Verlag 20,- Euro an einen Fond für Bürgerkriegsflüchtlinge. A hat Zweifel, ob das stimmt. Da er sich die Zeitschrift aber ohnehin regelmäßig am Kiosk kauft, bestellt er sie, weil er sich sagt, dass er - falls die Behauptung zutrifft - einem guten Zweck diene.
NJW 1993, 1488 Betrügerische Teufelsaustreibung StGB §§ 263, 22; BGB § 306 Ein Vertrag, der auf die Vornahme einer “Teufelsaustreibung” gerichtet ist, ist wegen offenkundiger Unmöglichkeit der Leistung nichtig. Wer sich unter bewußter Ausnutzung dieses Aberglaubens zur entgeltlichen Ausführung eines solchen “Exorzismus” erbietet, begeht deshalb versuchten Betrug. (Leitsatz des Einsenders) LG Mannheim, Urteil vom 30-04-1992 - (12) 4 Ns 80/91
NJW 2014, 2595 „Abo-Falle“ im Internet als versuchter Betrug – Routenplaner StGB §§ 263 I, II, III 2 Nr. 1 und 2, 22, 23; RL 2005/29/EG 1. Ist eine Internetseite so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit einer auf dieser Seite angebotenen Leistung (hier: Zugang zu einem so genannten Routenplaner) gezielt verschleiert wird, kann darin eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 I StGB liegen. 2. Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung zu erkennen ist; Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung lassen weder die Täuschungsabsicht entfallen noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus. 3. In derartigen Fallkonstellationen führt auch die Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG – Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken – nicht zu einer Einschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. 4. Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner-Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement“ über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt in diesem Verhalten ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Urteil vom 5.3.2014 – 2 StR 616/12
Beispiel: A verkauft B einen gebrauchten Pkw zum Preis von 2 Beispiel: A verkauft B einen gebrauchten Pkw zum Preis von 2.000,- Euro. Er erklärt, das Fahrzeug sei unfallfrei; tatsächlich hat es einen schweren Unfall erlitten, dessen Folgen allerdings fachgerecht beseitigt wurden. B glaubt A, kauft den Pkw und bezahlt 2.000,- Euro.
Beispiel: A hat ein Autoradio gestohlen Beispiel: A hat ein Autoradio gestohlen. Er bietet es B an, der die Herkunft des Gerätes kennt. B verspricht A, am nächsten Tag den vereinbarten Kaufpreis i. H. von 100,- Euro zu zahlen. A vertraut B und gibt ihm das Radio. B hatte zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, die 100,- Euro zu bezahlen.
NStZ 2016, 596 Illegaler Rauschgiftbesitz als Vermögensbestandteil StGB § 253 Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung. (Anfragebeschluss) BGH, Beschl. v. 1.6.2016 − 2 StR 335/15 (LG Marburg(Lahn)
NStZ 1990, 282 Verhindern der Vollstreckung einer Geldstrafe StGB § 263 Ein Beschuldigter oder Angeklagter, der sich durch Täuschungshandlungen der Verhängung einer drohenden Geldstrafe entziehen will, macht sich nicht des versuchten Betrugs schuldig, ebensowenig der Verurteilte, der die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe verhindern will. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17.01.1990 - 3 Ss 169/89
NJW 2002, 527 Verwendung eines verfälschten Parkscheins StGB §§ 267, 263, 22; StVO § 13 Die Verwendung eines im ausgedruckten Parkzeitende abgeänderten Parkscheins erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht aber denjenigen des (versuchten) Betrugs. OLG Köln, Beschluß vom 10. 8. 2001 - Ss 264/01
NStZ 2001, 534 Vermögensschaden bei erzwungenen Leistungen StGB § 253 Handlungen, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein messbarer wirtschaftlicher Wert inne, so dass ihre erzwungene Vornahme zu keinem Vermögensschaden führen kann. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 2. 5. 2001 - 2 StR 128/01 (LG Erfurt)
