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Veröffentlicht von:Barbara Simen Geändert vor über 8 Jahren
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1 Einführung Medikamente
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Achtung 2 Die Teilnehmenden werden durch dieses Seminar nicht zur Abgabe von Medikamenten autorisiert Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
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Pharmakologie 3 …ist die Lehre von den Wechselwirkungen zwischen Arzneistoffen und Organismus. Teilgebiete sind die Pharmakokinetik und die Pharmakodynamik.
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Pharmakokinetik 4 …ist die Lehre vom Einfluss des Organismus auf Arzneistoffe. (Der Körper «macht etwas» mit dem Medikament) Das beinhaltet Resorption Verteilung Metabolisierung Elimination Speicherung
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Pharmakodynamik 5 …ist die Lehre über den Einfluss von Arzneistoffen auf den Organismus. (Das Medikament «macht etwas» mit dem Körper) Das beinhaltet Dosis-Wirkungsbeziehung Wirkungsmechanismus Nebenwirkungen Toxikologie
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Arzneiformen 6 Flüssig: z.B. Tropfen, Säfte etc. Fest: z.B. Tabletten, Pulver etc. Halbfest: z.B. Salben & Gele Gasförmig: z.B. Sauerstoff
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Arzneiformen 7 Arzneimittel wirken lokal oder systemisch Arzneiform und Applikationsweg sind darauf abzustimmen Beispiele: Die meisten Medikamenteneinnahmen erfolgen p.o. Für kleine Kinder sind Tabletten wenig geeignet Lokal wirksam sind v.a. Salben etc. Im Notfall meist i.v.
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Was sagt diese Abbildung aus? 8
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Dosis-Wirkungsbeziehung 9 Initialdosis Erhaltungsdosis Dosierungsintervall Schwellendosis
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Dosis-Wirkungsbeziehung 10
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Plasmaspiegelverläufe nach Applikationsweg 11
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Wirkungen 12 Hauptwirkung die erwünschte Veränderung Nebenwirkung unmittelbar aus der Hauptwirkung z.B. niedriger BD bei Blutdrucksenkern unabhängig von der Hauptwirkung z.B. Allergien terratogen, cancerogen durch Überdosierungen
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Wirkungen 13 Wechselwirkung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln zwischen Arzneimitteln wirkungsverstärkend oder wirkungsabschwächend bis zum Wirkungsverlust
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Häufige Zwischenfälle 14 Allergien Wechselwirkungen V.a. bei Missachtung von Kontraindikationen
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Gesetzesgrundlagen 15 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)
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Off-Label-Use 16 verwendungsfähige durch Swissmedic zugelassene Arzneimittel wenn der Einsatz nicht der genehmigten Fachinformation entspricht vs. unlicensed use (in CH) nicht zugelassene Arzneimittel
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Regulation 17 Swissmedic ist die zentrale schweizerische Überwachungsbehörde für Heilmittel dem Eidgenössischen Departement des Innern angegliedert www.swissmedic.ch
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Zulassungskategorien 18 Heilmittelgesetz knüpft die Abgabe von Arzneimitteln an eine entsprechende Ausbildung. Ziel ist es, durch die angepasste Fachberatung bei der Abgabe von Heilmitteln deren sichere Anwendung zu gewährleisten. Bei der Zulassung teilt Swissmedic die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht ein.
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Zulassungskategorien 19 Verschreibungspflichtige Arzneimittel in Kategorien A und B Arzneimittel der Abgabekategorien C bis E sind nicht verschreibungspflichtig Arzneimittel der Kategorie E sind frei verkäuflich und können von allen Personen abgegeben werden.
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Zulassungskategorien 20 frei verkäuflich (Abgabekategorie E), wenn: es einen Wirkstoff enthält, der in der Stoffliste E aufgeführt ist; es nicht unter die Kategorien A-D fällt; und seine Anwendung keine Fachberatung erfordert. Diese Arzneimittel können ohne ärztliche oder tierärztliche Verschreibung von allen Personen abgegeben werden
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Zulassungskategorien 21
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Beispiele 22
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Referenz 23
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Vorlagen SVBS 24
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Vorlagen SVBS 25
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Lagerung 26 Optimale Lagerung Temperatur Luftfeuchtigkeit Lichteinfall In Originalverpackung Inkl. Beipackzettel Auswirkung von Lagerstress
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Entsorgung 27 Medikamente gehören nicht in den Hausmüll Oder in’s WC Sondern werden via Apotheke sachgerecht entsorgt
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Hier einige spezifische Pharmaka 28 SchmerzmittelASS, Paracetamol vs. physikalische Massnahmen HerzmedikamenteNitrate AntiallergikaFenistil AsthmaspraysVentolin vs. Sauerstoff Lokalanästhetika bei HalsschmerzenMebucaine
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Anwendung von Medizinalsauerstoff durch med. Laien 29 Medizinalsauerstoff gehört zu Abgabekategorie E Indikation und Dringlichkeit sind gegen allfällige Komplikationen und Nebenwirkungen abzuwägen Bei schwerer Dyspnoe sind Anwendungseinschränkungen i.d.R. hinfällig Über konkrete Regelung im Anwendungsbereich kann der verantwortliche ärztliche Leiter entscheiden.
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Empfehlungen 30 Bei der Abgabe von Medikamenten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. SIRMED erteilt KEINE Delegation zur Abgabe von Medikamenten an Seminarteilnehmende. Eine allfällige Delegation ist vom zuständigen ärztlichen Leiter zu prüfen. Ziel ist die grösstmögliche Patientensicherheit.
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