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Service des communes SCom Amt für Gemeinden GemA Direction des institutions, de l'agriculture et des forêts DIAF Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD Modul 1 Die Organisation der Gemeinde Der Status des Gemeindepersonals und die Verwaltung der Gemeinde Ausbildungsseminar des FGV für gewählte Gemeinderätinnen und -räte 31. August 2011 Roland Schmid, juristischer Berater

2 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Gemeindetätigkeit Der Personalstatus und die Verwaltung – zwei Aspekte unter vielen der Gemeindetätigkeit. Wo findet man rechtliche Bestimmungen? Status des Gemeindepersonals: Art. 69ff. GG und Art. 34ff. ARGG Verwaltung der Gemeinde: Art. 82ff. GG und Art. 42a ff. ARGG

3 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Gemeindetätigkeit: die Quellen Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat) Bundesverfassung: Art. 50 BV Kantonale Verfassung (KV) Kantonale Gesetze (und Verordnungen): Gesetz über die Gemeinden, Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG), Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG), Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), etc. Gemeindereglemente Kantonale Weisungen, Musterreglemente, Informationsbulletins (infoGemA), etc.

4 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Gemeindetätigkeit: die Verfassungsprinzipien Jedes Handeln des Staats / der Gemeinde beruht auf dem Recht (= Prinzip der Rechtmässigkeit); liegt im öffentlichen Interesse; ist verhältnismässig (= Prinzip der Verhältnismässigkeit; Art. 4 KV). Rechtsgleichheit (Art. 9 und 81 KV) Willkürverbot sowie Treu und Glauben (Art. 10 KV) Gewaltenteilung (Legislative/Exekutive: Art. 131 Abs. 3 und 85 KV) Information der Öffentlichkeit über die Gemeindetätigkeit (Art. 88 Abs. 1 KV) Haftung der Gemeinde und ihrer Amtsträger (Art. 90 Abs. 1 KV; Art. 83c GG) Subsidiarität, Transparenz und Solidarität (Art. 7 Abs. 3 bzw. Art. 52 Abs. 1 KV)

5 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Gemeindetätigkeit: die Aufgaben Die Gemeinde erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz übertragenen sowie die durch eigene Beschlüsse übernommenen Aufgaben (= freiwillige Aufgaben; Art. 130 Abs. 1 KV; Art. 5 Abs. 1 GG). Keine umfassende Übersicht über die Gemeindeaufgaben Um ihre Aufgaben zu erfüllen, stattet sich die Gemeinde mit den nötigen Mitteln aus. Das Gemeindepersonal ist ihr wichtigstes « Mittel ».

6 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Das Gemeindepersonal Definition Personen, die gegen ein Gehalt im Dienst der Gemeinde tätig sind. Personen, die ein durch Volkswahl vergebenes Wahlmandat ausüben, gehören dem Gemeindepersonal nicht an (Art. 69 GG). Unvereinbarkeiten Generalrat und Gemeinderat: vgl. Präsentation « die Gemeindeorgane » Finanzkommission: vollständige Unvereinbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) Der Gemeinderat stellt das Personal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit (Art. 60 Abs. 3 Bst. f GG).

7 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Der Status des Gemeindepersonals (Art. 70 GG) Autonomie der Gemeinden bei der Ausgestaltung des Status – aber stets in den Schranken des kantonalen Rechts (Art. 129 Abs. 2 KV; Art. 4 GG), und damit auch der Verfassung Die Gemeinden definieren den Status des Personals individuell mit einem allgemeinverbindlichen Reglement (Musterreglement des FGV). Alternativ-Lösung = Status des Staatspersonals, unter Vorbehalt materieller Artikel des GG (Art. 69ff.): Angestellte nach öffentlichem Recht, mit dreimonatiger Kündigungsfrist

8 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Das Gemeindepersonal: Besonderheiten Grundsätzlich Ausschreibung, ausser für temporäre Stellen (Art. 71 GG) Ein Pflichtenheft legt die Aufgaben fest (Art. 72 GG). Stelleninventar (Art. 76 Abs. 2 GG) Ausstand: der Gegenstand interessiert unmittelbar den Mitarbeiter, den Ehegatten, seinen Partner, eine Person, zu der er in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht (Art. 73 GG). Schutz der Personendaten: die Organe der Gemeinden dürfen sie nur bearbeiten, soweit sie für die Verwaltung des Dienstverhältnisses erforderlich sind (Art. 75 bis GG). Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals ist Sache des Mitarbeiters und des Gemeinderates (Art. 81 GG). Vom Gemeinderat gegenüber einem Mitglied des Gemeindepersonals getroffene Verfügung: Beschwerde an den Oberamtmann innert 30 Tagen, eventuell vorgängig Einsprache innert 30 Tagen beim Gemeinderat selbst (Art. 153 Abs. 1 und 3 GG)

9 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Das Gemeindepersonal: Gemeindeschreiber und -kassier (1) Jede Gemeinde hat einen Gemeindeschreiber und einen Gemeindekassier oder einen Gemeindeverwalter (Art. 76 Abs. 1 GG). Das Dienstverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 77 Abs. 1 GG).