NStZ 2008, 627 Verlust der Diebesbeute als Vermögensschaden StGB §§ 263, 253, 255 1. Auch der durch einen Diebstahl erlangte rechtswidrige Besitz gehört zu dem von § 263StGB geschützten Vermögen. 2. Eine Erpressung kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten. Der von dem Tatbestand vorausgesetzte Vermögensschaden tritt in diesen Fällen aber nur ein, wenn eine Forderung besteht und auch werthaltig ist. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluss vom 27. 5. 2008 - 4 StR 58/08 (LG Rostock)
§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten 1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
NStZ 2002, 33 Betrug bei verbotenem Geschäft; räuberische Sicherungserpressung StGB §§ 263, 253, 255 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass derjenige einen Vermögensschaden erleidet, der eine Geldleistung im Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. 2. Der räuberischen Erpressung kann sich auch schuldig machen, wer es dem Opfer durch Gewaltanwendung unmöglich macht, eine Forderung durchzusetzen. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Urteil vom 4. 9. 2001 - 1 StR 167/01 (LG Stuttgart)
NJW 2002, 2117 Erzwungene Rückzahlung des Entgelts aus betrügerischem Rauschgiftgeschäft StGB § 253 Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlasst wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB i.V. mit § 263 I StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen. BGH, Beschluß vom 12. 3. 2002 - 3 StR 4/02 (LG Mönchengladbach)
NJW 2001, 86 Vermögensschaden bei rechts- und sittenwidrigen Rechtsgeschäften StGB § 263 1. Ein Vermögensschaden i.S. des § 263 StGB ist auch bei sittenwidrigen und rechtswidrigen Geschäften zu bejahen. Ein Vermögensverlust kann nicht deshalb verneint werden, weil das Verlorene gem. § 817 S. 2 BGB nicht im Rechtsweg zurückverlangt werden kann. Im Gegenteil muss derjenige, der nicht die Möglichkeit hat, nachträglich einen Ausgleich seines Verlusts zu erreichen, erst recht als geschädigt gelten. 2. Die Strafrechtsordnung gilt auch für und gegen Verbrecher untereinander. (Leitsätze der Redaktion) KG, Urteil vom 28. 9. 2000 - (4) 1 Ss 44/00 (50/00)
NJW 2001, 86 Vermögensschaden bei rechts- und sittenwidrigen Rechtsgeschäften StGB § 263 1. Ein Vermögensschaden i.S. des § 263 StGB ist auch bei sittenwidrigen und rechtswidrigen Geschäften zu bejahen. Ein Vermögensverlust kann nicht deshalb verneint werden, weil das Verlorene gem. § 817 S. 2 BGB nicht im Rechtsweg zurückverlangt werden kann. Im Gegenteil muss derjenige, der nicht die Möglichkeit hat, nachträglich einen Ausgleich seines Verlusts zu erreichen, erst recht als geschädigt gelten. 2. Die Strafrechtsordnung gilt auch für und gegen Verbrecher untereinander. (Leitsätze der Redaktion) KG, Urteil vom 28. 9. 2000 - (4) 1 Ss 44/00 (50/00)
1. Beispiel (BGHSt 2, 364): C hatte eine Drehbank des Werks, in dem er beschäftigt war, beiseite geschafft und bei K untergestellt. K kannte den unredlichen Erwerb. C und K vereinbarten, dass K die Drehbank verkaufen sollte. Den Erlös wollte man sich teilen. K verkaufte die Drehbank für 4.200,- Euro unter Einschaltung eines Mittelsmannes, der für seine Hilfe 400,- Euro erhielt. Es blieben also 3.800,- Euro. K erklärte C, er habe nur 3.000,- Euro erhalten; C gab sich daraufhin mit 1.500,- Euro zufrieden. Nach der Absprache hätte er 1.900,- Euro erhalten müssen.
2. Beispiel (BGHSt 4, 373; BGH, JR 1988, 125 m. Anm 2. Beispiel (BGHSt 4, 373; BGH, JR 1988, 125 m. Anm. Tenckhoff): Der Täter veranlasste eine Prostituierte unter dem Versprechen eines beachtlichen Entgelts zur Vorleistung. Nach Erbringung der Liebesdienste verweigerte T, wie von vornherein geplant, die Bezahlung.
3. Beispiel (OLG Hamburg, NJW 1966, 1525): Die Prostituierte P hatte von dem Freier X die übliche "Vorkasse" verlangt, sich dann aber geweigert, die in Aussicht gestellten Liebesdienste zu erbringen.
Beispiel: Das Gaunerpärchen A und B reist mit der folgenden Masche: A steckt sich ein Kissen unter ihre Kleidung und erweckt so den Anschein, schwanger zu sein. B, ihr Begleiter, klingelt an der Haustür der X und bittet sie, A die Toilette benutzen zu lassen, da ihr schlecht sei. X lässt die beiden ins Haus. Während B die X im Wohnzimmer durch ein freundliches Gespräch ablenkt, durchsucht A rasch das Schlafzimmer der X und nimmt deren Schmuck mit.