Vereins- und Verbandsrecht Beiträge

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Arbeitszeit schulischer Personalräte
RA Michael Röcken Rechtliche Rahmenbedingen, Möglichkeiten von Prävention und Intervention RA Michael Röcken
Schaffung von Rechtsbewusstsein
Präsentationsvorlage
NoName e.V. Mitgliederversammlung 2008
Geänderte Fassung: Satzung des Deutsch – Russischer Integrationsvereins Mönchengladbach und Umgebung e.V. VR-Nr Name und Sitz ,,Deutsch-Russischer-Integrationsverein,
Ordnunsgrunsätze und Institutionen Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Herzlich willkommen zur Versammlung der Gemeinschaftsleiter
Quellenangaben : Der Verein , Kapitel ( Haufe Index : )
© SGV, Benno Wolfgang Ecker,
Lernarrangement 2 S. 23/24 Übungen
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Rechtsfragen im Ehrenamt
..-Nutzen..-Gefahren..-Zahlungsmöglichkeiten..-Rückgaberecht..
Abwasserzweckverband Rieth Herzlich Willkommen. Beantwortung der Fragen der Interessengemeinschaft Abwasser der Stadt Kindelbrück zu den am
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Informationen zu SEPA Was ist SEPA?
Latschigbad Weisenbach – Neues Betriebskonzept
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Arbeitserlaubnisschein (PTW)
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Materiell-rechtlich betrachtet
Samariterverband des Kantons Solothurn Herbst-Präsidentenkonferenz 2007 Mitgliederkategorien Aktivmitglieder: haben den Beitritt zum Verein erklärt (schriftlich.
Schön, Sie wieder zu treffen
Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung
Backsteinstadt Hamburg Prof. Jörn Walter. Backsteinstadt Hamburg Backsteinbestand komplett.
Von Unternehmen und Unternehmern
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Marco Pugliese, Florian Görgen, Benedikt Keilen
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Befristung von Arbeitsverträgen
Winterseminar 5. November 2010
Aufnahmeantrag des SV Spabrücken 1950 e.V. ab 2015
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mitgliederversammlung
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
1 Modul 3: Leo Club- Verwaltung. 2 Gründungsgebühr für neue Leo-Clubs Leo-Jahresgebühr Leo-Club-Gebühren Leo-Club-Programm-Gebühren Clubverwaltung.
Mitgliederversammlung Schulförderverein der Grundschule Priestewitz e
Vereinsrecht – ein Überblick
Beitragsreform TGS Niederrodenbach M.Pinne. Warum ist eine Beitragsanpassung notwendig und überfällig? In den letzten Jahren sind die Kosten für eine.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Der Kassenprüfer.
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Satzung LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung § 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Vorsfelde und Umgebung.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsmitgliedschaft.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 4. Stunde Art. 14 GG - Eigentumsgarantie I)Schutzbereich 1)Personaler Schutzbereich.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Pauschaler Aufwandsersatz an Vorstandsmitglieder.
Friederike von eichel vergabeunterlagen _inhalt _vorgehensweise _aufbau.
Vereinsmitgliedschaft
Tipps zur Satzungsgestaltung
Vereinsvorstand § 26 BGB Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013.
Integrations- und Bildungszentrum
Voraussetzungen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
nach der Abgabenordnung
Vereinsmitgliedschaft
V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Vereinsvorstand § 26 BGB Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018.
 Präsentation transkript:

Vereins- und Verbandsrecht Beiträge Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Beiträgen in Verein und Verband Satzung Beitragsordnung RA Richard Didyk

Vereins- und Verbandsrecht Beiträge Der Begriff „Beitrag“ ist rechtlich als ein Oberbegriff zu verstehen und umfasst nach der Rechtsprechung lediglich Geldbeträge, nach ganz strenger Meinung sogar nur die laufenden Jahresbeiträge. Eine ziffernmäßige Festlegung der Beitragshöhe muss in der Satzung nicht getroffen werden. Es reicht, wenn die Satzung dazu lediglich das zuständige Vereinsorgan bestimmt. Neben Beiträgen können weitere Geldleistungen oder auch Dienstleistungen verlangt werden, allerdings nur, wenn dies in der Satzung festgelegt ist. Die Beiträge können für Mitglieder unterschiedlich hoch sein, wobei wiederum Satzungsregelung notwendig ist. Eine ordnungsgemäß beschlossene Beitragserhöhung ist kein wichtiger Grund für einen fristlosen Austritt aus dem Verein.

Vereins- und Verbandsrecht Leitfaden für eine Satzungsregelung zum Beitragswesen Grundlage für die Beitragspflicht ist eine Bestimmung in der Satzung, ob und welche Beiträge, sonstige Zahlungen, Umlage oder Dienstleistungen zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Welches Vereinsorgan ist für die Festlegung der Beitragshöhe oder der sonstigen Leistungen zuständig ? Grundsätzlich ist dies die Mitgliederversammlung, was jedoch nicht zwingend ist. Soll die Höhe in einer Beitragsordnung geregelt werden, ebenso beispielsweise ein entsprechendes Einzugsverfahren usw., bedarf es für eine solche Ordnung in der Satzung eine Ermächtigungsgrund- lage. Wenn „Sonderbeiträge“ (in der Satzung) festgelegt werden, muss dazu auch die Verwendung der „Einnahme“ definiert werden (Bauumlage, Arbeitsleistung zur Platzpflege usw.).

Vereins- und Verbandsrecht Leitfaden für eine Satzungsregelung zum Beitragswesen Beitragsarten Welche Arten von „Beiträgen“ kennen Sie ? Sind Sie kreativ, wenn es um die Einnahmenseite des Vereins geht! Jahres-/Monatsbeitrag Aufnahmegebühr Eintrittsgeld Umlagen Sonder-/Zusatzbeiträge Arbeitsleistungen/-stunden Gebühren, Verwaltungskosten Abteilungs-/Spartenbeiträge Kurs- und Hallenbenutzungsgebühren Übernahme eines Amtes oder einer Aufgabe

Vereins- und Verbandsrecht Sonderfall (wesentliche Pflichtenmehrung) Im Vereinsrecht gilt als Grundsatz das Verbot der wesentlichen Pflichtenmehrung im Rahmen einer einfachen Satzungsänderung. Praxisfall In der Satzung ist bisher geregelt, dass die Mitglieder neben einer Aufnahmegebühr auch einen Jahresbeitrag zu leisten haben. Die Satzung soll nunmehr geändert bzw. ergänzt werden, dass zusätzlich eine jährliche Arbeitsleistung in Höhe von 20 Stunden zu erbringen ist. Ausserdem soll eine Bauumlage in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag erhoben werden. Wie kann der Verein vorgehen? § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB (Zweckänderung; Zustimmung aller Mitglieder)

Vereins- und Verbandsrecht Zahlungsverzug/ Sanktionen Es gelten die allgemeinen Verzugsregelungen (§ 286 BGB) Mahnung Kalendermäßige Bestimmung, z.B. Fälligkeit zum ...., dann automatisch nach 30 Kalendertagen Sanktionsmöglichkeiten bei Beitragsverzug Gerichtliche Beitreibung Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte Ruhen des Stimmrechts Ausschluss vom Trainingsbetrieb Ausschluss vom Wettkampfbetrieb Ausschluss von Vereinseinrichtungen Streichung von der Mitgliederliste Ausschluss aus dem Verein