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Von der Stellenausschreibung bis zum Bewerbungsgespräch

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Präsentation zum Thema: "Von der Stellenausschreibung bis zum Bewerbungsgespräch"—  Präsentation transkript:

1 Von der Stellenausschreibung bis zum Bewerbungsgespräch
Mittwoch, Fortbildung Gleichstellungsbeauftragte Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Oktober 2015 Von der Stellenausschreibung bis zum Bewerbungsgespräch

2 Stellenausschreibung
Mittwoch, Stellenausschreibung Der Kirchenvorstand/ Kirchenkreisvorstand ist das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde (§ 49 KGO § 42 KKO) Der Kirchenvorstand/ Kirchenkreisvorstand nimmt damit u.a. die Funktion eines „Arbeitgebers“ für alle in der Kirchengemeinde / im Kirchenkreis angestellten Mitarbeitenden wahr (z.B. Diakon/in Pfarrsekretär/in, Küster/in, Kirchenmusiker/in, Friedhofswärter/in, Mitarbeiter des Kirchenkreises) Beteiligung bei personellen Maßnahmen bei Kindergartenpersonal ist unterschiedlich geregelt. (Arbeitgeber ist manchmal der Kirchenkreis)

3 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Wichtige Rechtsgrundlagen im Mitarbeiterrecht Gleichberechtigungsgesetz (GlbG) RS 49 A Mitarbeitergesetz (MG) RS 41 A regelt u.a. die Zuständigkeiten für das kirchliche Tarifrecht und die Voraussetzungen für die Anstellung von Mitarbeitenden Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) RS 41 B regelt u.a. die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung

4 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Wichtige Rechtsgrundlagen im Mitarbeiterrecht Dienstvertragsordnung - DienstVO (DVO) RS regelt die Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L Durchführungsbestimmungen des LKA zur DienstVO und zum TV-L gibt verbindliche Hinweise zu den Regelungen der DienstVO

5 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Anstellungsvoraussetzung: Mitarbeiterstellen (§ 3 MG) Anstellung von Mitarbeitenden ist nur möglich, wenn eine freie Mitarbeiterstelle vorhanden ist (Befristete oder unbefristete) Errichtung der Stelle erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes des Kirchenkreisvorstandes Art und Umfang der Stelle ist festzulegen ggf. besteht Genehmigungserfordernis Stellenrahmenplan des Kirchenkreises ist zu berücksichtigen Voraussetzungen für die Errichtung einer Stelle: Bedarf für die Stelle muss vorhanden sein Finanzierung der Personalkosten muss gesichert sein Stellenerrichtung ist nicht erforderlich für Vertretungskräfte, außerplanmäßige Hilfskräfte, Auszubildende u. Praktikanten

6 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Anstellungsvoraussetzungen für Mitarbeitende (§ 4 MG) Mitarbeitende müssen ev.-luth. Bekenntnisses sein – (unverzichtbar bei Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst und in Leitungsfunktionen); bei anderen Berufsgruppen müssen Mitarbeitende einem in der Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland – EKD – geltenden Bekenntnis angehören; weitere Ausnahmen sind durch Verwaltungsanordnung geregelt Bereitschaft zur Lebensführung und Wahrnehmung des Dienstes, wie es von einem Mitarbeitenden der Kirche erwartet wird Erforderliche Vor- und Ausbildung einschl. der vorgeschriebenen Probe- und praktischen Dienstzeiten muss vorhanden sein Gesundheitliche Eignung (frei von Gebrechen, die die Ausübung des Dienstes wesentlich hindern)

7 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Kündigungen (Änderungskündigungen) durch den Anstellungsträger Kündigungen d. d. Arbeitgeber kommen (hoffentlich) nicht oft vor ! (in der Regel werden einvernehmliche Auflösungsverträge angestrebt) Unterschiedliches Vorgehen bei Betriebsbedingter Kündigung (Ursache sind betriebliche Gründe wie z.B. fehlende Finanzmittel, Aufgabe eines Aufgabenbereiches oder einer Einrichtung) Verhaltensbedingter Kündigung (Ursache: z.B. nicht genügende Arbeitsleistung, sonstige Leistungsstörungen) Personenbedingte Kündigung (Ursache: z.B. langanhaltende Krankheit)

8 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Beteiligung der/ des Gleichstellungsbeauftragten Der/die Gleichstellungsbeauftragte ist immer zu beteiligen bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere also bei Arbeitszeitregelungen Teilzeitregelungen Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen Beurlaubungen aus familiären Gründen Versetzungen, Abordnungen von mehr als drei Monaten, Zuweisungen sowie Personalgestellungen Grundsätze bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen Stellenausschreibungen und der Verzicht auf sie

