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Herausgeber: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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Präsentation zum Thema: "Herausgeber: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände"—  Präsentation transkript:

1 Rabattverträge in der Apotheke: Gesundheitspolitisches Allheilmittel oder Zumutung für Patienten?
Herausgeber: ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit Stand: Februar 2008

2 Zuerst: Was Patienten mit Rabattverträgen assoziieren ...
mangelhafte Information durch Krankenkasse längere Wartezeiten und erhöhter Beratungsbedarf Rückkehr oder Botendienst wegen Nachbestellung Erhalt eines „unbekannten“ Arzneimittels Einsparen der Zuzahlung für Medikament

3 Übersicht Wie werden Arzneimittel abgegeben?
Was ändern Rabattverträge daran? Wie handeln Hersteller, Kassen und Patienten? Was fordern die Apotheken? Sind Zielpreise eine sinnvolle Alternative?

4 GKV-Markt nach Packungen
Nur bei gleichen Wirkstoffen haben Arzt und Apotheker überhaupt eine Wahl ... GKV-Markt nach Umsatz GKV-Markt nach Packungen Quelle: Pro Generika Zeitraum: Jan-Nov 2007 Generika: preiswerte Nachahmerprodukte, die nach Ablauf des Patentschutzes der Originalpräparate unter der Wirkstoffbezeichnung oder einem anderen Namen auf den Markt gebracht werden Der Generikamarkt hat innerhalb der zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erhebliche Bedeutung. Er ist deshalb Gegenstand vielfältiger Eingriffe des Gesetzgebers zur Nutzung des hier vorhandenen Kostensenkungspotentials für die gesetzlichen Krankenkassen.

5 = „aut idem“ (oder das Gleiche)
Wie verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Apotheke ausgewählt werden ... § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB V -> Rahmenvertrag „Die Apotheken sind ... verpflichtet zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt a) ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet hat oder b) die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.“ Bisher wurde die Lenkung der Arzneimittelabgabe auf solche Arzneimittel, die besonders günstig sind, ausschließlich durch die Wirkung der Festbeträge und die Auswahlbestimmungen für die Apotheken festgelegt. Wenn der Arzt nicht die Abgabe eines anderen wirkstoffgleichen Arzneimittel auf der Verordnung ausdrücklich ausschließt, ist die Apotheke nach § 129 SGB V verpfichtet, ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen. Die näheren Bestimmungen hierzu werden zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband in dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorglung nach § 129 Absatz 2 SGB V vereinbart. = „aut idem“ (oder das Gleiche)

6 Das Aut-idem-Kästchen macht den Unterschied ...
Typisches rotes Rezeptformular Platz für drei Verordnungen, deshalb drei Aut- idem-Kästchen Bisher wurde die Lenkung der Arzneimittelabgabe auf solche Arzneimittel, die besonders günstig sind, ausschließlich durch die Wirkung der Festbeträge und die Auswahlbestimmungen für die Apotheken festgelegt. Wenn der Arzt nicht die Abgabe eines anderen wirkstoffgleichen Arzneimittel auf der Verordnung ausdrücklich ausschließt, ist die Apotheke nach § 129 SGB V verpfichtet, ein preisgünstiges Arzneimittel auszuwählen. Die näheren Bestimmungen hierzu werden zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband in dem Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorglung nach § 129 Absatz 2 SGB V vereinbart.

7 So wird „aut idem“ bei namentlicher Verordnung des Präparats ausgewählt ...
Original 3 preisgünstigste Arzneimittel Abgabeverbot Nach dem Rahmenvertrag sind das verordnete oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben, wenn der Arzt das Arzneimittel namentlich (nicht unter dem Wirkstoff) verordnet hat.

8 So wird „aut idem“ bei einer Wirkstoffverordnung ausgewählt ...
Abgabeverbot 3 preisgünstigste Arzneimittel Wenn der Arzt ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet hat, muss die Apotheke eines der preisgünstigsten Arzneimittel innerhalb der Gruppe wirkstoffgleicher Arzneimittel auswählen.

