Die Arbeit der Rentenausschüsse

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 Präsentation transkript:

Die Arbeit der Rentenausschüsse Dr. Alwin Dietmair Holz-Berufsgenossenschaft

Die Arbeit der Rentenausschüsse Rechte und Pflichten Erläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen: Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität Gutachten Neue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht

ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE § 36a SGB IV nur Rahmen („Kann-Bestimmung“) Konkretisierung durch Satzung der jeweiligen BG

Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes § 36a SGB IV Besondere Ausschüsse „(1) Durch Satzung können 1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und 2. in der Unfallversicherung ferner a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden ... (2) Die Satzung regelt das Nähere, ...“

Auszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft „§ 21 Rentenausschüsse (1) Bei jeder Bezirksverwaltung (§ 6 der Satzung) wird mindestens ein Renten- ausschuss gebildet. Die Rentenausschüsse entscheiden (§ 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV) über: erstmalige Gewährung von Renten, Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die MdE nicht ändert, Rentenerhöhungen, Herabsetzungen und Entziehungen von Renten wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse, Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen. Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber ...“

ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE Versichertenvertreter Arbeitgebervertreter Berichterstatter der Verwaltung Unterschrift kein Weisungsrecht

Auszug aus der Satzung der Holz-Berufsgenossenschaft „§ 21 Rentenausschüsse (3) Einigen sich die beiden Mitglieder des Rentenaus-schusses bei der Beschlussfassung nicht über den Grund der Leistung, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als be-willigt ...“

Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes § 42 SGB IV Haftung „§ 42 Haftung (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegen-über obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grundgesetzes.“

Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes § 42 SGB IV Haftung „§ 42 Haftung (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haften für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.“

Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes § 42 SGB IV Haftung „§ 42 Haftung (3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit Genehmi-gung der Aufsichtsbehörde verzichten.“

Rechte und Pflichten des Rentenausschuss-Mitgliedes INTERESSENKOLLISION / BEFANGENHEIT § 63 Abs. 3a und 4 SGB IV: Rentenausschuss-Mitglieder sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen, wenn Versicherter dem Rentenausschuss-Mitglied dienstlich unter- geordnet ist oder das Rentenausschuss-Mitglied der Personalvertretung des Betriebes angehört, in dem auch der Versicherte beschäftigt ist oder das Rentenausschuss-Mitglied oder ein naher Angehöriger oder ein vom Rentenausschuss-Mitglied vertretener Versicherter einen unmit- telbaren Vor- oder Nachteil hätte.

Erläuterung von wichtigen Rechtsbegriffen Arbeitsunfall Wegeunfall Berufskrankheiten Versicherte Person Kausalität

Versicherungsfall Versicherungsfall § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfall Berufskrankheit § 9 SGB VII Arbeitsunfall im engeren Sinn § 8 Abs. 1 SGB VII Wegeunfall § 8 Abs. 2 SGB VII Keine Entschädigungsleistung der BG ohne Versicherungsfall (Ausn.: § 3 BKV)

Arbeitsunfall Ein Arbeitsunfall setzt voraus: versicherte Person versicherte Tätigkeit

Versicherte Person Versicherte Person kraft Gesetzes kraft Satzung freiwillig § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII: Beschäftigte - persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht des Arbeitgebers) Problem: Scheinselbstständige Schwarzarbeit

Arbeitsunfall UNFALL (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII) = ZEITLICH BEGRENZTES (innerhalb einer Arbeitsschicht) VON AUSSEN AUF DEN KÖRPER EINWIRKENDES (keine inneren krankhaften Veränderungen) EREIGNIS (Schneiden an der Kreissäge), DAS EINEN GESUNDHEITSSCHADEN (Verlust des Daumens) HINTERLÄSST (KAUSALITÄT) Problem: Abgrenzung zu anderen Ursachen

Arbeitsunfall WESENTLICHE URSACHE? Versicherte Tätigkeit einer versicherten Person Gesund- heits- schaden äußeres Ereignis WESENTLICHE URSACHE? Auch Mitursache ausreichend, aber nicht bloße “Gelegenheitsursache” (Ein-Jahresgrenze, Ursache austauschbar mit Verrrichtungen des täglichen Lebens).