9 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Stellenanzeige Für unsere Kirchengemeinde suchen wir zum einen Küster (38,50 Wochenstunden) da der bisherige Stelleninhaber in den Ruhestand geht. Die Stelle ist für Schwerbehinderte nicht geeignet, da er in unserer großen Kirche gut zu Fuß sein muss. Da das wöchentliche Aufziehen unserer Kirchenturmuhr erhebliche Körperkräfte erfordert, können Bewerbungen von Frauen nicht berücksichtigt werden. Es können ausschließlich Männer mit einer handwerklichen Ausbildung angestellt werden, da die Kirchengemeinde bei einem vollbeschäftigten Küster teure Handwerkerrechnungen nicht bezahlen kann. Bevorzugen werden wir Männer, die eine Familie haben, weil die dann ordentlich mithelfen kann. Die Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung in Verbindung mit dem TV-L. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Nachweisen an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes

10 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Stellenanzeige Für unsere Kirchengemeinde suchen wir zum eine/n Küster/in (38,50 Wochenstunden) da der bisherige Stelleninhaber in den Ruhestand geht. Die Stelle ist für Schwerbehinderte geeignet, da unsere großen Kirche behindertengerecht ist. Da das wöchentliche Aufziehen unserer Kirchenturmuhr erhebliche Körperkräfte erforderte, haben wir kürzlich eine elektronisch gesteuerte Uhr eingebaut. Eine handwerkliche Ausbildung oder handwerkliches Geschick wären wünschenswert. Da in diesem Beruf die Frauen deutlich unterrepräsentiert sind, werden wir die Bewerbungen von Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Die Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung in Verbindung mit dem TV-L. Bewerbungen richten Sie bitte mit den üblichen Nachweisen an den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes

11 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Stellenanzeige Wir suchen in unserem Kirchenkreis eine Pädagogische Leitung m/w Sie erfüllen folgende Voraussetzungen eine sozialpädagogische Ausbildung und / oder entsprechende Aus- und Weiterbildungen, mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder, fundierte Kenntnisse von elementarpädagogischen Grundkonzepten, qualifizierte Kenntnisse im Qualitätsmanagement und Religionspädagogik, Mitgliedschaft in der evangelisch-lutherischen Kirche, Kommunikative Fähigkeiten, strategisches und wirtschaftliches Denken. Mit Ihnen wollen wir die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Einrichtungsleitungen fortsetzen. die Qualität in unseren Einrichtungen weiterentwickeln und ausbauen. in bewährter Weise  mit kommunalen Stellen kooperieren. das evangelische Profil stärken und die Einbindung in die kirchengemeindliche Arbeit vertiefen. zusammen mit der betriebswirtschaftlichen Leitung  die konstruktive Zusammenarbeit fortsetzen. Wir bieten Ihnen eine verantwortungsvolle unbefristete Tätigkeit (38,5 Wochenstunden) mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten. eine Vergütung nach DienstVO analog TV-L nach Entgeltgruppe mit entsprechender Zusatzversorgung.

12 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Der oder die Gleichstellungsbeauftragte ist rechtzeitig zu beteiligen… (§ 17 Abs. 1 GlbG) die Stellenanzeige sollte dem/der Gleichstellungsbeauftragten vor der Veröffentlichung zur Kenntnis gegeben werden der Termin für die Bewerbungsgespräche sollte mit dem/der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmt werden die Bewerbungsunterlagen sollen dem/der Gleichstellungsbeauftragten zugänglich gemacht werden im Idealfall soll der /die Gleichstellungsbeauftragte über alle Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden

13 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Beanstandung von Maßnahmen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung Dienststelle kann die Frist verkürzen Maßnahme darf nicht vollzogen werden Dienststelle muss neu entscheiden Dienststelle muss Entscheidung schriftlich begründen und dann ???

14 Gleichstellungsbeauftragte
Mittwoch, Gleichstellungsbeauftragte Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV) Die Mitarbeitervertretung ist vor der Durchführung von Personalmaßnahmen rechtzeitig zu beteiligen; (= i.d.R. mindestens 14 Tage vorher) Je nach Art der Personalmaßnahme hat die MAV Informationsrechte Mitwirkungsrechte Zustimmungsrechte (z. B. bei Einstellungen) Eingeschränkte Zustimmungsrechte

15 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit !!
Mittwoch, Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit !!


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