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Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

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Präsentation zum Thema: "Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen"—  Präsentation transkript:

1 Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

2 ThürAPA – Thüringer Aufnahmepunktanweisung
Rahmenbedingungen ThürVermGeoG (ThürVermGeoGDVO) - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Regelungen zu den Verfahren im Liegenschaftskataster nach dem ThürVermGeoG ThürAPA – Thüringer Aufnahmepunktanweisung LiegVermKooKat - Regelungen zur Einrichtung des Koordinatenkatasters und zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Koordinatenkataster im ETRS89/UTM KatVermA - Katastervermessungsanweisung die GNSS Richtlinie die Vermessungspunktdateianweisung, ZeiA-Lika… Regelungen zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen nach dem ThürVermGeoG

3 Begriffsbestimmung Sonderung Ist eine Sonderung nach Abs. 5 Fall a auch möglich im koordinierten Kataster (Grenzpunkte in PD83, PGW 7, ggf. abgemarkt) oder sind - nur mit Ausnahme der Fälle b - d – die Anforderungen an das Koordinatenkataster (PGW 7 und ETRS89/UTM) zu erfüllen? (1)  Koordinatenkataster ist eine besondere Form der Festlegung der Grenzpunkte im Liegenschaftskataster. Die Koordinaten im amtlichen Koordinatenreferenzsystem mit den Genauigkeitsstufen (GST) kleiner gleich 2100 bilden den maßgebenden Katasternachweis. (2)  Koordiniertes Kataster liegt überall dort vor, wo Grenzpunkte mit Punktgewicht PGW 7 im PD83/GK oder GST 2200 oder 2300 im ETRS89/UTM bestimmt wurden.

4 Sonderung 2.3.1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn
a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, b) eine neue Flurstücksgrenze zwischen zwei bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten ohne Zwischenpunkte gebildet werden soll, c) Erbengemeinschaften in der Feld- oder Waldlage nach Bruchteilen der Fläche aufgelöst werden sollen und eine eindeutige Darstellung im Katasternachweis gewährleistet ist oder d) Straßen-, Wege- und Gewässerflurstücke im Liegenschaftskataster zweckmäßig geführt werden sollen.

5 Begründung - Sonderung
2.3.1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, §11 ThürVermGeoG (2) Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer Sonderung gewährleistet werden kann.

6 Sonderung 2.3.1 (5) a Verfahrensregelungen 104 115 105/2 105 15 116
20344 104 20359 115 20343 20345 20358 105/2 105 15 116 105/1 20346 20357 20342 106 117

7 Sonderung Kombination aus 2.3.1 (5) a und b - Verfahrensregelungen 104
115 20343 20345 20358 105/2 105 15 116 105/1 20346 20357 20342 106 117

8 §10 Grenzfeststellung - ThürVermGeoG
(1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze. (2) Eine Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Ja Grenzfeststellung Nein

9 2.3.4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung
Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenz-feststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen. (logisch) für die Sonderung nach Fall a keine Grenzwiederherstellung! 20344 20359 20343

10 §14 Abmarkung - ThürVermGeoG
Grenzpunkte werden auf Antrag dauerhaft durch Grenz-marken abgemarkt (Abmarkung). (logisch) für die Sonderung keine Abmarkung! 20344 20359 20343

11 Sonderung Nur Grenzfeststellungsverfahren mit in der Regel einem Beteiligten 20345 20346 20344 20343 20342 105 104 106 116 117 115 15 105/1 105/2 20357 20358 20359 Vermessungstermin entfällt Anhörung muss erfolgen ?? Aufnahme Grenzniederschrift Grenzfeststellungsbescheid

12 2.3.3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten
(2) Können Beteiligte (Name und Anschrift) durch eine Recherche beim Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, Nachlassgericht und bei der Gemeindeverwaltung (Grundsteuer) nicht ermittelt werden (vertretbare Maßnahmen), entfällt die Anhörung dieser Beteiligten. Die durchgeführte Recherche ist aktenkundig zu machen. In der Grenzniederschrift ist zu dokumentieren, wenn die Anhörung aus vorgenannten Gründen entfallen ist.

13 2.3.3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten
(1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern (Anhörung). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfeststellung auf einer Sonderung beruht. … Ansonsten ist die Anhörung an keine bestimmte Form gebunden.

14 Anhörung Anhörung bei der Sonderung Antragssteller
Verfahrensbeteiligter Äußerung zum Ziel der Grenzfeststellung bereits mit der Antragstellung = Anhörung

15 Gibt es Mindestanforderungen an die formlose Anhörung der Beteiligten?
2.3.3 (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern. 2.3.9 Grenzniederschrift … Sie enthält insbesondere: c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten,

16 Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten,
Alles was klarstellt, dass Sie dem Beteiligten Gelegenheit gegeben haben, sich zu äußern, ob er sich geäußert hat, wie er sich geäußert hat.

17 Zerlegung 20344 104 20359 115 20343 105/1 105/2 20357 20358 20345 105 15 116 106 117

18 Bekanntgabe des Vermessungstermins
20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

19 2.3.4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung
(1)…Zur Unterteilung einer bestehenden Flurstücksgrenze durch einen oder mehrere neue Grenzpunkte ist diese Grenze im erforderlichen Umfang zu untersuchen. (2) Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenzfeststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen.

20 3.1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung
Wird ein Flurstück … zerlegt, ist der Verlauf der bestehenden Flurstücksgrenzen jedes Trennstück im ganzen Umfang regelmäßig zu untersuchen. Knickpunkte sind wieder-herzustellen, wenn eine Abmarkung nicht vorhanden ist (gilt nicht im Koordinatenkataster) oder die Abmarkung nicht mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.