Arbeitsunfall

Arbeitsunfall Versicherte Tätigkeit § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sinngemäß: Versicherte Tätigkeit ist das, was man als versicherte Person macht Entscheidend: Tätigkeit ist dazu bestimmt, dem Unternehmen zu dienen KEINE versicherte Tätigkeit eigenwirtschaftliches Handeln Spielerei Schlägerei unbeachtlich: verbotswidriges Handeln Grenze: selbstgeschaffene Gefahr

Arbeitsunfall Versicherte Tätigkeit Sonderfälle: Betriebssport (Ausgleichszweck - kein Wettkampf) Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) Keine §§, Rechtssprechung

Wegeunfall 1925 § 8 Abs. 2 SGB VII 12.05. Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten 14.07. Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Unfälle auf den Weg nach und von der Arbeitsstätte Zunahme der Entschädigungen im 2. Halbjahr 1925 von 536.207,36 RM auf 803.423,61 RM

Wegeunfall Arbeitsstätte Ehemann Schule Arbeitsstätte Ehefrau Wohnhaus

Sonderproblem: Alkohol Wegeunfall Sonderproblem: Alkohol Versicherungsschutz entfällt, wenn die Alkoholisierung die rechtlich allein wesentliche Ursache war. Kraftfahrer 1,1 %o (absolute Fahruntüchtigkeit) Fahrradfahrer 1,6 %o (absolute Fahruntüchtigkeit) Versicherungs-schutz entfällt unter 1,1 %o/ 1,6 %o + Beweiszeichen (relative Fahruntüchtigkeit) Fußgänger Leistungsausfall bzw. kein zielgerichteter Heimweg

Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik Begriff der Berufskrankheit Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik § 9 SGB VII - Berufskrankheit - (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Begriff der Berufskrankheit Berufskrankheit ist eine Krankheit eines Versicherten, die durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet wurde und die rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit bedingt ist.

Begriff der Berufskrankheit Die Bundesregierung kann nur solche Krankheiten per Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeich-nen, die nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich größerem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik Begriff der Berufskrankheit Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik § 9 SGB VII - wie eine Berufskrankheit - (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkennt-nissen der medizinischen Wissenschaft die Vorausset-zungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

Begriff der Berufskrankheit § 9 Abs. 2 SGB VII Beispiel: BK 4203 Liste 01.04.1988 1987 wird Adenokarzinomfall gemeldet gesicherte medizinische Erkenntnisse Holz-BG hat 1987 BK anerkannt, noch bevor die Bundesregierung die Berufskrankheitenliste ergänzt hatte.

Begriff der Berufskrankheit

Gutachten Welche Folgen hat der Arbeitsunfall / die Berufs- krankheit hinterlassen und wie sind sie zu bewerten? Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) maßgebend: Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen (nicht auf konkreten Beruf zum Unfall- zeitpunkt) Schadensbemessung abstrakt (Verdienstschaden spielt keine Rolle)

Gutachten Gutachten (und auch MdE-Wert des Gutachters) für Gericht und Verwaltung nicht verbindlich Verpflichtung zur Überprüfung dabei wichtig: Befund, insbesondere Messblätter (Rentenbegutachtung = Funktionsbegutachtung) Erfahrungswerte (= antizipierte Sachverständigengutachten)

Messblatt für untere Gliedmaßen (Auszug) Gutachten Messblatt für untere Gliedmaßen (Auszug)

MdE-Werte bei Fingerverletzungen (Auszug) Gutachten MdE-Werte bei Fingerverletzungen (Auszug) 10

WICHTIG: UNABHÄNGIGKEIT DER GUTACHTER Gutachten WICHTIG: UNABHÄNGIGKEIT DER GUTACHTER Gutachterwahlrecht des Versicherten § 200 Abs. 2 SGB VII Zusätzlich: Einem Vorschlag des Versicherten kann die BG folgen, muss sie aber nicht (z. B. wenn keine Fachkompetenz oder lange Erledigungszeit).

Neue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht ÄSVB hat dem BMAS empfohlen, als BK in die BKV aufzunehmen: „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleich-barer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungs-dauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insge-samt 1 Stunde pro Schicht.“

Neue Entwicklungen im Berufskrankheitenrecht Vom ÄSVB aufgegriffen, aber Beratungen darüber derzeit ausgesetzt: Gonarthrose auch durch andere berufliche Tätig- keiten, wie z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten, verursacht? Coxarthrose (s. o.)?