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12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam

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Präsentation zum Thema: "12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam"—  Präsentation transkript:

1 12. Forum Frühförderung am 8. September 2010 in Potsdam
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2 Lebensweltorientierte Frühförderung
- am Beispiel der Behindertenrechtskonvention

3 Bundesgeschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe
Klaus Lachwitz Bundesgeschäftsführer der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung; Präsident Inclusion International, London Die verschiedenen Versionen für den Titel finden Sie auf den Seiten 1-3. Hier können Sie sich entscheiden zwischen Layouts mit und ohne Bildern. Um mehr Folien einzufügen bitte Folie mit gewünschtem Layout duplizieren: Einfügen -> Folie duplizieren – Nicht gewünschte Folien löschen

4 Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder beruht im Wesentlichen auf medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen. Während es in der Praxis längst gelungen ist, diese Maßnahmen zu bündeln und sinnvoll zusammenzuführen, reagieren Rechtsordnung und Rechtspraxis nach wie vor nur sehr schwerfällig auf die fachlichen Anforderungen der Frühförderung und die Bedürfnisse der Kinder und ihrer Eltern bzw. Elternteile.

5 Im Jahr 2001 hat der Gesetzeber versucht, die medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Leistungen mit der Schaffung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX) zu vereinheitlichen und in den §§ 30 SGB IX und § 56 SGB IX die „Komplexleistung Frühförderung“ einzuführen. Doch noch immer wird aus der Praxis berichtet, dass die zuständigen Kostenträger sich außerordentlich schwer tun, gemeinsam Leistungen zu beschreiben und gemeinsam Entgelte festzulegen.

6 Vor allem die gesetzlichen Krankenkassen scheuen sich davor, mit den anderen Kostenträgern (Sozialhilfe und Jugendhilfe) „gemeinsame Sache zu machen“. So ergibt sich aus dem Abschlussbericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik – ISG -, dass die Krankenkassen 2006 nur 14,4 Mio. Euro für die Frühförderung aufgewendet haben, während die Träger der Sozialhilfe im Jahr Mio. Euro für die heilpädagogische Förderung von Kindern ausgegeben haben.

7 Die Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder wird nach dem Landesrecht der meisten Bundesländer von den Trägern der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII – Sozialhilfe) erbracht und finanziert, soweit es sich um Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung handelt. Die Frühförderung seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Kinder hingegen unterfällt der Zuständigkeit der Jugendhilfe (vgl. § 10 SGB VIII – Jugendhilfe).

8 Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, die Frühförderung aller behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder ausschließlich in der Jugendhilfe (SGB VIII) zu regeln. Zur Begründung wird häufig der Satz zitiert: Behinderte Kinder sind in erster Linie Kinder und nicht „Behinderte“. Für sie sollte deshalb ausschließlich der Träger zuständig sein, der auch für nichtbehinderte Kinder zuständig ist, d. h. der Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII.

9 Ausgangspunkt jeder Reformdiskussion zur Zusammenlegung der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jungendliche mit Behinderungen im SGB VIII oder im SGB XII ist die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die in Deutschland seit dem im Range eines einfachen Gesetzes in Kraft ist.

10 Behindertenrechtskonvention
Art. 7 (Kinder mit Behinderungen) (1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

11 (2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen treffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

12 (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

13 Art. 26 Habilitation und Rehabilitation
Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. ,

14 Art. 26 Habilitation und Rehabilitation
Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme

15 im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen; die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

16 Art. 25 (Gesundheit) b) Die Vertragsstaaten bieten Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen.

17 Art. 24 (Bildung) (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives („inclusive“) Bildungssystem auf allen Ebenen

18 mit dem Ziel, b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen.

19 (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht … ausgeschlossen werden.

20 (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die
Vertragsstaaten sicher, dass c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

21 (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration („Inclusion“) wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden;

22 (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit
Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenz zu erwerben …

23 Fünfter Familienbericht
3.3 Was bedeutet ein behindertes Kind für eine Familie?

24 Die Pflege und Erziehung eines schwerbehinderten Kindes stellt eine außerordentliche und zudem chronische Beanspruchung und Belastung der ganzen Familie dar (Seite 262).

25 Neben den emotionalen, zeitlichen und kognitiven Beanspruchungen durch das behinderte Kind sehen sich die Familien auch besonderen ökonomischen Belastungen ausgesetzt, welche nicht nur aus den erhöhten Kosten des behinderten Kindes, sondern auch und vor allem aus dem Verzicht auf den Einkommenserwerb durch einen Ehepartner – in der Regel die Mutter – resultiert. Denn die Betreuung eines behinderten Kindes ist mit der Erwerbstätigkeit beider Ehepartner meistens unvereinbar.

26 Familien mit behinderten Kindern sind nicht nur aus Gründen der Förderung oder der Rehabilitation, sondern auch aus Gründen der Entlastung auf öffentliche Hilfen angewiesen.

27 Fast jeder zweite Mensch mit Behinderung lebt in seiner Familie:
Pressemitteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom Fast jeder zweite Mensch mit Behinderung lebt in seiner Familie: Zwar wünschen sich die Familien unterstützende Hilfen, sie wollen aber mehrheitlich die Betreuung ihrer behinderten Angehörigen weiter selbst übernehmen. Fast in der Hälfte der Fälle sieht sich ein Familienmitglied gezwungen, die Berufstätigkeit wegen der Betreuung aufzugeben.

28 Das Risiko, arm zu werden ist damit deutlich höher als in der Gesamtbevölkerung.
40 % der Familien haben ein monatliches Nettoein-kommen unter 1000 € (Gesamtbevölkerung: 13 %).

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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