Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender)

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 Präsentation transkript:

Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender) AMNOG AKTUELLES Frank Fürstenberg (1. Stellv. Vorsitzender) Michael Klauß (GF) AVB 13. Januar 2011 Heiligengrabe

PackungsgrößenVO PackungsgrößenVO regelt pro Packungsgrößenstufe N1, N2 und N3 die zulässige Inhaltsmenge von Fertigarzneimitteln, die zu Lasten der GKV abgegeben werden können Das sind verschreibungspflichtige AM und apothekenpflichtige Arzneimittel der Ausnahmeliste Auf unserer HP stehen die Anlagen der VO mit den entsprechenden „Korridoren“ 30.03.2017

PackungsgrößenVO Teststreifen und Medizinprodukte zählen sozialrechtlich zwar zu den Arzneimitteln, sind jedoch keine FA im Sinne der PackungsgrößenVO Übergangsphase bis 30.06.2011: FA, deren Menge größer oder kleiner der neuen Spannbreiten sind, sind weiter abgabefäghig 30.03.2017

Ai - Fallkonstellationen Exakte Mengenangabe ohne Angabe der N-Bezeichnung: Abgabe des AM mit diesem exakten Inhalt Exakte Mengenangabe und N-Bezeichnung: Mengenangabe geht vor Verordnung ohne Stückzahl und ohne N-Bezeichnung: kleinste Packung 30.03.2017

Ai - Konstellationen FA verordnet, dessen Inhaltsmenge in der prozentualen Spannbreiten liegt: Auswahl innerhalb der Spannbreite Es kann also auch ein rabattbegünstigtes AM abgegeben werden, dessen Inhaltsmenge größer ist, als das verordnete Stehen mehreren rabattbegünstigte AM zur Auswahl zur Verfügung, entscheidet die Apotheke , welches FA sie abgibt 30.03.2017

DAV: Darstellungsprobleme DAV an alle Apotheken: Durch fehlerhafte Meldungen einzelner Hersteller bezüglich der Eingruppierung in die neuen Spannen des Normgrößensystems kommt es zu Problemen bei der Darstellung von Suchvorgängen zu austauschbaren Arzneimitteln in der EDV 30.03.2017

DAV-Empfehlung DAV empfiehlt: Beim Austausch sollte ein Rabatt-Arzneimittel ausgewählt werden, dessen Stückzahl möglichst nahe an der Menge des verordneten Arzneimittels liegt. Liegen vergleichbare Rabatt-AM außerhalb der neuen N-Regelungen, muss nicht ausgetauscht werden. Andererseits: KK werden gegen die Abgabe eines nicht verpflichtend abzugebendes Rabatt-AM nicht sanktionieren 30.03.2017

Ungereimtheiten ABDATA weist in einer aktuellen Information darauf hin, dass die Angaben „Menge und Einheit der Packungsgröße“ sowie „Packungsgrößenstufe“ im ABDA-Artikelstamm auf den Meldungen der Hersteller basieren Es gebe sehr viele Ungereimtheiten bei den Meldungen, die ABDAT nicht korrigieren darf 30.03.2017

DAV Der DAV hat vor einem Chaos bei der kurzfristigen Umsetzung gewarnt Gemeinsam mit ABDAT wird auf die schnelle Korrektur von fehlerhaften Datenmeldungen hingewirkt Außerdem wird mit hohem Zeitdruck mit dem GKV-Spitzenverband über die Neufassung des Rahmenvertrags bach § 129 SGB V verhandelt, mit dem Ziel, praktikable Lösungen zu finden 30.03.2017

AOK Nordost Die AOK Nordost geht von einer vorrangigen Substitution durch Rabattarzneimittel aus Friedenspflicht: AOK NO verzichtet bis zum Ablauf der Umstellungsfrist der Hersteller auf neue Packungskennzeichen (01.07.2011) auf Taxbeanstandungen im Zusammenhang mit u.U. strittigen Austauschen 30.03.2017

AOK NORDOST Liegt die verordnete Stückzahl ausserhalb der neuen N-Stufe, muss nicht zwingend die Abgabe der verordneten Stückzahl erfolgen. In diesem Fall dürfen die Apotheker in der Übergangszeit auch Packungen außerhalb der neuen N-Stufe abgeben. 30.03.2017

AOK NORDOST Die Verordnung fällt von der Stückzahl in keine neue N-Bezeichnung: Einige AM (vorrangig Antibiotika) fallen nicht mehr in die N-Bezeichnung Um eine verbrauchgerechte Substitution vornehmen zu können, ist der Apotheker berechtigt, eine an der Therapiedauer angelehnte Packungsgröße abzugeben. 30.03.2017

FRAGEN FRAGEN FRAGEN FRAGEN 30.03.2017