21 3.1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung
(3) Auf die Wiederherstellung von Grenzpunkten des Reststücks bzw. der Reststücke kann verzichtet werden, wenn a) die Fläche dieses Reststücks bzw. dieser Reststücke größer als zwei Drittel des zu zerlegenden Flurstücks ist und die betroffenen Grenzpunkte nicht zur Wiederherstellung der alten Flurstücksgrenzen des Trennstücks benötigt werden. bei langgestreckten Anlagen nach durchgeführter Grenz-untersuchung die Örtlichkeit und der Katasternachweis es zulassen,

22 Grenzuntersuchung 104 115 fehlt 105 15 116 106 117 20344 20343 20345
6,00 12,00 106 117

23 Grenzwiederherstellung
20344 104 115 20343 fehlt 20345 105 15 116 106 117

24 Die vor der Bestimmung der neuen Grenzpunkte notwendige und in der Ausführungsvorschrift auch so vorgesehene Erzeugung von Koordinatenkataster für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Punkte wird bewusst kurz zurückgestellt!

25 Grenzfeststellung 20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

26 Abmarkung 20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

27 Aufmessung (neue Grenzpunkte)
20345 20344 105 104 106 116 117 115 15 20359 20358 20357 Sollkoordinaten berechnen Abstecken ggf. Abmarken ggf. Kontrollaufmessung ggf. Abmarkung korrigieren (lineare Abweichung >= 4cm) Sollkoordinate zur Übernahme

28 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
LiegVermKooKat 2.5 Grenzuntersuchung zur Einrichtung des Koordinatenkatasters Die Flurstücksgrenzen werden untersucht, indem die Maße (Elemente) unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsbeziehungen und geomet-rischen Bedingungen in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf (vorgefundene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen) vergli-chen werden. Dabei werden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Ka-tasternachweises geltenden zulässigen Abweichungen berücksichtigt. 2.6 Aufmessung Durch Aufmessen der Örtlichkeit unter Anschluss an das Lage-bezugssystem ETRS89 werden geometrische Bedingungen ggf. aufgelöst.

29 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift 3.6 Grenzpunkte im ETRS89/UTM (4)  Bei der Übertragung in die Örtlichkeit werden die Sollkoordinaten örtlich abgesteckt sowie ggf. abgemarkt und unabhängig aufgemessen. Die Aufmessung erfolgt nur zur Kontrolle und führt nicht zu einer Koordinatenänderung.

30 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift Grundsatz: Der Katasternachweis definiert die Solllage! Die geometrischen Bedingungen werden mit Ausnahme des Koordinatenkataster berücksichtigt. Für die Solllage wird Koordinatenkataster erzeugt.

31 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift max. 4cm 20 2 20 Koordinatenkataster 1

32 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift Problem: Im herkömmlichen bzw. im graphischen Kataster kann aufgrund der größeren zulässigen Abweichungen bei Aufstellung des Kataster-nachweises zwar die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit in der Grenzuntersuchung bestätigt werden, zur Einrichtung des Koordinatenkatasters wäre dann aber doch das Versetzen der Abmarkung (Grenzwiederherstellung) notwendig.

33 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift Lösung: Wenn die Abweichungen zwischen Soll- und Istlage geringer als die Genauigkeit des Katasternachweises (nach sachgerechter Bewertung) sind, kann die Istlage in das Koordinatenkataster übernommen werden. In begründeten Fällen kann im herkömmlichen Kataster die Örtlichkeit aufgemessen werden!

34 Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte)
Ausführungsvorschrift 22 21 20 19 Koordinatenkataster

35 Str (Strecke) (m) ZS (Ortslage) ZS (Feldlage) < 10 0,21 0,32
(3) Für Liegenschaftsvermessungen, die auf Grundlage der Liegenschaftsvermessungsverordnung der DDR und anderen davor geltender Vermessungsvorschriften ausgeführt wurden, gelten folgende größte zulässige Streckenabweichungen ZS *): Str (Strecke) (m) ZS (Ortslage) ZS (Feldlage) < 10 0,21 0,32 10 – 25 0,24 0,38 > 25 – 50 0,27 0,44 > 50 0,30 0,50

36 Grenzniederschrift Über das Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenz-wiederherstellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle eine Grenznieder-schrift aufgenommen.

37 Grenzniederschrift - Sie enthält insbesondere:
a) Ort und Tag der Aufnahme der Grenzniederschrift, die betroffenen Flurstücke, Anlass des Verfahrens, b) je nach Gegenstand des Verwaltungsverfahrens eine Dokumentation über • die Ergebnisse der Untersuchung und Wiederherstellung der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte, • die Feststellung der neuen Grenzpunkte und die Form der neuen Grenzen, • die Abmarkung alter und neuer Grenzpunkte, • das Entfernen von Grenzpunkten, c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, d) den Namen und die Amts- bzw. Berufsbezeichnung sowie die Unterschrift der beurkundenden Person.

38 Grundsätzlich schriftlich mit gewöhnlichem Brief.
Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grundsätzlich schriftlich mit gewöhnlichem Brief. Durch Offenlegung wenn: mehr als 20 Beteiligte oder ein Beteiligter nicht ermittelt werden konnte

39 §2 Verordnung zur Durchführung des ThürVermGeoG (Entwurf)
Offenlegung §2 Verordnung zur Durchführung des ThürVermGeoG (Entwurf) Die Bekanntgabe der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung oder der Abmarkung kann … durch Offenlegung der Grenzniederschrift erfolgen.

40 Fortführung des Liegenschaftskatasters
§11 ThürVermGeoG ???


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