ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen

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 Präsentation transkript:

ABWL – Kooperation und Konzentration von Unternehmen Mátyás Gritsch Corvinus Universität Budapest, Wildom

Grundbegriffe Kooperation: Konzentration (Zusammenschluss) : eine auf freiwilliger Basis geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen Konzentration (Zusammenschluss) : Dabei kommt es zum Verlust der wirtschaftlichen oder sogar rechtlichen Selbstständigkeit Die grundlegende Frage dahinter: Markt oder Hierarchie?

Arten von Kooperation und Konzentration Horizontal Unternehmen der selben Wertschöpfungsstufe (Branche) Vertikal Zusammenarbeit von Unternehmen aus unterschiedlichen Stufen des Wertschöpfungsprozesses eines Produkts (aufeinander folgende Produktions- und Handelsstufen) z.B. SCM, JIT Diagonal Unternehmen nicht verwandter Produkt-Markt-Bereiche 4

Motive der Kooperation Zusammenarbeit von schwächeren Marktteilnehmern macht die Beteiligten insgesamt stärker. Gemeinsame Aktionen sind wirkungsvoller als Einzelaktionen. Kooperationen sind egoistisch motiviert: Ein Unternehmen ist nur dann bereit zu kooperieren, wenn es sich dadurch besser stellt. Anlage freier Mittel Externer Know-how-Erwerb Umgehung von Marktzutrittsbarrieren Ausschöpfung von Steuervorteilen Errichtung von Firmenimperien Insgesamt bessere Wettbewerbsfähigkeit, ABER kann auch den Wettbewerb mindern

Formen der Kooperation und Konzentration Kartell Rechtlich, wirtschaftlich selbständig Verbundene Unternehmen Rechtlich selbständig, wirtschaftlich eng verbunden Fusion (Merger) Rechtlich und wirtschaftlich unselbständig Konsortium Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

Sonderformen der Kooperation Strategische Allianzen Langfristiger Zusammenschluss großer, international tätiger Unternehmen (Global Payers) aus verschiedenen Ländern. Vereinigung der individuellen Stärken bzw. Erreichen kritischer Größen bei kapitalintensiven Projekten. Es stehen sich nicht mehr so sehr einzelne Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe als Wettbewerber gegenüber; vielmehr treten Netzwerke gegeneinander im Wettbewerb an. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) Unternehmen gründen oder erwerben zusammen ein eigenes Unternehmen, das Aufgaben im gemeinsamen Interesse der Gesellschafterunternehmen ausführt. Konsortium Vertragliche Verbindung von Unternehmen zur Erfüllung einer bestimmter Aufgabe

Kartell Absprachen rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen der gleichen Wertschöpfungsstufe (horizontale Kooperation). Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen soll beschränkt oder verfälscht werden. Rechtlich, wirtschaftlich selbständig Grundsätzlich verboten Ausnahmen (die den Wettbewerb fördern): Anmeldepflichtig: z.B. Konditionenkartell, Spezialisierungskartell Genehmigungspflichtig: z.B. Strukturkrisenkartell Ministererlaubnis Sonderfall: KMU Mittelstandsempfehlung – Unverbindlichkeit Mittelstandskartell – bindende Verträge, Anmeldung! Einkaufskartell

Kartellarten Submissionskartell Konditionenkartell Mindestpreiskartell Einheitspreiskartell Quotenkartell (z.B. OPEC) Syndikat Straffste Form des Kartells, strenge Kontrolle: Kartellmitglieder müssen ihre gesamte Produktion an das Syndikat (zentrales Absatzorgan) verkaufen Gebietskartell Exportkartell Importkartell Rationalisierungskartell Spezialisierungskartell Strukturkrisenkartell Mittelstandskooperation 4

Wettbewerbsrechtliche Regelung von Kooperationen Durch Kooperationen verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit der kooperierenden Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die Kooperation senkt am Markt aber auch möglicherweise den Wettbewerb und geht zu Lasten Dritter. § 1 GWB: Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Zudem darf die Kooperation keine Marktbeherrschung bewirken. § 2 GWB: Absprachen sind zulässig, wenn die Verbraucher davon profitieren („angemessene Beteiligung am Kooperationsgewinn“). Vor allem Kartelle sind wettbewerbsrechtlich kritisch zu sehen: Preis-, Quotenkartelle oder Syndikate sind daher verboten. Ausnahme in § 3 GWB: „Mittelstandskartelle“.

Verbundene Unternehmen Verbundene Unternehmen sind bei Wahrung ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wirtschaftlich eng miteinander verflochten. Verbundene Unternehmen entstehen aufgrund einer engen wirtschaftlichen Verflechtung, die auf Eigentumsverhältnissen basiert. Formen Mehrheitliche Beteiligung (MB: über 50%) Herrschender Einfluss (z.B. personelle Verflechtungen) Einheitliche Leitung : Konzern Unterordnungskonzern Gleichordnungskonzern: einheitliche Leitung ohne, dass eines der Unternehmen einen herrschenden Einfluss ausüben kann Konzernabschluss bzw. eigene Konzernrechnungslegung. Am Kapitalmarkt und in der Öffentlichkeit besitzt die Konzernbilanz einen höheren Stellenwert als die Einzelbilanzen. Gegenseitig über 25 % beteiligt („Sperrminorität”) Unternehmensverträge (beide in einem Vertrag, z.B. Beherrschungsvertrag)

Vorliegen des Konzerntatbestands

Fusion (Merger) Zusammenschluss (Verschmelzung, Merger), bei dem mindestens ein Unternehmen neben seiner wirtschaftlichen auch seine rechtliche Selbstständigkeit verliert. Die Fusion ist die extremste Form der Unternehmensübernahme. Formen: Fusion durch Aufnahme A übernimmt B B-Anteilseigner erhalten A-Aktien aus Kapitalerhöhung „angemessene” Barabfindung A kauft B-Aktien an der Börse Fusion durch Neubildung (merger of equals, z.B. Novartis) A und B werden zu C A-Anteilseigner erhalten C-Aktien B-Anteilseigner erhalten C-Aktien Freie Minderheitsaktionäre haben besondere Informationsrechte „Freie Hand” haben A bzw. C erst bei Überwindung der Sperrminorität (75%) Anzeigenpflicht und Leitlinien Marktbeherrschung: vgl. verbundene Unternehmen

Feindliche Übernahmen Charakter einer feindlichen Übernahme Sie kommt für den Vorstand der „Zielgesellschaft“ überraschend, Der Vorstand stuft es im Hinblick auf das strategische Konzept als unangemessen ein und versucht die Übernahme abzuwehren. Meist trifft der Übernahmeversuch auch bei den Mitarbeitern des „Opfers“ auf erbitterten Widerstand (Furcht vor Arbeitsplatzverlust). Abwehrmaßnahmen Suche nach einem „weißen Ritter“ (mindestens Sperrminorität), Wechselseitiger Erwerb der Sperrminorität durch Aktientausch, Rückkauf eigener Aktien, Stimmrechtsbeschränkungen (wenn nicht börsenotiert). Grundsatz: Vorstand soll neutral sein Vorstand sollte nur mit Billigung der Hauptversammlung Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verdacht, dass Manager der Übernahmegesellschaften in „Übernahmeschlachten“ eigene Ziele verfolgen („goldener Handschlag“). in der öffentlichen Wahrnehmung gilt oft eine Übernahme als feindlich, wenn ein einheimisches Unternehmen von einem ausländischen übernommen wird

Betriebswirtschaftliche Probleme der Zusammenschlüsse Bewertung des aufzukaufenden Unternehmens Finanzierung des Unternehmenskaufs aus dem Bestand liquider Mittel („Kriegskasse“), durch Aufnahme von frischem Kapital, durch Bezahlung mit eigenen Aktien. Integration des erworbenen Unternehmens Akzeptanzbarrieren der Mitarbeiter. Abstimmung von Arbeitsablaufstrukturen. möglicherweise Erfordernis von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen.

Die rechtliche Bewertung von Fusionen Ein Zusammenschluss liegt bereits vor, wenn 25 % Kapital- oder Stimmrechtsanteil erreicht werden, bei einer noch geringeren Beteiligung ein bestimmender Einfluss ausgeübt werden kann. Ein solcher Zusammenschluss ist dem Kartellamt anzuzeigen, wenn beteiligte Unternehmen im Jahr vor dem Zusammenschluss weltweit Umsätze von mehr als einer halben Mrd. Euro aufweisen und mindestens ein Unternehmen in Deutschland Umsätze von mehr als 25 Mill. Euro erwirtschaftet. Das Kartellamt muss den Zusammenschluss untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

Leitlinien für Martkbeherrschung Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn es keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist, eine überragende Marktstellung einnimmt. (z.B. Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten) Vermutet bei Martkanteil (MA) ab 33% Mehrere Unternehmen sind in ihrer Gesamtheit marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb herrscht und sie auch keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind Qualifizierte Oligopolvermutung: Drei oder weniger U: MA 50% oder mehr Fünf oder weniger U: MA 66% oder mehr

Probleme bei der Prüfung der Marktbeherrschung Abgrenzung des relevanten Marktes Je weiter der Markt definiert wird, desto geringer ist die Gefahr, dass ein Unternehmenszusammenschluss als marktbeherrschend gilt. Marktbeherrschung liegt nicht vor, wenn es einen starken Konkurrenten gibt (Oligopol). Ausnahmeregelungen „Kleine“ Unternehmenszusammenschlüsse müssen nicht angemeldet werden (§ 35 GWB). Der Bundesminister für Wirtschaft kann gemäß § 42 GWB einen Zusammenschluss unter Berücksichtigung von gesamtwirtschaftlicher oder überragender allgemeiner Interessen genehmigen (Vorbereitung der Entscheidung durch die Monopolkommission). (– z.B.Tchibo)