Forum Liegenschaftskataster 2014 Falsch stehender Grenzstein

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 Präsentation transkript:

Forum Liegenschaftskataster 2014 Falsch stehender Grenzstein Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Uwe Dreßler / Jürgen Schön

Falsch stehender Grenzstein § 15 Abs. 4 BbgVermG Überflüssig gewordene Grenzzeichen sind zu entfernen Begründung zur Gesetzesnovelle 2009 „Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage zur Beseitigung und Entwidmung von Grenzzeichen, die den richtigen Grenzverlauf nicht mehr kennzeichnen und insofern zur Verwirrung beitragen können. Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einem klaren Grenzverlauf. „

Falsch stehender Grenzstein Folge: Grenzsteine, die außerhalb des Toleranzbandes stehen, sind zu entfernen Beschränkt auf das Antragsgrundstück und dort auf die Grenzen / Grenzpunkte, in die eine neue Grenze einmündet. Entwidmung ist Verwaltungsakt. Empfehlung Antragsteller im Rahmen der Auftragserteilung auf einen möglichen Abmarkungsmangel und seine Folgen hinweisen. Auftrag ergänzen.

Indirekte Abmarkung Indirekte Abmarkung zusätzlich zur direkten Abmarkung möglich? Nummer 6.4.3 VVLiegVerm Nur wenn eine direkte Abmarkung nicht möglich ist, kann das Einbringen eines Grenzeichens (Abmarkung) indirekt erfolgen. Die indirekte Abmarkung verweist auf den Grenzpunkt. Selber Beteiligtenkreis, wie bei direkter Abmarkung. Eine zur direkten Abmarkung zusätzliche indirekte Abmarkung ist nicht zulässig! Mehrfache indirekte Abmarkungen möglich? Mehrere indirekte Abmarkungen nicht zulässig. Jeder Grenzpunkt kann nur einmal abgemarkt werden.

Forum Liegenschaftskataster 2014 VVLiegVerm Nummer 6.4.2 Das Ersetzen und Aufrichten eines Grenzzeichens stehen einer Abmarkung gleich. Hierzu in den Erläuterungen: „Einer Abmarkung steht es gleich, wenn • die Vermessungsstelle bei der Grenzuntersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den rechtmäßigen Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei festgestellten Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den rechtmäßigen Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden. • ein Grenzzeichen ersetzt wird und das bestehende damit von seinem Standort entfernt wird. • ein Grenzzeichen aufgerichtet wird und die Abweichung als offenkundiger Abmarkungs-mangel nicht innerhalb der erwarteten Genauigkeit liegt (siehe auch Nr. 6.1.11). • ein Grenzzeichen entfernt wird, da das Beseitigen einer Abmarkung („Entmarkung“) infolge geänderter Sachlage eine Handlung mit entwidmender Wirkung ist. Um kunden-orientiert zu arbeiten, Verwirrung über den örtlichen Grenzverlauf zu vermeiden und den Katasternachweis übersichtlich zu erhalten, sind künftig wegfallende Flurstücksgrenzen nicht abzumarken und überflüssig gewordene Grenzzeichen zu entfernen.“