FRÜHJAHRSIMPULS 2013 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at HERZLICH WILLKOMMEN ZUM.

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 Präsentation transkript:

FRÜHJAHRSIMPULS 2013 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten HERZLICH WILLKOMMEN ZUM

Arbeitszeitaufzeichnungen – Aktueller denn je BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten HERZLICH WILLKOMMEN zum THEMA

Allgemeine Informationen AG müssen für jeden AN Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch hervorgehen - die Wochenarbeitszeit - die tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Beschäftigung während der Ruhezeit - Beginn und Ende der Ruhepausen - Bei Durchrechnung der Arbeitszeit muss auch Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden

TagBeginn Pause Ende Pause EndeGesamtNormal- arbeitszeit MehrarbeitÜber- stunden Sonstiges 1.07:3012:0012:3016:308, :3012:0012:3018:0010,008,501, :3012:0012:3018:0010,008,501,50 4.F 5.4,50K

Führung durch Arbeitnehmer Führen die AN die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst, bleibt AG für die Aufzeichnungen und für die Einhaltung AZ-Bestimmungen verantwortlich Der AG muss - die AN zur richtigen Führung anleiten - sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen - die Aufzeichnungen kontrollieren

Zeiterfassungssysteme Werden bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (zB Gleitzeit, Durchrechnung der Normalarbeitszeit) die Aufzeichnungen vom AG durch Zeiterfassungssysteme geführt, muss den AN - auf Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnungen übermittelt werden oder - Einsicht gewährt werden

Ausnahme von Pausenaufzeichnungen Voraussetzung ist Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat Genaue Festlegung des Beginnes und Ende der Ruhepausen oder Es wird den AN überlassen, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen

Einsicht und Auskunft Der AG hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen - Einsicht zu gewähren oder - Kopien zu übermitteln

Sonderbestimmungen Außendienstmitarbeiter Lenker Bäckereimitarbeiter AN in Krankenanstalten Jugendliche

Fristen Aufbewahrungsfrist: 6 Monate Für Lenker: 24 Monate Bei Durchrechnung der Arbeitszeit: Fristenlauf mit Ende des Durchrechnungszeitraumes Jugendliche: nach Neuauflage bis zum Ablauf von 2 Jahren nach letzter Eintragung

Zuständige Stelle Zuständige Stelle für die Kontrolle der Einhaltung ist die Arbeitsinspektion Finanzpolizei kontrolliert im Auftrag des Arbeits- inspektorats

Konsequenzen bei falscher Arbeitszeitaufzeichnung Nachzahlungen: Leistet AG auf Grund mangelhafter AZ-Aufzeichnungen zu niedrige SV-Beiträge, sind diese nachzuzahlen (samt Verzugszinsen 8,88 % p.a.) Schätzungen: Die GKK kann bei Vorliegen einer mangelhaften oder überhaupt fehlenden AZ-Aufzeichnungen eine Schätzung der Arbeitszeit vornehmen (ohne Durchführung eines konkreten Ermittlungsverfahrens) Verfallsfristen: können auf Grund fehlender AZ-Aufzeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht ermittelt werden, werden die Verfallsfristen gehemmt LSDBG: Unvollständige oder fehlende AZ-Aufzeichnungen erschweren AG, die korrekte Entlohnung seiner AN iS des LSDBG nachzuweisen

Verwaltungsstrafbestimmungen AG sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen sind strafbar Zuständige Stelle: BH, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt (Wien) Höhe der Verwaltungsstrafen lt. - Arbeitszeitgesetz - Arbeitsruhegesetz - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - Bäckereiarbeitergesetz - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!