9 Die Gesundheitsreform 2007 hat die Rabattverträge gestärkt ...
Gesetzliche Krankenversicherung-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) Inkrafttreten am 1. April 2007 u.a. Eingriff in Arzneimittelmarkt u.a. Vorrang der Rabattverträge

10 Was sind Rabattverträge?
Vertragspartner: Krankenkasse und Pharmahersteller Vertragsinhalt: Hersteller gewährt Rabatt auf Listenpreis Krankenkasse gibt Abnahmegarantie Vertragsdauer: unterschiedlich, z.B. ein oder zwei Jahre Aber: Vertragspartner halten Einsparungen geheim! Das SGB V regelt, teilweise im Zusammenspiel mit anderen Gesetzen, verschiedene Arten von Rabatten. Bei den Rabatten, die die Hersteller an die Krankenkassen zu leisten haben, ist zwischen den Rabatten, die nach dem Gesetz zwingend sind, und den frei vereinbarten Rabatten zu unterscheiden. Das Rabattsystem wurde mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz im Jahr eingeführt. Damit wurde erstmalig auch die Möglichkeit eröffnet, dass Krankenkassen unmittelbar mit Herstellern Rabatte vereinbaren. Einkaufsrabatte der Apotheken für verschreibungspflichtige Arzneimittel wurden mit dem „Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz“ (AVWG) untersagt, soweit sie über die Spannen nach der Arzneimittelpreisverordnung hinausgehen. Naturalrabatte sind generell unzulässig.

11 So werden Medikamente und Entgelte gegeneinander ausgetauscht ...
Rabatt Rabattvertrag Kranken- kasse Vergütung Apotheke Groß- handel Hersteller Die Rabattverträge nach §130a Absatz 8 SGB V werden unmittelbar zwischen der Krankenkasse und dem pharmazeutischen Unternehmen abgeschlossen. Die Rabattzahlungen werden zwischen diesen Parteien abgewickelt. Patient Arzneimittel- Abgabe

12 Das neue Gesundheitsreformgesetz GKV-WSG fördert Rabattverträge ...
Vorrangige Abgabe der Arzneimittel, für die ein Rabattvertrag besteht („Muss-Regelung“) Ermäßigung um die Hälfte oder Aufhebung der Zuzahlung durch Krankenkasse, wenn Einsparungen zu erwarten sind („Kann-Regelung“) Bevorzugung von Arzneimitteln mit Rabattvertrag in der integrierten Versorgung („Soll-Regelung“) § 129 Abs. 1 S.2 und 3 SGB V (neu):“2In den Fällen der Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel haben die Apotheken ein preisgünstigeres Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. 3Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist. 4Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen.“ § 31 Abs.3 S.5 SGB V (neu):„... 5Für andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind ...“ § 140a Abs. 1 SGB V (neu): „3Die für die ambulante Behandlung im Rahmen der integrierten Versorgung notwendige Versorgung mit Arzneimitteln soll durch Verträge nach § 130a Abs. 8 erfolgen.“

13 Eine Einzelfallprüfung ist notwendig ...
Das muss der Apotheker vor Abgabe von Rabattarzneimitteln prüfen: 1. Arzt hat „aut idem“ nicht ausgeschlossen 2. Identität von Wirkstärke und Packungsgröße 3. Gleicher Indikationsbereich 4. Gleiche oder austauschbare Darreichungsform

14 Arzneimittel werden nun laut Gesetz folgendermaßen ausgewählt ...
Arzneimittel mit Rabattvertrag A Abgabe preisgünstiges Arzneimittel B keine Abgabe preisgünstiges Arzneimittel C keine Abgabe Sobald für ein Arzneimittel ein Rabattvertrag besteht, darf grundsätzlich kein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel mehr an Versicherte der betroffenen Krankenkasse abgegeben werden, selbst wenn der Arzt dieses verordnet hat. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Arzt die Ersetzung des verordneten Arzneimittels durch ein anderes Arzneimittel ausdrücklich untersagt hat oder das rabattbegünstigte Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, weil es keine austauschbare Darreichungsform aufweist, eine andere Wirkstärke hat oder der Indikationsbereich nicht gleich ist. preisgünstiges Arzneimittel D keine Abgabe

15 Ohne Rabattvertrag verteilen sich die Ausgaben einer Krankenkasse wie folgt ...
Arzneimittel- Hersteller 1 Krankenkasse 1 ohne Rabatt- vertrag 40 % 30 % Krankenkasse 2 Arzneimittel- Hersteller 2 30 % Aufgrund der bestehenden Auswahlregelungen werden bei Vorhandensein mehrer wirkstoffgleicher Arzneimittel zu Lasten einer Krankenkasse verschiedene Arzneimittel mit unterschiedlichen Umsatzanteilen abgegeben. Arzneimittel- Hersteller 3 Krankenkasse 3

16 Mit Rabattvertrag konzentriert sich der Umsatz einer Krankenkasse wie folgt ...
Arzneimittel- Hersteller 1 Krankenkasse 1 mit Rabatt- vertrag 100 % 0 % Krankenkasse 2 Arzneimittel- Hersteller 2 0 % Der Rabattvertrag führt bei konsequenter Umsetzung dazu, dass ein Hersteller den gesamten Umsatz mit einer Krankenkasse zu einem bestimmten Wirkstoff auf sich ziehen kann. Arzneimittel- Hersteller 3 Krankenkasse 3

