zum Seminar für Stiftungsräte

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zum Seminar für Stiftungsräte Willkommen zum Seminar für Stiftungsräte 31. März 2017 / Seite: 1

Personal Themenbereiche Rechtsgrundlagen Personalaufgaben delegieren und Personalentscheidungen treffen Personal gewinnen und einstellen Personal betreuen und beschäftigen Beschäftigung beenden Die Mitarbeitervertretung 31. März 2017 / Seite: 2

Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst Rechtsgrundlagen Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst Grundordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg Arbeitsvertragsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVO) Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Dienstordnungen (Erzieherinnen, Mesner, Kirchenmusiker) keine eigenen Entgelttabellen Erzieherischer Dienst: Tarifvertrag Sozial und Erziehungsdienst andere Mitarbeiter: Tarifvertrag der Länder 31. März 2017 / Seite: 3

Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst Grundordnung Rechtsgrundlagen Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst Grundordnung Dienstgemeinschaft, keine Tarifvertragsparteien bzw. Tarifverträge Koalitionsfreiheit der Mitarbeiter, keine Gewerkschaften aber Berufsgruppenverbände Beteiligung der Mitarbeiter an den Arbeitsbedingungen Paritätische Besetzung in der Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODA) Änderungen des kirchlichen Arbeitsrechts nur durch übereinstimmenden Beschluss Kirchliches Arbeitsgericht bzw. den Arbeitsgerichtshof bei Streitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen Besondere Loyalitätsanforderungen an kirchliche Mitarbeiter Anforderungen hängt von der jeweiligen Tätigkeit bzw. hierarchischen Stellung ab 31. März 2017 / Seite: 4

bei Vertragsschluss erfolgt eingehende Belehrung durch Dienstgeber Grundordnung Eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen nach der Grundordnung erfüllt sind Grundordnung muss akzeptiert werden und ist Bestandteil des Arbeitsvertrages bei Vertragsschluss erfolgt eingehende Belehrung durch Dienstgeber Bei Verstoß gegen die Grundordnung können arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden z. B bei kirchenfeindlichem Verhalten: Abmahnung z. B bei Kirchenaustritt: Kündigung Leitende und liturgische Aufgaben dürfen nur katholischen Mitarbeitern übertragen werden Erzieherische Aufgaben können allen Mitarbeitern übertragen werden, die Mitglied einer Kirche sind die der ACK angehört Mit Genehmigung des Ordinariates kann auch die Anstellung einer evangelischen Kindergartenleitung erfolgen . 31. März 2017 / Seite: 5

Stiftungsrat kann Personalaufgaben delegieren Auftrag und Vollmacht schriftlich, diözesane Muster können jederzeit widerrufen werden Kindergartenbeauftragte/r Geschäftsführung durch Gesamtkirchengemeinde (Kindergarten) 31. März 2017 / Seite: 6

Personal gewinnen Bewerberpool bei der Geschäftsstelle, hauptsächlich Pädagogische Fachkräfte Aushang Fachschulen für Sozialpädagogik Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit Stellenausschreibung in der Presse, kann an Geschäftsstelle delegiert werden Stellenangebote auf der Homepage der GKG (Frühjahr 2011) Es besteht keine Verpflichtung zur öffentlichen Stellenaus- schreibung 31. März 2017 / Seite: 7

Anlage zum Haushaltsplan Stellenplan Anlage zum Haushaltsplan beinhaltet alle Stellen der Kirchengemeinde mit Beschäftigungsumfang und Dauer der Besetzungsmöglichkeit enthält Angaben zur Eingruppierung Kirchengemeinden ohne Ausgleichsstockbedarf können im Rahmen des Stellenplanes die Stellen besetzen Kirchengemeinden mit Ausgleichsstockbedarf bedürfen bei Wiederbesetzung von Stellen hierfür vorher die Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde und des Erzb. Ordinariates Alle Kirchengemeinden benötigen bei Ausweitungen des Stellenplanes die Zustimmung der Gesamtkirchengemeinde und des Erzb. Ordinariates 31. März 2017 / Seite: 8

sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellung befristet Arbeitsverhältnis unbefristet befristete Arbeitsverträge nur bei Vorliegen eines Sachgrundes oder im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes Sachgründe können sein: Vertretung bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellung mindestens 6 Monate und maximal 2 Jahre verkürzte Probezeit von 4 bis 6 Wochen 31. März 2017 / Seite: 9

Besondere kirchliche Regelungen Arbeitsbefreiung bei Katholikentag, Goldener Hochzeit, Erstkommunion der Kinder Kinderzuschläge Arbeitszeitermäßigung bei Kindern bzw. pflegebedürftigem Angehörigen Von Eingruppierung kann einvernehmlich abgewichen werden, wenn der Beschäftigungsumfang bis zu 4 Wochenstunden beträgt dann Pauschalvergütung möglich Mitarbeiter kann diese Regelung unter Einhaltung einer Frist widerrufen 31. März 2017 / Seite: 10

Beschäftigung beenden passiv = automatisch aktiv anschlagsfreie Rente Ende eines befristeten Vertrages Kündigung Aufhebungsvertrag Fristen einhalten durch Kirchengemeinde durch Mitarbeiter/in Kündigungsschutzgesetz ist zu beachten nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung möglich Mitarbeitervertretung ist vor Kündigung zu beteiligen 31. März 2017 / Seite: 11

Die Mitarbeitervertretung MAV wird auf der Ebene der Seelsorgeeinheit gewählt Größe der MAV hängt von der Zahl der Mitarbeiter statt Anspruch auf Fortbildung Sachkosten trägt Seelsorgeeinheit 31. März 2017 / Seite: 12

Formen der MAV - Beteiligung Anhörung/ Mitberatung Vorschlagsrecht Zustimmung Information MAV wird gehört; Votum kann übergangen werden Vorschläge müssen beraten werden nur wenn Zu- Stimmung vorliegt, kann Maßnahme erfolgen Mitteilung an MAV ausreichend Stellenausschreibung Änderung Stellenplan Ergänzung Stellenplan Bewerbung Schwerbehinderter Schließung von Einrichtungen Zusammenlegen von Einrichtungen Zurückweisen Bewerbungen Schwerbehinderter Einstellung Eingruppierung Höher- /Rückgruppierung Abordnung / Versetzung Übertragung anderer Tätigkeit Änderung Arbeitszeit / Pausen Einführung/Anwendung techn. Einrichtungen Zustimmung kann jedoch nur bei Gesetzesverstoß verweigert werden 31. März 2017 / Seite: 13