Forderungen der Anwaltschaft für einen Zivilprozess 4.0

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 Präsentation transkript:

Forderungen der Anwaltschaft für einen Zivilprozess 4.0 Erfahrungsbericht über den Einsatz moderner Kommunikationsmittel bei Schieds- und KapMuG-Verfahren Rechtsanwältin Dr. Michaela Balke, Mannheim Berlin, 8. November 2017

I. Moderne Kommunikationsmittel bei Schieds- und KapMuG-Verfahren (Beispiele) (1) Schiedsverfahren Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form (Art. 3 Abs. 12 lit. b) IBA Rules) Zeugenbefragung per Videokonferenz (Art. 8 Abs. 1 IBA Rules)

I. Moderne Kommunikationsmittel bei Schieds- und KapMuG-Verfahren (Beispiele) (2) Elektronisches Zugänglichmachen der Schriftsätze (§ 12 Abs. 2 KapMuG) Möglichkeit elektronischer Gerichtsakten und elektronischer Kommunikation (§ 11 Abs. 3, 4 KapMuG) Zustellung der Schriftsatzexemplare für die gegnerische Partei nur von Anwalt zu Anwalt

II. Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Zivilprozess (1) Moderne Kommunikationsmittel sind in Schieds- und Massenverfahren üblich und führen zu hoher Effizienz des Verfahrensablaufs Forderung der „Justizinitiative Frankfurt“ daher: Übernahme der „best practices“ aus Schieds- und Patentverfahren in die Verfahrensregelungen der Spruchkörper für int. Handelssachen: Elektronische Prozess- und Aktenführung; elektronisches Wortlautprotokoll der Hauptverhandlung Nutzung von Videokonferenzen Case Management Schriftliche Zeugenprotokolle im Vorfeld der Vernehmung Verstärkter Dokumentenaustausch zwischen den Parteien nach den §§ 142 ff. ZPO Möglichkeiten zur Verhandlung, Zeugenvernehmung und Urkundenvorlage in englischer Sprache

II. Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Zivilprozess (2) Aber: In diesen Verfahren besteht wirtschaftliche und kommunikations-technische Parität zwischen den Beteiligten (Waffengleichheit); dies ist nicht in jedem Zivilprozess, etwa bei Verbraucherbeteiligung, der Fall!

III. Thesen (1) Für Wirtschaftsverfahren sollte der Zivilprozess, etwa nach dem Vorbild der „Justizinitiative Frankfurt“, für die Beteiligten verbindlich modernisiert und insb. die Nutzung digitaler Medien forciert werden.

III. Thesen (2) In den sonstigen Verfahren, bei denen die Beteiligen in der Regel wirtschaftlich nicht gleich stark sind, sollte insoweit Zurückhaltung geübt werden: Diese Verfahren sollten nur bei übereinstimmendem Willen der Parteien für moderne Kommunikationsformen weiter geöffnet werden können (Dispositionsmaxime). Ein Zwang hierzu ist in diesen Fällen abzulehnen. Justizgewährleistungsanspruch, Waffengleichheit, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und effiziente Justizverwaltung müssen für alle Rechtssuchenden weiter gewährleistet sein.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit