XII. Arbeitnehmerpflichten

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XII. Arbeitnehmerpflichten Persönliche Arbeitspflicht AN hat Dienste in eigener Person zu leisten § 1153 ABGB AG ist nicht verpflichtet eine Vertretung zu akzeptieren Arbeitskräfteüberlassung der AN erbringt hier die Dienste für einen Dritten zwischen dem AN und dem entleihenden Betrieb bestehen keinerlei vertragliche Bindungen wenn jemand an Dritte Arbeitskräfte verleiht, dann findet das AÜG Anwendung  besonderes Schutzbedürfnis für den AN WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten Inhalt der Arbeitspflicht Arbeitspflicht: Verfügungstellung der eigenen Arbeitskraft im durch Arbeitsvertrag vorgegebenen zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmen Befolgung der berechtigten Weisungen des AG AN kann nur zu Arbeiten herangezogen werden zu denen er sich verpflichtet hat (aber Notarbeitspflicht) nimmt der AG die angebotenen Dienste des AN nicht an, besteht trotzdem Zahlungspflicht § 1155 ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten Arbeitsort primär vertragliche Vereinbarung ohne Vereinbarung ist auf Zweck oder Natur des Arbeitsvertrages abzustellen ( meist Betriebsstandort) Problem Betriebssitzverlegung: Muss AN am neuem Standort die Arbeit verrichten  OGH: Folgepflicht des AN bei Zumutbarkeit (Wegstrecke, Kosten, eventuelle Zuschüsse des AG) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten Versetzung Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz § 101 ArbVG  jede wesentliche Änderung der Bestimmungsmerkmale des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertragliche Grenzen der Versetzung deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung, spricht man von einer direktorialen Versetzung  Weisungsrecht des AG deckt der Arbeitsvertrag die Versetzung nicht, spricht man von einer vertragsändernden Versetzung  eine solche Versetzung bedarf einer Vertragsänderung (kein Weisungsrecht des AG) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten betriebsverfassungsrechtliche Grenzen der Versetzung BR ist über Versetzungen zu informieren und auf Verlangen mit diesem zu beraten § 101 S 1 und 2 ArbVG verschlechtern sich die Arbeits- oder Entgeltbedingungen muss der BR der Versetzung zustimmen § 101 S 3 ArbVG  ohne Zustimmung des BR ist die Versetzung unwirksam schlechtere Arbeitsbedingungen können nicht durch mehr Entgelt ausgeglichen werden (ebenso umgekehrt) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten erteilt der BR die Zustimmung nicht, kann diese durch ein Urteil des Gerichts ersetzt werden provisorische Versetzungen: AN wird vorübergehen auf einen höher einzustufenden Arbeitsplatz versetzt und danach wieder rückversetzt  wenn dem AN insgesamt ein Vorteil erwachsen ist, braucht die Rückversetzung nicht die Zustimmung des BR  Vorrausetzung dafür ist, dass die provisorische Versetzung einen sachlichen Grund hat Bei einer Änderungskündigung kommt, abhängig von der Reaktion des AN, entweder das Mitwirkungsrecht des BR nach § 101 oder § 105 ArbVG zur Anwendung WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten Arbeitszeit grundsätzlich Vertragsfreiheit zum Schutz der AN sind der Vertragsfreiheit enge Grenzen gesetzt  AZG und ARG (ius cogens) Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (keine Wegzeiten) Arbeitsbereitschaft: ist als Arbeitszeit zu werten, da der AG den AN zeitlich in Anspruch nimmt; AN kann nicht frei über seine Zeit verfügen (z.B. Arztnachdienst) Rufbereitschaft: wird im Allgemeinen nicht der Arbeitszeit zugerechnet; AN muss nur in angemessener Zeit am Arbeitsort sein, und darf sich in keinen Zustand versetzen der die Arbeitsleistung unmöglich macht WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

XII. Arbeitnehmerpflichten die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten § 3 (1) AZG aber andere Möglichkeiten der Arbeitszeitverteilung §§ 4 ff AZG Überstundenarbeit liegt bei Überschreitung der Arbeitszeit nach den Vorschriften des AZG vor Überstundenarbeit ist mit einem Zuschlag von 50% zum Normallohn zu entlohnen § 10 AZG; Abgeltung durch Zeitausgleich nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der AN hat Anspruch auf mindestens 36-stündige wöchentliche Ruhezeit WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold