Vertiefung Strafrecht

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Vertiefung Strafrecht 3.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen

Gewaltanwendung bei Raub StGB § 249 Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung oder aber der Bewußtlosigkeit befindet, scheidet die Anwendung des § 249 StGB aus. BGH, Urteil vom 27.05.1982 - 4 StR 181/82 (LG Münster) NStZ 1982, 380

JuS 2014, 656 Strafrecht BT: Finalzusammenhang beim Raub Das bloße Ausnutzen der fortdauernden Zwangswirkung eines ohne Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels erfüllt nicht den Raubtatbestand. StGB §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub muss eine finale Verknüpfung bestehen. Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Allein der Umstand, dass die Wirkungen der ohne Wegnahmewillen ausgeübten Gewalt noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht. (Ls. d. Bearb.) BGH ,  Beschl.  v.  18.2.2014  –  5 StR 41/14 , BeckRS 2014, 05762

Beispiel (BGHSt 20, 32): A hält die sich wehrende B fest, um sie zu küssen. Er greift an ihr linkes Handgelenk und fühlt dort eine Uhr. Er nimmt B die Uhr aufgrund eines neuen Entschlusses ab, ohne dass die sich heftig wehrende Frau es bemerkt.

Finalität des Gewalteinsatzes bei Raub - Motivwechsel auf Täterseite StGB §§ 249, 250 I Nr. 1b Gewalt zur Wegnahme unter Verwendung eines Mittels i.S. von § 250 I Nr. 1b StGB wendet an, wer das Tatopfer zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt hat und im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der so bewirkten Wehrlosigkeit des Opfers dessen Sachen entwendet. BGH, Urteil vom 15. 10. 2003 - 2 StR 283/03 NJW 2004, 528

BGH, Urteil vom 22-09-1983 - 4 StR 376/83 (LG Münster) NJW 1984, 500

Mord - Raub mit Todesfolge StGB §§ 211, 251 Stellt sich die Wegnahme nach vollendeter Tötung als Raub i.S. von § 249 I StGB dar, weil die zuvor angewandte, in der Tötung liegende Gewalt entsprechend der Tätervorstellung Mittel zur Wegnahme war, so liegt ein Raub mit Todesfolge vor, der in Tateinheit mit dem vorangegangenen Mord steht. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Urteil vom 17. 10. 2002 - 3 StR 249/02 (LG Kiel) NStZ-RR 2003, 44

T schlägt sein Opfer nieder, um an Bargeld zu gelangen – wider erwarten hat O kein Bargeld bei sich, darum nimmt T ihm die Uhr ab, um wenigstens diese zu Geld zu machen

BGH, NJW 1952, 514; mit Besprechung Fahl, JA 1997, 635 ff Boris (B) und Guido (G) wollten einen Kassenboten überfallen und warteten in einem Auto unweit einer Straßenbahnhaltestelle, an welcher der Bote auszusteigen pflegte. Er musste nach ihrer Vorstellung alsbald eintreffen. Sie hielten den Pfeffer, der ihm in die Augen gestreut werden sollte, bereit und ließen bei Ankunft einer jeden Straßenbahn den Motor an, um sofort nach der Tat fliehen zu können. Nach vier Straßenbahnen erkannten sie, dass sie den Boten verfehlt hatten.

BGH, Urteil vom 16. 9. 1975 - 1 StR 264/75 (LG Kempten) NJW 1976, 58

Fall 1: Berufsdieb A will eine wertvolle steinerne Skulptur vom Grundstück des O entwenden. Als er die Figur gerade davontragen will, kommt sein Kollege B hinzu. Beide einigen sich über eine Teilung des Erlöses und tragen daraufhin die Skulptur gemeinsam davon. Fall 2: In der gleichen Ausgangssituation reicht B dem A aus alter Freundschaft ein Seil, um A den Transport der Beute zu erleichtern.

Fall 3: A ist in die Wohnung des O eingebrochen und hat dort Gegenstände entwendet und in seine eigene Wohnung getragen. Dort fasst er den Entschluss, nochmals in die Wohnung des O zurückzukehren und weitere Gegenstände zu entwenden. Er überredet B, ihn dabei zu unterstützen.

