Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige

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Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige § 4 SGB IX Leistun- gen zur Teilhabe § 45 JGG Absehen von der Verfolgung (erziehe-rische Maßnah-men) § 53 SGB XII Eingliederungs-hilfe für behinderte Menschen; Leistungsbe-rechtigte und Aufgabe §§ 67, 68 SGB XII Leistungen zur Überwindung sozialer Schwierig-keiten; Leistungsbe-rechtigte, Umfang der Leistungen §§ 14, 16 SGB II Grundsatz des Förderns; Leistungen zur Eingliede-rung

Wesentliche Abgrenzungsprobleme zwischen den Hilfsangeboten (I) Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII – Sozialhilfe nach §§ 67, 68 SGB XII Jugendhilfe Leistungen der Jugendhilfe sind prinzipiell vorrangig (§ 67 Satz 2 SGB XII) Fortsetzung einer vor Eintritt der Volljährigkeit begonnenen Hilfe Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr begonnene Hilfe, die im Hinblick auf den Hilfebedarf für einen begrenzten Zeitraum erforderlich scheint Sozialhilfe Hilfebedarf wird erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres bekannt Erreichen des 27. Lebensjahrs Das Hilfeziel des § 41 ist aufgrund der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Betroffenen nicht zu erreichen

Wesentliche Abgrenzungsprobleme zwischen den Hilfsangeboten (II) Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII – Sozialhilfe nach § 53 SGB XII Jugendhilfe Vorrang bei Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung ( § 35a SGB VIII) Sozialhilfe Vorrang der Sozialhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) bei Eingliederungshilfe wegen körperlicher oder geistiger Behinderung Dennoch: Leistungen der Jugendhilfe möglich (Doppelzuständigkeiten)

Wesentliche Abgrenzungsprobleme zwischen den Hilfsangeboten (III) Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII – Leistungen nach dem SGB II Wegen unterschiedlicher Hilfeziele keine Konkurrenz Vorrang des SGB II bei Leistungen der Vermittlung und Eingliederung in Arbeit (§§ 14, 16 SGB II, § 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII)