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Mitgliederversammlung

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Präsentation zum Thema: "Mitgliederversammlung"—  Präsentation transkript:

1 Mitgliederversammlung
Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

2 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Grundlagen Die Mitgliederversammlung ist in der Regel das oberste Organ des Vereins. Sie regelt grundsätzlich alle Angelegenheiten des Vereins, die nach der Satzung nicht von einem anderen Vereinsorgan zu regeln sind. In der Mitgliederversammlung bestimmen die Vereinsmitglieder durch ihre Stimmabgabe den Willen des Vereins (§ 32 BGB). Die (Grund)Rechte der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dem BGB. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

3 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Grundlagen Sollinhalt der Satzung zur MV: ..über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung, (Beschlussfassung) u. über die Beurkundung der Beschlüsse.. Bsp. - einmal jährlich - außerordentliche MV, und §§ 36,37 BGB - schriftlich…. - durch wen - Einladungsfrist (mind. 2 Wochen) - Bekanntgabe der Tagesordnung - Beurkundung (Protokoll, Unterzeichnung) Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

4 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Einberufung Eine ausdrückliche Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, enthält das BGB nicht. In § 58 Nr. 4 BGB wird nur verlangt, dass eine bestimmte Form in der Satzung festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidt, wenn zwischen den Mitgliedern eines anderen Vereinsorgans Streit darüber besteht, ob sich die Willensbildung in diesem Vereinsorgan (z. B. im Vorstand) satzungsgemäß vollzieht. Nach § 36 BGB ist die Mitgliederversammlung einzuberufen: in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (außerordentliche MV) In diesen Fällen besteht nach § 36 BGB eine Pflicht zur Einberufung. Das kann auch durch die Satzung nicht aufgehoben werden. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

5 Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung
Meist ist in der Satzung geregelt, dass die Mitgliederversammlung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne stattfinden muss, beispielsweise innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahrs. Seltener sind Regelungen, die einen konkreten Kalendertag vorgeben, wie zum Beispiel „am dritten Donnerstag im Mai eines jeden Jahres“. Fehlt eine Regelung in der Satzung, bleibt die Bestimmung des genauen Datum und der Uhrzeit dem Vereinsorgan überlassen, das die Mitgliederversammlung einberuft. Dies ist regelmäßig der Vorstand. Völlig frei ist der Vorstand in der Terminierung der Mitgliederversammlung allerdings nicht. Er muss den Termin so wählen, dass es allen Mitgliedern möglich und zumutbar ist, an der Versammlung teilzunehmen. Ist beispielsweise ein Großteil der Mitglieder berufstätig, ist es unüblich und damit unzulässig, die Mitgliederversammlung in der Woche auf einen Vormittag zu legen. Hier können die Mitglieder erwarten, dass die Versammlung abends stattfindet. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

6 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Aufgaben der MV Zu ihren Aufgaben gehört - vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Satzung - die Bestellung und Kontrolle des Vorstandes und der anderen Vereinsorgane. In der Regel erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand für seine Geschäftsführung auf der Grundlage des entsprechenden Berichts der Kassenprüfer Entlastung (siehe auch: Entlastung des Vorstandes). Zuständig ist die Mitgliederversammlung darüber hinaus: für Satzungsänderungen Änderungen des Vereinszwecks (Achtung: es müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins die Bestimmung des Anfallsberechtigten im Falle des § 45 Abs. 2 S. 2 BGB die Frage der Verschmelzung mit einem anderen Verein Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

7 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Hausrecht Während der Mitgliederversammlung übt der Versammlungsleiter das Hausrecht aus. Er hat während der Versammlung für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und kann alle Maßnahmen anordnen, die geeignet und angemessen sind, um dies zu gewährleisten. Umstritten ist, ob er auch berechtigt ist, jederzeit die Unterbrechung oder Schließung der Mitgliederversammlung anzuordnen. Dazu soll er jedenfalls dann nicht befugt sein, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass die Mitgliederversammlung darüber entscheidet, ob das Mitgliedertreffen unterbrochen oder abgebrochen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

8 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Ordnungsgewalt Ob es sich nun um Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen oder sonstigen Treffen von Mitgliedern handelt: Die Ordnungsgewalt übt jeweils der Versammlungsleiter aus. Er hat während der Sitzung bzw. Versammlung für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und kann alle Maßnahmen anordnen, die geeignet und angemessen sind, um dies zu gewährleisten. Umstritten ist, ob er auch berechtigt ist, jederzeit die Unterbrechung oder Schließung der Sitzung bzw. Versammlung anzuordnen. Dazu soll er auf Mitgliederversammlungen jedenfalls dann nicht befugt sein, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass die Mitgliederversammlung darüber entscheidet, ob das Mitgliedertreffen unterbrochen oder abgebrochen wird. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

9 Ausschluss der Öffentlichkeit
Ob eine Versammlung öffentlich ist, bestimmt sich danach, ob nur ein abgeschlossener Personenkreis oder ein individuell nicht abgegrenzter Personenkreis Zutritt hat. In den meisten Vereinssatzungen ist ausdrücklich geregelt, dass nur Vereinsmitglieder berechtigt sind, an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen. Damit sind Mitgliederversammlungen nicht öffentlich. Das gilt erst recht dann, wenn nur Mitglieder Zutritt haben, die ihre Mitgliedschaft nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage des Mitgliedsausweises. Achtung: Gäste können zugelassen werden. Gleiches gilt für Medienvertreter. Darüber entscheidet der Versammlungsleiter Widersprechen einzelne Mitglieder, empfiehlt es sich, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen zu lassen, ob die Gäste teilnehmen dürfen. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

10 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Verfahrensantrag In der Mitgliederversammlung können jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden. Das sind Anträge, die den Verfahrensablauf betreffen. Solche Anträge müssen in der Tagesordnung nicht angekündigt werden. Allerdings müssen nur solche Anträge zur Geschäftsordnung zugelassen werden, die tatsächlich auch in einem inneren Zusammenhang mit einem Tagesordnungspunkt stehen. einen Tagesordnungspunkt in zwei Einzelpunkte aufzuspalten, zwei Tagesordnungspunkte miteinander zu verbinden, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, die Redezeit zu begrenzen, die Diskussion über einen Beschlussgegenstand zu schließen, einen Tagesordnungspunkt von des Tagesordnung abzusetzen, die Unzuständigkeit der Mitgliederversammlung für einen bestimmten Tagesordnungspunkt festzustellen. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

11 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Worterteilung Der Versammlungsleiter hat die Ordnungsgewalt. Seine Aufgabe ist es unter anderem, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Dazu gehört auch, Teilnehmern das Wort zu erteilen beziehungsweise zu entziehen. Das darf jedoch nicht willkürlich geschehen. Vielmehr haben die Worterteilungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen zu erfolgen. Von diesem Prinzip gibt es wichtige Durchbrechungen: Einem Antragsteller oder Berichterstatter wird das Wort zumeist vorweg erteilt. Die Wortbeiträge des Versammlungsleiters und der Mitglieder des Vorstands können vorgezogen werden. Kurze Zwischen- und Zusatzfragen an den Redner können jederzeit zugelassen werden. Will ein Mitglied eine persönliche Erklärung abgeben, dürfen Sie ihm das Wort jederzeit und ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen. Das Mitglied darf dann allerdings auch nicht zur Sache sprechen. Es darf nur Äußerungen zur eigenen Person klarstellen, zurückweisen oder etwa eigene Ausführungen kurz richtig stellen. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

12 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Redezeit Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Redezeit festzusetzen, die jedem Mitglied zu gewähren ist. Das kann gleich zu Beginn der Versammlung geschehen. Zu einer Begrenzung der Redezeit pro Mitglied kann er aber auch im Verlauf der Versammlung übergehen. Beispiel: Zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt häufen sich die Wortmeldungen. Um den geordneten Ablauf der Versammlung sicherzustellen und die Gleichbehandlung aller Mitglieder zu gewährleisten, muss die Redezeit pro Redner begrenzt werden. Achtung: Der Versammlungsleiter kann die Redezeit selbst festlegen. Es steht ihm aber auch frei, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen zu lassen, wie viel Redezeit jedem Mitglied eingeräumt werden soll. Ist die Redezeit überschritten, kann die Versammlung dem Redner das Wort entziehen Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