Fall 4: A hat in der Fabrikanlage des O schwere Metallteile entwendet und in einem Gebüsch in unmittelbarer Nähe des Werksgeländes versteckt (vollendeter § 242 StGB). B unterstützt A beim Wegschaffen der Beute.

Fall 5: A und B verprügeln O Fall 5: A und B verprügeln O. Währenddessen fasst A den Entschluss, die Schläge dazu auszunutzen, die Wertsachen des O wegzunehmen. Als O bewusstlos am Boden liegt, fordert er B zur gemeinsamen Suche nach Stehlenswertem auf. A und B nehmen die Geldbörse von O an sich.

BGH, Urteil vom 24. 4. 1952 - 3 StR 48/52 (LG Düsseldorf) StGB §§ 47, 243 Abs. 1 Ziff. 2 Der Erschwerungsgrund des § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB ist dem Mittäter, der sich vor Beendigung eines verbrecherischen Gesamtplanes mit dem bisherigen Alleintäter zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbindet, auch dann zuzurechnen, wenn dieser ihm bekannte Erschwerungsgrund bei seinem Eintritt schon verwirklicht war (gegen die bisherige Rspr. des RG). Dagegen ist die bloße Ausnutzung der durch Einbruch geschaffenen Lage kein schwerer Diebstahl. BGH, Urteil vom 24. 4. 1952 - 3 StR 48/52 (LG Düsseldorf) NJW 1952, 1146

Reichweite der sukzessiven Mittäterschaft StGB §§ 223a, 46, 25 II Bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, zieht das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch einen anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich. Das gilt auch, wenn eine Tatbestandsvariante vom Mittäter vor Hinzutritt des Tatgenossen vollständig erfüllt worden ist. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 12.02.1997 - 2 StR 28/97 (LG Frankfurt a.M.) NStZ 1997, 272

Mittäterschaft bei Raub StGB § 249 Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß ein anderer Tatgenosse von dieser Absicht geleitet wird. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 29. 4. 1999 - 4 StR 44–99 (LG Dessau) NStZ 1999, 510

Anstiftung zum schweren Raub bei einem zum einfachen Raub bereits entschlossenen Täter StGB §§ 48, 50, 56, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 251 a) Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist, macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden. NJW 1964, 1809

NStZ-RR 1999, 173 Schwerer Raub in Konkurrenz zu Körperverletzung StGB a.F. §§ 250 I Nr. 3, 249, 223 1. Die Voraussetzungen der § 250 I Nr. 3 StGB a.F. liegen nur bei Herbeiführung einer konkreten Gefahr vor. Der Täter muß eine Situation schaffen, in der die Möglichkeit des Erfolgs naheliegt. 2. Zur Konkurrenz zwischen Raub und Körperverletzung. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Urteil vom 29. 7. 1998 - 1 StR 277–98 (LG Traunstein)

§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1.der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2.der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder3.eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

NJW 1996, 2663 Lippenstift kein taugliches Tatmittel zum schweren Raub StGB § 250 I Nr. 2 Ein Lippenpflegestift ("Labello”) ist kein taugliches Tatmittel i.S. des § 250 I Nr. 2 StGB (im Anschluß an BGHSt 38, 116 = NJW 1992, 920). BGH, Beschluß vom 20-06-1996 - 4 StR 147/96 (LG Bielefeld)

NStZ 1985, 547 Tatmittel des schweren Raubes StGB § 250 I Nr. 2 Der Körper des Täters und seine Fähigkeiten, etwa seine Fähigkeit zur Täuschung des Opfers, können kein Tatmittel i.S. von § 250 I Nr. 2 StGB sein. BGH, Beschluß vom 08.08.1985 - 4 StR 435/85 (LG Dortmund)

NStZ 1999, 616 Turnschuh als gefährliches Werkzeug StGB § 224 I 2 Ein Turnschuh ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit, mit welcher Stelle des Schuhs auch immer, einem Menschen in das Gesicht getreten wird. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Urteil vom 23. 6. 1999 - 3 StR 94–99 (LG Hannover)

NJW 1982, 1164 Täterschuh als mitgeführtes Werkzeug † StGB § 250 I Nr. 2 Der Schuh am Fuß des Täters kann ein Werkzeug i. S. des § 250 I Nr. 2 StGB sein. BGH, Urteil vom 11-02-1982 - 4 StR 689/81 (LG Kaiserslautern)