17 Rabattverträge haben bereits 2007 den Markt erheblich beeinflusst ...
Arzneimittel in Rabattverträgen 200 Krankenkassen mit Rabattverträgen 60 Pharmahersteller mit Rabattverträgen 10 Millionen Datensätze für Rabattverträge Häufige Änderungen wegen Neuabschlüssen und auslaufenden Verträgen Stand: 1. September 2007

18 Die Krankenkassen arrangieren sich mit den Rabattverträgen ...
führen Ausschreibungen durch verhandeln mit Herstellern schließen Verträge ab erwarten Ersparnisse halten Details der Verträge geheim Das GKV-WSG hat die ganz überwiegende Zahl der Krankenkassen veranlasst, Rabattverträge abzuschließen. Mit Stand 1. Mai 2007 wurden von 193 Krankenkassen (= 79,8%) Rabattverträge gemeldetZu beachten ist allerdings, dass diese Verträge nur ganz bestimmte Wirkstoffbereiche und nicht etwa den gesamten Generikabereich erfassen.

19 Die Pharmahersteller reagieren auf die Rabattverträge ...
prüfen Auswirkung auf Marktanteile beteiligen sich an Ausschreibungen verhandeln mit Krankenkassen fechten Auftragsvergabe notfalls juristisch an stellen Produktion darauf ein Die Generikahersteller beteiligen sich mit unterschiedlicher Intensität an den Rabattverträgen. Teils sind die Rabattverträge auf einzelne Wirkstoffe, teils auf das gesamte Sortiment des Herstellers bezogen.

20 Die Patienten wundern sich über die Rabattverträge ...
Haben Gefühl, dass Kassen ihnen Medikamente verordnen Haben Gefühl, dass sie nur billigste Medizin erhalten Haben hohen Informations-bedarf in der Apotheke Müssen zur Therapietreue motiviert werden Freuen sich evt. über Zuzahlungsminderung/-erlass

21 Die Apotheken müssen die Rabattverträge mit Leben erfüllen ...
Belastung durch Umsetzungsaufwand: Millionen zusätzliche Datensätze im Computer Erhöhter Bestellaufwand bei Lieferproblemen Umstellung der Lagerhaltung Aufklärungsgespräche mit Patienten Informationsbeschaffung bezüglich Abrechnungsregelungen Die Apotheken werden durch den Zwang zur bevorzugten Abgabe von Arzneimitteln, für die Rabattverträge bestehen, stark belastet. Die umfangreichen Daten zu der Frage, welche Krankenkasse mit welchem Hersteller zu welchen Arzneimitteln einen Rabattvertrag geschlossen hat, müssen berücksichtigt werden. Wenn für den jeweiligen Versicherten nach dessen Krankenkassenzugehörigkeit die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels in Betracht kommt, muss dieses beschafft werden, falls es nicht vorrätig ist. Für die Apotheke besteht hier zusätzlich das Problem, dass zum gleichen Wirkstoff je nach Krankenkasse und deren Vertragspartner unterschiedliche Arzneimittel beschafft und abgegeben werden müssen. Die Beschaffung wird auch durch mangelnde Lieferfähigkeit einiger Hersteller erschwert. Die Patienten müssen über die neue Situation aufgeklärt werden.

22 Die Rabattverträge erzeugen Mehraufwand in den Apotheken ...
Zusatzleistungen der Apotheken für das GKV-System Information des Patienten Organisation der Apotheke Daten- aufbereitung Finanzielle Beiträge Die Modifizierung der Rabattbestimmungen und die Ausnutzung des gut organisierten Apothekensystems für die Etablierung und Umsetzung dieser neuen Bestimmungen führt zu einer erneuten Zusatzleistung der Apotheken zur Unterstützung der GKV. Rabattverträge

