Veranstaltungsgesetz

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 Präsentation transkript:

Veranstaltungsgesetz Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit !

Grundgedanke Stärkere Verantwortung Veranstalter Sicherheit für Besucher Anmeldesystem ZIEL Ablöse der bisher geltenden Bestimmungen Vereinigung mit anderen bisherigen Gesetzen, wie z.B. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz oder Lichtschauspielgesetz getrennte Kompetenzen Geltung für alle ab 1.1.2007 neu angemeldeten Veranstaltungen

Grundgedanke Unberührt bleiben Bewilligungspflichten die nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung Gewerberecht Luftfahrtrecht Wasserrecht etc.

Übergangsbestimmungen Inkrafttreten: 1.1.2007 Aufrechte Genehmigungen gelten bis zum Ablauf weiter Bewilligungen nach Tanzschulgesetz oder Lichtschauspielgesetz gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen

Öffentliche Veranstaltungen Begriff Öffentliche Veranstaltungen Theatervorstellungen, Filmvorführungen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen die allgemein zugänglich d.h. für einen unbestimmten Personenkreis ohne persönliches Naheverhältnis (auch Tagesmitgliedschaften) bestimmt sind und nicht ausgenommen sind.

Ausnahmen juristische Personen öffentlichen Rechtes oder politische Parteien im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches (NICHT bei überwiegendem Unterhaltungszweck mit Verabreichung Speisen und Getränke – z.B. Feuerwehrfest Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgemeinschaften Glücksspiele oder Versammlungen, ebenso Vereine jeweils andere gesetzliche Regelung

Ausnahmen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen im dafür vorgesehenen Umfang (ZWECK) Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden (ZWECK) in Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten durch Einrichtung oder Insassen (baurechtliche Eignung) Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der ZUSCHAUER nicht erwarten lassen

Ausnahmen kulturelle und sportliche Veranstaltungen oder solche zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren Zweck in der Pflege des Jugendlebens liegt (NICHT Tanzveranstaltungen) Volksbrauchtum Muster- und Warenausstellungen von Gewerbetreibenden oder von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die im Haushalt verwendet werden (weniger 9 m2)

Ausnahmen üblicher Zusammenhang mit Erwerbsausübung z.B. Messe, Modeschau, Präsentation, Werbeveranstaltungen Spielautomaten nach NÖ Spielautomatengesetz und Glücksspiele nach dem Glückspielmonopol Veranstaltungen der Bundestheater Musikdarbietungen ohne Berufsmusiker Vorträge, Kurse udgl. zu wissenschaftlichen Zwecken oder Volksbildung

bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung möglich Verbote Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sittenwidrig oder verrohend am Karfreitag oder 24. Dezember bei Eignung zum Stören des Charakters dieser Tage bei Staats- und Landestrauer mit Verordnung möglich

Veranstalter natürliche oder juristische Person z.B. der Feuerwehrkommandant eigenberechtigt und verlässlich FEHLT bei mehr als 3 Monate gerichtlicher Freiheitsstrafe mehr als 3 Verwaltungsstrafen in 5 Jahren auf dem Gebiet des Veranstaltungs-, Suchtmittel-, Jugend- oder Gewerbewesens + Befürchtung des Missbrauchs

Veranstalter volle Verantwortung Betriebssicherheit der Betriebsstätte und ordnungsgemäße Durchführung Anwesenheit während der gesamten Dauer zumindest gemeldete Ansprechperson bis 1 Tag vor Beginn möglich Name und Adresse muss auf sämtlichen schriftlichen Ankündigungen aufscheinen SONST Entfernung durch Behörde möglich

Veranstalter Veranstalter muss Maßnahmen setzen Abweisen von Personen Auffordern zum Verlassen Abbruch Überwachung dass Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird

Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeit Grundsätzlich Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Veranstaltung nur in einer Gemeinde Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke bis 3.000 Besucher gleichzeitig ab 3.000 Besucher gleichzeitig ab 50.000 Besucher gleichzeitig Übertragungs-möglichkeit ab 500 Besuchern an BH

Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeit speziell Gemeinde Bezirkshauptmannschaft Landesregierung Filmvorführungen Projektionsfläche >9m2 Außen- und Innenflächen Motorsportveranstaltungen außerhalb StVO Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln z.B. Schaum-/Styroporparty Freizeit-/Themenparks Zurschaustellung gefährlicher Tiere

Zuständigkeit Landesregierung Persönliche Bewilligung Veranstaltungen im Umherziehen Bewilligung zur Führung einer Tanzschule unter der Bezeichnung „Tanzschule“ Landesregierung

sämtliche Unterlagen müssen vorliegen Fristen Gemeinde 4 Wochen vor Beginn Bezirksverwaltungsbeginn, Landesregierung 8 Wochen vor Beginn sämtliche Unterlagen müssen vorliegen