13 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Entziehung des Wortes Auf einer Mitgliederversammlung hat grundsätzlich jedes Mitglied Rederecht. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge, in der die Wortmeldungen eingegangen sind. Der Ablauf einer Mitgliederversammlung kann in der Satzung oder in einer Vereinsordnung geregelt sein. Darin kann beispielsweise auch vorgesehen werden, dass die Mitgliederversammlung auf Antrag beschließt, ob noch weitere Wortmeldungen zum Beschlussgegenstand zulassen sind bzw. dass keine weiteren Wortmeldungen mehr zugelassen werden. Beschließen die Mitglieder mit Stimmenmehrheit das Ende der Aussprache, entfallen weitere Wortmeldungen. Davor darf jedoch keinem Mitglied die Worterteilung versagt beziehungsweise das Wort entzogen werden. Ausnahme: Ein Mitglied äußert sich in unsachlicher und/oder beleidigender Weise. Kehrt er dann nicht zur Sachlichkeit zurück, obwohl der Versammlungsleiter ihn wiederholt darauf hingewiesen hat, kann der Versammlungsleiter ihm das Wort entziehen. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

14 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Beschlüsse Sollten Beschlüsse gefasst werden, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen, zählt die reine Mehrheitsregel nicht: gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 41 Satz 2 BGB sind für derartige Beschlüsse eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen notwendig. Sollte ein Beschluss gefasst werden, der den Zweck des Vereines ändert, so müssen diesem sämtliche Vereinsmitglieder zustimmen, da der Vereinszweck gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB als der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit anzusehen ist. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

15 Abberufung des Vorstands
Die Bestellung zum Vorstand kann jederzeit widerrufen werden (§ 27 BGB). Diese Regelung ist zwingend (§ 40 BGB), kann also durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist die Abberufung auch nicht für die Dauer der Amtszeit des Vorstands ausgeschlossen. Die Vereinssatzung kann die Abberufung allerdings auf den Fall beschränken, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Regelung. Als wichtiger Grund kommen beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in Betracht. Beispiel: Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung, Abberufung durch den Ehrenausschuss. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

16 Abbruch der Mitgliederversammlung
Anders als bei einer Unterbrechung, bei der die Mitgliederversammlung für kurze Zeit ausgesetzt (z. B. Beratungspause, Mittagspause) und danach fortgeführt wird, endet die Mitgliederversammlung bei einem Abbruch vor Erledigung der Tagesordnungspunkte. Gründe hierfür können massive Störungen sein, die eine Fortführung der Mitgliederversammlung unmöglich machen. Gleiches gilt, wenn die Versammlung nicht mehr beschlussfähig ist, weil beispielsweise zu viele Mitglieder den Versammlungsraum verlassen haben. Achtung: Der Versammlungsleiter darf den Abbruch der Versammlung nicht anordnen. Er kann allenfalls feststellen, dass es nicht möglich ist, die Versammlung ordnungsgemäß fortzusetzen. Den vorzeitigen Abbruch beschließt die Mitgliederversammlung. Nach Abbruch einer Mitgliederversammlung ist es erforderlich, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Dabei müssen die in der Vereinssatzung vorgeschriebenen Formen und Fristen eingehalten werden. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

17 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Außerordentliche MV Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind immer dann einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Das ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 36 BGB) und kann in der Vereinssatzung weder abgeändert noch eingeschränkt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch dann statt, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern einen entsprechenden Antrag stellt. Ist die Mindestzahl in der Satzung nicht angegeben, müssen mindestens 10 % der Mitglieder diesen Antrag stellen (§ 37 BGB). In der Satzung können abweichende Regelungen getroffen werden, beispielsweise 1/3 der Mitglieder als Mindestzahl. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel

18 Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel
Minderheitenrecht Das Minderheitenrecht ist gegenüber dem Vereinsorgan auszuüben, dass für die Einberufung zur Mitgliederversammlung zuständig ist. Das ist regelmäßig der Vorstand. Außerdem ist Schriftform erforderlich. Der Antrag, die Mitgliederversammlung einzuberufen, muss von allen Mitgliedern unterschrieben sein, die sich auf ihr Minderheitenrecht berufen. Ob alle gemeinsam ein und dasselbe Schreiben unterzeichnen oder jeweils ein eigenes Schreiben an den Vorstand schicken, ist unerheblich. Der PARITÄTISCHE Sachsen-Anhalt, Regionalstelle Süd, Petra Vogel


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