10 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Das Gemeindepersonal: Gemeindeschreiber und -kassier (2) Aufgaben des Gemeindeschreibers (Art. 78 GG) Sitzungsprotokoll des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder des Generalrats Korrespondenz Organisation der Gemeindeschreiberei und des Archivs Durch Gesetze und vom Gemeinderat übertragene Aufgaben Aufgaben des Gemeindekassiers (Art. 80 GG) Führen der Kasse und der Buchhaltung, Erstellen des Steuerregisters und Einziehen der Steuern Eintreiben der Forderungen Aufstellen der Jahresrechnung und der Jahresbilanz

11 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde Welches sind die Zielsetzungen? Die Gemeinden achten auf das Wohlergehen der Bevölkerung; gewährleisten eine dauerhafte Lebensqualität; verfügen über hochwertige und bürgernahe Dienste (Art. 130 Abs. 2 und 52 Abs. 2 KV). Was wird von den Tätigkeiten des Gemeindesrates und seiner Mitglieder erwartet? Der Gemeinderat führt die Angelegenheiten der Gemeinde mit der Sorgfalt eines guten Verwalters. Er ergreift alle zur Förderung des Gemeindewohls erforderlichen Massnahmen (Art. 82 GG).

12 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde: die Formen Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben selbst (autonome Ausführung); arbeitet mit einer oder mehreren anderen Gemeinden zusammen (interkommunale Zusammenarbeit); beteiligt sich an gemischtwirtschaftlichen Unternehmen (« public private partnership »); delegiert Aufgaben an Dritte, die Beauftragten (Art. 5 Abs. 3 GG).

13 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde: Delegation von Aufgaben (Art. 54 KV; Art. 5 GG) Die Delegation wird durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Mittels allgemeinverbindlichem Reglement oder verwaltungsrechtlichem Vertrag, der der Legislative unterbreitet (Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis GG) und dem Oberamtmann übermittelt wird (Art. 147 Abs. 2 GG). Mindestinhalt (Art. 1 ARGG) Beschrieb der Leistung (Qualität, Kontinuität, Gleichbehandlung, etc.) Einbezug der Gemeinde für die Entscheide, Finanzen und die Aufsicht Dauer und Auflösung

14 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (1) Vertretung (Art. 83 GG) Die vom Gemeinderat ausgehenden Schriftstücke werden vom Gemeindeammann und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet und mit dem Gemeindestempel versehen, diejenigen anderer Organe werden von den Personen unterzeichnet, welche diese Organe vertreten. Die Schriftstücke sind für die Gemeinde rechtlich verbindlich (Art. 83 GG). Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis (Art. 83b GG) Vgl. Präsentation « die Gemeindeorgane » (Modul 1.1)

15 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (2) Reglemente (Art. 84 GG) Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente (Musterreglemente auf der Website des Amts für Gemeinden). Die allgemeinverbindlichen Reglemente bestimmen die Beziehungen zwischen dem Bürger und der Gemeinde, werden von der Gemeindelegislative angenommen und – nach Stellungnahme des Amts für Gemeinden – von derjenigen Direktion genehmigt, der sie ihrem Gegenstand nach zugehören (Art. 10 Abs. 1 Bst. f und Art. 148 Abs. 2 GG). Die allgemeinverbindlichen Reglemente können nicht vor ihrer Genehmigung in Kraft treten (Art. 148 Abs. 3 GG). Veröffentlichung der Reglemente sowie Abgabe durch die Gemeindeschreiberei Vorgängige Prüfung des Reglementsentwurfs (sechs Wochen vor Fertigstellung)

16 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (3) Eintragung und Veröffentlichung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 84 bis GG) Jede Gemeinde führt ein Register über die Zusammenarbeit mit Dritten. Gemeindeübereinkünfte (Art. 108 GG) Verträge zur Übertragung von Gemeindeaufgaben (Art. 1 ARGG) Statuten der Gemeindeverbände (Art. 109ff. GG) Die Gemeinde gewährleistet den Zugang für jedermann und veröffentlicht die Dokumente (Art. 42b Abs. 2 Bst. e ARGG).

