Gewaltenteilung in Deutschland

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Vervollständigen Sie mit Hilfe des im Verlag Europa Lehrmittel erschienen Lehrbuches „Sozialkunde und Wirtschaftslehre in Lernbausteinen“ folgende Folien:
 Präsentation transkript:

Gewaltenteilung in Deutschland Jonas TG11a

Quellen Grundgesetz Textausgabe bpb Juli 2002 „Kleines Lexikon der Politik“ , hrsg v. Dieter Nohlen , München 2001 Friedrich, Jürgen: „Grundlagen der Politik“ Frankfurt/Main 1980 „Politik 9/10 – Ein Arbeitsbuch“ , Floren u.a. , Schöningh Verlag 2003 http://de.wikipedia.org/wiki/Trennung_von_Amt_und_Mandat http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=XC8R0U http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=K83GI2 http://de.wikipedia.org/Gewaltenteilung

Bundesverfassungs-gericht rechtsprechende Gewalt Volk „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 GG) wählt wählt wählt Regierung =Kanzler und Minister Verwaltung Militär/ Polizei/ Bundesgrenzschutz/ Bundestag Länderparlamente= Bundesrat wählt wählt Bundesverfassungs-gericht Oberste Gerichtshöfe Gerichtsbarkeit Legislative- = gesetzgebende Gewalt Judikative- = rechtsprechende Gewalt Executive- = ausführende Gewalt

Legislative- /gesetzgebende Gewalt Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71&73 GG) : Bundestag (598 Abgeordnete) Bundesrat ( 69 Vertreter der Länderparlamente*) 16 Länderparlamente Bundesebene Landesebene Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72&74 GG) : * Art. 51 GG: (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

Executive- /Ausführende Gewalt Bundesregierung: Kanzler Minister Bundesverwaltungen (z.B BKA Bundeskriminalamt) Militär/Bundesgrenzschutz Länderregierungen/Senate Ministerpräsidenten Länderverwaltungen (z.B LKA Landeskriminalamt ; NLM Niedersächsische LandesMedienanstalt Kreistage und Gemeindeverwaltungen Landräte Polizei Bundesebene Landesebene

Judikative- /rechtsprechende Gewalt BundesVerfassungsGericht (1.& 2.Senat jeweils 8 Richter) Oberste Gerichtshöfe BundesGerichtsHof BundesFinanzHof BundesSozialGericht BundesArbeitsGericht BundesVerwaltungsGericht Bundesebene Landesebene LandesVerfassungsGerichte LandesSozialGerichte LandesArbeitsGerichte SozialGerichte ArbeitsGerichte

Gewaltenverschränkung „Parlamentsabsolutismus“(Gegensatz Präsidentiellen Demokratie) : Der Bundestag wählt den Bundeskanzler und kann diesen durch ein konstruktives Misstrauensvotum* abberufen Der Bundestag wählt die Richter des Bundesverfassungsgerichtes die Bundesregierung [Executive] hat ein Rederecht im Bundestag [Legislative] ; fast alle Gesetzesinitiativen der Bundesregierung werden auch abgeordnet . Keine Trennung von Amt und Mandat * Art. 67 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen