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Geänderte Fassung: Satzung des Deutsch – Russischer Integrationsvereins Mönchengladbach und Umgebung e.V. VR-Nr.2084 1 Name und Sitz ,,Deutsch-Russischer-Integrationsverein,

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1 Geänderte Fassung: Satzung des Deutsch – Russischer Integrationsvereins Mönchengladbach und Umgebung e.V. VR-Nr.2084 1 Name und Sitz ,,Deutsch-Russischer-Integrationsverein, Mönchengladbach und Umgebung, (e.V.)" Sitz des Vereins ist Mönchengladbach §2 Zweck Zweck des Vereins ist es die Integration von russischsprachigen Migranten und deren Angehörigen, aus den Gebieten der früheren Sowjetunion zu fördern, und so zu einem Netzwerk der sozialen Betreuung beizutragen, welches den Bedürfnissen dieses Personenkreises gerecht wird. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Gemeinwesenarbeit (Bildung- Freizeit- und kulturelle Angebote, sowie ein Beratungsangebot zur besseren Eingliederung). Adressaten sind sowohl Aussiedler und Kontingentflüchtlinge aus den Gebieten der früheren Sowjetunion, als auch Deutsche und Einwanderer anderer Nationen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Schaffung und die Trägerschaft eines deutsch-russischen Zentrums im Stadtgebiet Mönchengladbach verwirklicht. Das Zentrum dient darüber hinaus der Pflege der deutsch / russischen Kultur und Sprache. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die als mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 ff. AO), in der jeweils gültigen Form gelten. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele anerkennt und unterstützt (§2). Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Wenn ein Mitglied gegen die Satzungsziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das vergangene Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. §5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von vier Wochen zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung §7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Hiervon vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Diese sind gemeinsam zeichnungsberechtigt. (3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, notwendige Auslagen werden erstattet. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

2 Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. § 8 - Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einen Kassierer einen Schriftführer und zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Mitgliedsbeiträge (siehe § 5) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschluss fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder, die gleichzeitig hauptamtlich beim Verein angestellt sind haben kein passives Wahlrecht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. §10 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn es sich um Änderungen redaktioneller Art handelt. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. §11 Dokumentation von Beschlüssen Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an:  Den Kinderschutzbund Mönchengladbach und den Förderverein Jugendclubhaus Westend die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. .   Mönchengladbach, den

3 heutige Satzung des VereinsVR-Nr.2084
Deutsch-Russischer-Integrationsverein Mönchengladbach und Umgebung e.V., - §1 Name und Sitz Der ,,Deutsch-Russische-Integrationsverein, Mönchengladbach und Umgebung, (e.V.)" ist ein Verein, zur Integration und zur Förderung des deutsch-russischen Zusammenlebens, im Großraum Mönchengladbach. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen werden.(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §2 Zweck Zweck des Vereins ist es die Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, aus den Gebieten der früheren Sowjetunion zu fördern, und so zu einem Netzwerk der sozialen Betreuung beizutragen, welches den Bedürfnissen dieses Personenkreises gerecht wird. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Gemeinwesenarbeit (Bildung- Freizeit- und kulturelle Angebote, sowie ein Beratungsangebot zur besseren Eingliederung). Adressaten sind Aussiedler und Kontingentflüchtlinge aus den Gebieten der früheren Sowjetunion und deren nachbarschaftliches Umfeld im Großraum Mönchengladbach. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Schaffung und die Trägerschaft eines deutsch-russischen Zentrums im Stadtgebiet Mönchengladbach verwirklicht. In diesem Zentrum werden pädagogische und sozialarbeiterische Fachkräfte und Mitarbeiterinnen für Bildung und kulturelle Angebote beschäftigt. Es dient darüber hinaus der Pflege und dem Ausbau der deutsch - russischen Kultur und Sprache.(3) Über die Trägerschaft dieses deutsch-russischen Zentrums hinaus unterstützt und initiiert der Verein Aktivitäten zum Ausbau und zur Pflege der deutsch-russischen Beziehungen und kooperiert diesbezüglich mit anderen, in diesem Bereich tätigen Verbänden und Initiativen. Dies betrifft insbesondere die Hilfe für Tschernobylbetroffene; gleichermaßen aber auch andere, sozial-kulturelle Veranstaltungen im deutsch-russischen Zusammenleben. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die als mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51 ff. AO), in der jeweils gültigen Form gelten. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Wenn ein Mitglied gegen die Satzungsziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss in der Sitzung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. §5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -Fälligkeit ist eine 2/3- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von vier Wochen zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. ( Für das Geschäftsjahr 1999 anteilmäßig für die restlichen Monate.) §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung §7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer. Hiervon vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, notwendige Auslagen wer den erstattet. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. §8 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, einen Kassierer einen Schriftführer und zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über: Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Mitgliedsbeiträge (siehe § 5) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als Beschluss fähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder, die gleichzeitig hauptamtlich beim Verein angestellt sind haben kein passives Wahlrecht. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. §9 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn es sich um Änderungen redaktioneller Art handelt. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. §10 Beurkundung von Beschlüssen Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an: den Verband der Lehrkräfte und Freunde der russischen Sprache in Deutschland e.V. (Kaarst) den Ökumenischen Arbeitskreis Tschernobyl e.V. (Korschenbroich), den Verein „Die Kinder von Tschernobyl" Mönchengladbach e.V., das Lew Kopelew Forum e.V. (Köln), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben. Mönchengladbach, den

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