17 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (4) Gemeindeverfügungen und Verwaltungsstreitigkeiten (Art. 153ff. GG) Verfügung des Gemeinderates gegenüber einem Privaten: vgl. Präsentation « die Verfügung » Beschluss der Gemeindeversammlung, des Generalrats oder ihrer Büros: Beschwerde beim Oberamtmann innert 30 Tagen ab Ende der Frist für die Ausfertigung des Protokolls. Beschwerdebefugnis: die Mitglieder der Gemeindeversammlung, des Generalrats sowie der Gemeinderat Verwaltungsstreitigkeiten = Kompetenzkonflikte zwischen Organen einer Gemeinde oder Verwaltungsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anderen Gemeinde/einem Gemeindeverband. Sie werden vom Oberamtmann entschieden (Art. 157 GG).

18 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (5) Geldbussen (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86f. GG) Geldbussen von 20 bis 1000 Franken, soweit in allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen vorgesehen und definiert (Art. 84 Abs. 2 GG). Die Geldbusse wird durch den Gemeinderat in Form eines Strafbefehls ausgesprochen. Schriftliche Einsprache des Verurteilten innert 10 Tagen beim Gemeinderat Wird Einsprache erhoben, übermittelt der Gemeinderat die Akten dem Polizeirichter (= Präsident des Bezirksgerichts).

19 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Die Verwaltung der Gemeinde (6) Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen Sie werden nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben und vergeben (Art. 99 GG). Grundstückverkäufe Sie erfolgen durch öffentliche Versteigerung, durch Ausschreibung oder freihändig. Die Gemeindelegislative bestimmt die Verkaufsart, den Mindestpreis und kann weitere Bedingungen festsetzen (Art. 100 GG). Archiv Übersichtliche Ordnung und Aufbewahrungskriterien (Art. 103 GG; Art. 64 ARGG) Einsichtsrecht (Art. 103 bis GG) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Protokollen der Gemeindeversammlung und des Generalrats, den Voranschlägen und Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Anstalten sowie zu den Jahresrechnungen der übrigen Gemeindeeinrichtungen ist gewährleistet.

20 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Besondere Fragen (1) Aufsicht des Staats über die Gemeinden (Art. 143ff. GG) Der Oberamtmann: Allgemeine Aufsichtsbehörde über die Gemeinden (Art. 146 GG; Massnahmen: Art. 151c GG) Das Amt für Gemeinden: beaufsichtigt insbesondere die Finanzverwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände, indem es prüft, ob die Formerfordernisse ihrer Voranschläge und ihrer Jahresrechnungen erfüllt sind und ob ihr Finanzhaushalt im Gleichgewicht ist (Art. 145 Abs. 2 GG). Nimmt zu Reglementen Stellung (Art. 148f. GG). Die für die Gemeinden zuständige Direktion (Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft – ILFD) Der Staatsrat Der Ammann und der Präsident des Generalrats haben ebenfalls Pflichten bezüglich der Aufsicht von Gemeindeorganen (Art. 150f. GG).

21 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Besondere Fragen (2) InfoG - Die Informationspflicht Inkrafttreten des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten am 1. Januar 2011 Auf Gemeindestufe richtet sich die von Amtes wegen verbreitete Information in erster Linie an die Bevölkerung (Art. 83a GG), aber auch an die Medien, die dies wünschen (Art. 42a ARGG). Die Information wird mindestens zweimal jährlich verbreitet. Sie umfasst sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrats, die Absichten und wesentlichen Beschlüsse des Gemeinderates, wichtige Arbeiten der Gemeindeverwaltung, die interkommunale Zusammenarbeit und allfällige Gemeindeanstalten. Die Zuständigkeiten für die Information sind in Artikel 42e und 42f ARGG als ergänzendes Recht definiert; die Gemeinde kann also ein anderes System vorsehen..

22 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Besondere Fragen (3) InfoG – die Website der Gemeinden Pflicht, eine Website zu haben Selbständig oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Minimalinhalt: Art. 42b ARGG Gemeinden ohne Website übermitteln die Dokumente dem Oberamt zwecks Verbreitung auf dessen Website. Frist: 31. Dezember 2012 (Art. 74 ARGG)

23 Amt für Gemeinden GemA Ausbildungsseminar des FGV / 31. August 2011 Fragen