Inhalt der Ameldung Veranstalter samt Ansprechperson WAS WER Veranstalter samt Ansprechperson WAS Bezeichnung und Gegenstand WANN WO Bezeichnung der Betriebsstätte samt Lageplan

Inhalt der Anmeldung sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept Gesamtheit aller Maßnahmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten - einzelfallorientiert sicherheitstechnisch: Securitypersonal, besondere Zutrittsregelungen Maßnahmen gegen störende Kräfte

Inhalt der Anmeldung sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept brandschutztechnisch: erste Löschhilfe organisatorisch Brandschutzpersonal Evakuierungsregelungen verkehrstechnisch: Parkplatzregelungen Freihaltung von Zufahrtswegen Einweiser

Inhalt der Anmeldung sicherheits-, brandschutz-, verkehrs- und rettungstechnisches Konzept rettungstechnisch: Sanitätskräfte Notfalleinrichtungen Verbandsmaterialbereitstellung Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände ausreichende Anzahl an Toiletten Ablauf im Umgang mit Lebensmittel

Inhalt der Anmeldung Erklärung des Veranstalters über die Einhaltung sämtlicher sicherheitsrelevanten und bautechnischen Bestimmungen Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung über 500 Besucher Einsatz besonderer technischer Geräte Gesamtbesucheranzahl Höchstzahl von Besuchern, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

Inhalt der Anmeldung Bescheinigung über die Zertifizierung mobiler Einrichtungen wie zB. Zelte, Autodrom, Schaukeln udgl. Betriebsstättenbewilligung oder Nachweis dass eine solche nicht erforderlich ist

Überwachung veranstaltungspolizeilich: Veranstaltungsbegriff Anmeldung Eignung der Betriebsstätte Einhaltung der Bestimmungen Einhaltung der Auflagen sicherheitspolizeilich: nur auf besondere Anordnung der BH

Überwachung Behördenorgane haben jederzeit Zutritt Räumung möglich, wenn: - Gründe für Untersagung - unzumutbare Belästigung (Lärm, Rauch, etc.) - unmittelbare Gefahr - Überschreitung der Besucherhöchstzahl - Verstoß gegen Jugendgesetz

Strafbehörde ist die BH Strafen bis zu € 7.000.- möglich Sanktionen Verwaltungsstrafen bei: Veranstaltungen ohne Anmeldung verbotenen Veranstaltungen Nichterfüllung der Verpflichtungen als Veranstalter Fehlen einer Ansprechperson Strafbehörde ist die BH Strafen bis zu € 7.000.- möglich

Veranstaltungs- betriebsstätten

grundsätzlich Bewilligung erforderlich NICHT jedoch bei: Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde bestehender Genehmigung innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung

Bewilligung grundsätzlich Bewilligung erforderlich NICHT jedoch bei: Vorlage einer TÜV-Bescheinigung (mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen) Anpassung der BautechnikVO noch ausständig derzeit daher analog BauO

Zuständigkeit Landesregierung grundsätzlich wie bei Anmeldung zusätzlich jedoch: wenn bei Veranstaltungsbetriebstätte besondere technische Betriebseinrichtungen (Bühnenanlage mit bes. Bühnenmaschinerie) oder Betriebsmittel (erhöhte Brand und Explosionsgefahr) vorgesehen sind Nutzung der Betriebsstätte im Umherziehen Landesregierung

Verfahren wenn zusätzlich Baubewilligung notwendig Verfahren möglichst gemeinsam - erstmalige Errichtung ODER - bewilligungspflichtige Änderung keine Parteistellung für Anrainer Bescheid hat dingliche Wirkung Teilnahme der Feuerwehr wünschenswert CHECKLISTE

Beurteilungskriterien Sicherheit der Besucher Sicherheit der Teilnehmer Brandschutz

Feuerwehrfeste

Allgemeines NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich keine Ausnahme vom Veranstaltungsgesetz NICHT im gesetzlichen Wirkungsbereich Betriebsstättengenehmigung erforderlich wenn Durchführung im Gerätehaus muss bei Anmeldung bereits vorliegen und gilt 5 Jahre zumeist Zuständigkeit der Gemeinde bestehen Anmeldung 4 Wochen vor Beginn Kommandant gilt als Veranstalter muss auch mit Namen und zumindest FF-Adresse sichtbar aufscheinen (Plakate, Transparente etc.)

Unterlagen Objektplan mit folgendem Inhalt (analog BauO): Fluchtwege Notausgänge Löscheinrichtungen technische Einrichtungen (Küchengeräte) Be- und Entlüftungsmöglichkeiten Geräteliste (Prüfbescheinigungen) Betriebsbeschreibung Lageplan mit eingezeichneten Zufahrtswegen für Einsatzfahrzeuge