Geschichte der Stiftung Max Spörri Satzungen + Handelsregister Ruedi Zurflüh Stiftungsräte Eingliederung in der Loge 11 Gemäss Satzungen Walter Marty Aktivitäten.

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Geschichte der Stiftung Max Spörri Satzungen + Handelsregister Ruedi Zurflüh Stiftungsräte Eingliederung in der Loge 11 Gemäss Satzungen Walter Marty Aktivitäten Spenden Gemäss Satzungen Thomas Benz Haupt-Themen 1 Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Oeffentliche Urkunde BÄRTY + TILLY DEPPELER STIFTUNG mit Sitz in Basel 2Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Statuten Art. 1 Name/Sitz Unter dem Namen "Bärty + Tilly Deppeler Stiftung" besteht eine Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. (achtzig und folgende) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Art. 2 Zweck Die Stiftung bezweckt, in gemeinnütziger Weise die Unterstützung von notleidenden Mitmenschen vorwiegend in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und der Regio Basiliensis sowie in Ausnahmefällen auch in der übrigen Schweiz und im Ausland. Sie dient der Durchführung von Hilfsaktionen zu Gunsten von Einzelpersonen, Personengruppen und Körperschaften in ausserordentlichen, unverschuldeten Notlagen. Art. 3 Vermögen Das Vermögen der Stiftung besteht anfänglich aus einer Widmung der Stifterin in Höhe von CHF 73' Die Mittel der Stiftung bestehen des weiteren aus unentgeltlichen Zuwendungen der Stifterin, Beiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen und von Mitgliedern des Ordens der Schweizerischen Odd Fellows, insbesondere der Mitglieder der Loge Nr. 11 zu den drei Ringen in Basel, Schenkungen, Vermächtnissen und anderen unentgeltlichen Zuwendungen Dritter, Erträgnissen des Stiftungsvermögens und der Stiftungsaktivitäten, dem zu erzielenden Nettoerlös bei einem allfälligen Verkauf der der Stifterin gehörenden Liegenschaft Elferhaus Rütti in Ziefen/BL Die Mittel der Stiftung sind ausschliesslich bei erstklassigen Banken anzulegen. Art. 4 Mittelverwendung Falls es die Erreichung des Stiftungszweckes erfordert, ist der Stiftungsrat ermächtigt, nicht nur die Erträgnisse des Stiftungsvermögens, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst zu verwenden, mit Ausnahme des der Stiftung gewidmeten Gründungsvermögens von CHF 73' Art. 5 Organisation Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die vom Beamtenkollegium der Stifterin, der Odd Fellows Loge zu den drei Ringen Nr. 11, Basel, auf eine Amtsperiode von drei Jahre gewählt werden und von denen mindestens 3 Mitglieder dem Beamten- und Altmeisterkollegium der Stifterin angehören müssen. Der jeweilige Schatzmeister der Stifterin gehört dem Stiftungsrat von Amtes wegen an. Nach einer allfälligen Auflösung der Stifterin erneuert sich der Stiftungsrat durch Kooptation. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte, jeweils für die Dauer von 3 (drei) Jahren einen Präsidenten, der wiederwählbar ist. Art. 6 Rechnungsabschluss Die Rechnung der Stiftung ist vom Stiftungsrat aufzustellen, jährlich auf den 31. (einunddreissigsten) Dezember, erstmals auf den 31. (einunddreissigsten) Dezember 2000 (zweitausend), abzuschliessen und der Aufsichtsbehörde zur Einsichtnahme und Prüfung zu unterbreiten. Art. 7 Aufsicht Die Stiftung steht unter der Aufsicht der Behörden des Kantons Basel-Stadt. Art. 8 Änderung des Stiftungsstatuts Das Stiftungsstatut kann durch den Stiftungsrat mit Zweidrittelsmehr und unter Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden unter Wahrung des Stiftungszweckes jederzeit abgeändert respektive angepasst werden. Art. 9 Auflösung Wird die Stiftung aus einem gesetzlichen oder statutarischen Grund aufgelöst, so ist ihr dannzumaliges Vermögen möglichst entsprechend der bisherigen Zwecksetzung zu verwenden. 3Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Zweck der Stiftung Art. 2 Zweck Die Stiftung bezweckt, in gemeinnütziger Weise die Unterstützung von notleidenden Mitmenschen vorwiegend in den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft und der Regio Basiliensis sowie in Ausnahmefällen auch in der übrigen Schweiz und im Ausland. Sie dient der Durchführung von Hilfsaktionen zu Gunsten von Einzelpersonen, Personengruppen und Körperschaften in ausserordentlichen, unverschuldeten Notlagen. 4Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Stiftungsrats-Mitglieder Art. 5 Organisation Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die vom Beamtenkollegium der Stifterin, der Odd Fellows Loge zu den drei Ringen Nr. 11, Basel, auf eine Amtsperiode von drei Jahre gewählt werden und von denen mindestens 3 Mitglieder dem Beamten- und Altmeisterkollegium der Stifterin angehören müssen. Der jeweilige Schatzmeister der Stifterin gehört dem Stiftungsrat von Amtes wegen an. Nach einer allfälligen Auflösung der Stifterin erneuert sich der Stiftungsrat durch Kooptation. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte, jeweils für die Dauer von 3 (drei) Jahren einen Präsidenten, der wiederwählbar ist. 5Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Abteilung Juristische Personen Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Herrn Max Spörri-Brodbeck Schorenweg 30/ BASEL Basel, den 22. November 1999 Baerty + Tilly Deppeler Stiftung" (Stiftung in Errichtung) - Ihre Anfrage vom 19. November 1999 betreffend Steuerbefreiung Sehr geehrter Herr Spörri Bezugnehmend auf Ihr obgenanntes Schreiben sowie nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (Entwurf Stiftungsstatut) können wir Ihnen mitteilen, dass die zu errichtende Stiftung die Voraus­setzungen für die Steuerbefreiung gemäss den im Anhang abgebildeten gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 lit. c StG und Art. 56 Bst. g DBG) erfüllt. Die Steuerbefreiung wird sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer anerkannt. Im weiteren können wir Ihnen mitteilen, dass Zuwendungen an die Stiftung von im Minimum Fr im Jahr bei den kantonalen Steuern gemäss den im Anhang wiedergegebenen gesetz lichen Bestimmungen (§ 45 lit. d StG und § 73 Abs. 4 lit. c StG) in nach oben unbegrenzter Höhe abziehbar sein werden. (Der Vollständigkeit halber weisen wird Sie darauf hin, dass gemäss dem Entwurf zum neuen Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt der Spendenabzug ab dem Jahr 2001 auf 10 % des steuerbaren Einkommens resp. auf 10 % des steuerbaren Rein­gewinnes begrenzt wird.) Bei der direkten Bundessteuer werden Zuwendungen im gesetzlich vor­gesehenen beschränkten Umfange (Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG und Art. 59 Bst. c DBG) abziehbar sein. Nach Errichtung der Stiftung ist unserer Verwaltung unaufgefordert eine Kopie der unterzeich­neten Stiftungsurkunde sowie eines allfälligen Reglementes einzureichen. Sobald wir im Besitze dieser Unterlagen sind, werden wir die Stiftung in die Spendenliste eintragen. Allfällige spätere Änderungen der Stiftungsurkunde oder der Erlass eines Reglements sind der Steuerverwaltung mitzuteilen. Die Steuerbefreiung wird die Stiftung nicht von der Pflicht entbinden, der Steuerverwaltung alle zwei Jahre ine Steuererklärung in Form eines Fragebogens einzureichen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit sowie bei Nichterfüllung des Stiftungszweckes kann der Stiftung die Steuerbefreiung rückwirkend entzogen werden. Diesen Vorbehalt müssen wir anbringen, auch wenn wir heute keinen Anlass zur Annahme haben, dass wir bei der vorliegenden Stiftung je davon werden Gebrauch machen müssen. Mit freundlichen Grüssen STEUERVERWALTUNG BASEL-STADT Abteilun Inhstische Personen Lukas Pachlatko Beilage: Gesetzesbestimmungen 6 Bärty + Tilly Deppeler Stiftung

Aktueller HR-Eintrag 7Bärty + Tilly Deppeler Stiftung