23 Trotz Mehraufwands bleibt die Vergütung der Apotheken gleich ...
Arzneimittelpreisverordnung legt Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel fest: Festzuschlag von 8,10 Euro pro Packung (plus 3 % des Apothekeneinkaufspreises) Zwangsabschlag von 2,30 Euro pro Packung zugunsten der Krankenkassen Bei Festhonorar haben Apotheker keinen Anreiz, teure Arzneimittel abzugeben, aber oft die Pflicht, billige Präparate abzugeben. Der Gesetzgeber hat mit einer Folge von Gesetzesänderungen konsequent eine Apothekenvergütung eingeführt, die nahezu vollständig in ihrer Höhe vom Preis des abgegebenen Arzneimittels unabhängig ist. Die Apotheken können damit die Auswahl zwischen unterschiedlichen Arzneimitteln frei von eigenen ökonomischen Überlegungen vornehmen. Das GKV-WSG baut auf den entsprechenden Gesetzesänderungen des Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2004 und dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz aus dem Jahr 2006 auf und kombiniert die feste, aber durch die Erhöhung des Apothekenabschlages verminderte Apothekenmarge mit zusätzlichem Druck auf die Höhe der effektiven Herstellerabgabepreise durch Rabattverträge.

24 Die Apotheken unterstützen die Rabattverträge ...
Rabattverträge sind sinnvoll, weil: es richtig ist, neue Wege zu beschreiten, um die Ausgaben der Krankenkassen einzudämmen. die richtigen Partner (Anbieter = Hersteller, Nachfrager = Krankenkasse) verhandeln. Arzneimittelpreise nicht in Beratungsgespräche von Patient und Apotheker gehören. Die Apotheken unterstützen als Beitrag zur Kostensenkung grundsätzlich die Umsetzung der Rabattverträge. Sie erwarten aber von den Vertragspartnern, dass sie dieses Instrument sinnvoll nutzen und die Konsequenzen aus den teilweise schlechten Erfahrungen mit den „Rabattverträgen ersten Generation“ ziehen.

25 Aber die Rabattverträge müssen besser werden ...
Aber Rabattverträge müssen besser umgesetzt werden als 2007: Krankenkassen müssen rechtzeitig informieren Hersteller müssen jederzeit lieferfähig sein Übergang zwischen auslaufenden und neuen Rabattverträgen muss flexibel sein Die Apotheken unterstützen als Beitrag zur Kostensenkung grundsätzlich die Umsetzung der Rabattverträge. Sie erwarten aber von den Vertragspartnern, dass sie dieses Instrument sinnvoll nutzen und die Konsequenzen aus den teilweise schlechten Erfahrungen mit den „Rabattverträgen ersten Generation“ ziehen.

26 Als Alternative zu Rabattverträgen gibt es Zielpreisvereinbarungen ...
Zielpreisvereinbarungen auf Landesebene möglich Apothekerverbände bieten sie Krankenkassen an (Modellversuch: Rheinland-Pfalz) Mehr Flexibilität, Kundenfreundlichkeit und individuelles Eingehen auf Patienten, dennoch planbare Einsparungen für Krankenkassen Prinzip: niedriger Zielpreis für bestimmten Wirkstoff wird vorher festgelegt Apotheker darf jedes substituierbare Medikament abgeben Zielpreis muss als Durchschnittspreis jedoch erreicht werden                                                                                   Die Apotheken unterstützen als Beitrag zur Kostensenkung grundsätzlich die Umsetzung der Rabattverträge. Sie erwarten aber von den Vertragspartnern, dass sie dieses Instrument sinnvoll nutzen und die Konsequenzen aus den teilweise schlechten Erfahrungen mit den „Rabattverträgen ersten Generation“ ziehen.

27 So können Zielpreisvereinbarungen in der Praxis funktionieren ..
Durchschnitts- preis gewichtet Einsparung Zielpreisvereinbarungen sind im Verhätlnis zu Rabattverträgen ein deutlich flexibleres, aber auch mit sicheren Einsparungen für die Krankenkassen verbundenes Modell, das mit wenig Aufwand umsetzbar ist. Der Gesetzgeber hat dieses Modell ausdrücklich als Alternativmodell auf Landesebene zugelassen (§ 129 Absatz 5 SGB V). Die Apotheken bieten den Krankenkassen dieses Modell an. Zielpreis

28 Außer Rabattverträgen leisten Apotheken noch viel mehr für ihre Patienten ...
Apotheken mit Beschäftigten und 4 Millionen Kunden pro Tag 20 Millionen Rezepturen pro Jahr, darunter Salben, Zäpfchen, Zytostatika, Pflegecremes 8 Millionen Arzneimittelprüfungen pro Jahr, z.B. bröckelnde Tabletten, falsche Verpackungen Notdienst mit Apotheken pro Nacht Aktionen und Leistungen zur Prävention, z.B. Herz-Kreislauf-Check, Diabetes-Test Kompetente pharmazeutische Beratung in unabhängigen und inhabergeführten Apotheken Home-Service (Bringdienst) für alte und bettlägerige Patienten usw.

29 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bitte stellen Sie Ihre Fragen!


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