BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN 3.4.2006, Wien 1. Dienstrechtsabschluss 2006 2. Neugestaltung des KV-Kündigungsschutzes
Dienstrechtsabschluss 2006
KV- Finance Abschluss per 1.2. 2006 Erhöhung der Gehaltsansätze um 3% Erhöhung der Kinderzulagen um € 3,50 ( + 3,6%) Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3% Überbindung auf die betrieblichen Schemaansätze der BV- Sparkassen und der BA-CA Einrichtung einer sektorübergreifenden Arbeitsgruppe zwecks Maßnahmen zur KV-Geltungsbereichssicherung Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung in den Sektoren Arbeitsgruppe „ lebensphasengerechte Arbeitszeitgestaltung unter besonderer Berücksichtigung des Übertritts in die Pension“ Ausbildungskostenrückerstattung: gesetzliche Verschlechterungen werden auf KV- Ebene abgefangen. PKB während Karenz : Weiterbehandlung auf Sektorebene
Spk-Dienstrechts-Abschluss 2006 Erhöhung der Bankshopzulage auf € 81,8 ( + 3%) Übernahme von 50 % der Berufschul-Internatskosten Pauschale Nachzahlung des PKB für jeweils das 1. Jahr gesetzlicher Elternkarenzzeiten. (Berechnungsbasis: letzter Monatsbezug vor Karenz) Ausbildungskostenrückerstattung: KV –Partner nehmen die vom Gesetzgeber vorgenommenen diesbezgl. Verschlechterungen zurück. An einem Text wird gearbeitet. Interpretation des § 82/ 2 ( Versetzung in den Ruhestand) mittels sideletter: Anwendung nur für „Definitive“ möglich . „Korridorpension“ ist kein Anlassfall für §82/2. Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung im 1. HJ 2006 Redaktionelle Änderung: „Langer Tag“ = „Yom Kippur“ Evaluierungsrunde zur Entgeltreform findet erstmals im Mai 2006 statt.
Neugestaltung - Kündigungsschutz Verhandlungsergebnis Stand 13. März 2006
Highlights der Neuregelung keine Änderung bei allen bis 31.3.2009 definitivgestellten MA Absicherung durch Admin-Pension für alle AWBs (Erwerb der Anwartschaft noch bis 31.12.2009) Erhöhte Abfertigungsansprüche für alle MA als Mindestabsicherung Kündigungsverzicht für alle MA 5 Jahre vor Pensionsberechtigung.
Chronologie Juni 2005: Bundesausschuss Sparkassen und WBG Finance gaben Startschuss und Zielvorgabe für Gespräche über Neugestaltung des Kündigungsschutzes September - November 05: Mehrere Klausurtagungen mit S-Verband (Sept., Okt.,) unter kontinuierlicher Begleitung/ Berichterstattung im Bundesausschuss Sparkassen (Sept., Okt., Nov.) November- Februar 06: Unterbrechung der diesbzgl. Gespräche zwecks Verhandlung und Finalisierung des KV 2006 März 2006: Clearing-Runde des Verhandlungsteams mit S-Verband, um offene Textierungsfragen auszuräumen.
DEFINITIVUM – Ist - Stand 2005 Insgesamt rd. 15.900 Sparkassen-Beschäftigte Definitiv: rd.7250 (45,6 %) Anwartschaftsberechtigt: rd. 3200 (20,1%) Nicht AWB: rd. 5450 (34,3%) rd. 2000 von ihnen werden bis Ende 2008 noch anwartschaftsberechtigt)
Betroffene MitarbeiterInnen-Gruppen Definitive a) Beschäftigte, die bereits definitiv sind b) Beschäftigte, die bis 31.3.2009 definitiv werden Anwartschaftsberechtigte a) bis zum 31.12.2005 Anwartschaftsberechtigte b) Beschäftigte, die bis zum 31.12. 2009 Anwartschaft erwerben. Nicht-Anwartschaftsberechtigte/ Neueintritte
1. Definitive
1.a) bereits Definitive Keine Änderungen Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV
1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /1 Keine Änderungen Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV
1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /2 Quotenstaffel: 31.3.2006: 100% Erfüllung der Quote 2005 und offener Altquoten 31.3.2007: 80% des Solls an Neudefinitivstellungen 31.3.2008: 40% des Solls an Neudefinitivstellungen 31.3.2009: 20% des Solls an Neudefinitivstellungen Aufrundung von Bruchteilen Frauen und Männer, Voll-/ Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei Erfüllung der Definitivstellungsquote zu berücksichtigen.
2. Anwartschaftsberechtigte
Betriebsbedingte Kündigung Die Folgen einer betriebsbedingten Kündigung treten ein, wenn Gründe vorliegen, die nicht in der Person des /der AN gelegen sind bzw. nicht in der nachhaltig mangelnden Erfüllung der Dienstpflichten gelegen sind. Bei der Beurteilung der Erfüllung der Dienstpflichten sind Alter gesundheitliche Verfassung Ausbildungsstand der /des Betroffenen individuell zu bewerten und zu berücksichtigen. (Vorverfahren / Mitwirkung des BR)
Vorverfahren/personenbez. Kündigung Zusätzlich zum ArBVG-Verfahren nach §105: 1. Vor Kündigung von MA ab 45. LJ 2. Vor Kündigung von MA bis zum 45.LJ 6 Monate vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung : Beratung und Festlegung von PE-Maßnahmen, um personenbezogene Kündigung zu vermeiden (mit BR) Wird Vorverfahren nicht eingehalten dann autom. Bb. Kündigung Dokumentations- und Evaluierungspflicht 1 Monat vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung: Beratungsrecht des BR über die Bewertung der personenbezogenen „Umstände“ Dokumentations- und Evaluierungspflicht
2 a.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/05 Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren 1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach mind.10 Dienstjahren Basis: 40 % der PBG + 1,6% pa, max. 80 % (KV § 93!) Anspruch auf Zusatzabfertigung: + 25 % der gesetzlichen Abfertigungsleistung Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt
2 a.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/05 /2 Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= 5 ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME
2 b.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/09 Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach mind.10 Dienstjahren Basis: 20 % der PBG + 1,6% pa, max. 80 % (KV § 93!) Anspruch auf Zusatzabfertigung: + 25 % der gesetzlichen Abfertigungsleistung Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt
2 b.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/09 /2 Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= 5 ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME
2.) alle Anwartschaftsberechtigten Schriftliche Mitteilung über Erfüllung der Anwartschaft an betroffene Angestellte Anrechnung von Dienstzeiten analog Entgeltreform § 167/6 Zielübertragungen in die Pensionskasse erfolgen – unabhängig ob Definitivstellung erfolgt- bis 31.12. 2009 für jeweils 70 % der Anwartschaftsberechtigten Durchführung erfolgt per Stichtag 31.12.2009 Minimalbetrag = wenn weniger als € 500 dann Zielübertragung als Prämie (valorisiert) Frauen und Männer, Voll-/Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei der Durchführung von Zielübertragungen zu berücksichtigen. Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006 Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters
3.Nicht-Anwartschaftsberechtigte & Neueintretende
3.) Nicht - AWBs und Neueintritte Qualifiziertes Vorverfahren unter Mitwirkung des Betriebsrates vor Kündigung Zusatzabfertigung von 2 ME bei betriebsbedingter Kündigung nach 10 Dienstjahren Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (nach 10 Dienstjahren) Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006
…je mehr wir sind, desto mehr wird es… BetriebsrätInnenkonferenz Sparkassen 3. April 2006