Vortragsreihe wichtige BGH oder OLG – Urteile:

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Vortragsreihe wichtige BGH oder OLG – Urteile: Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Vortragsreihe wichtige BGH oder OLG – Urteile: HOAI § 10, Abs. 3 a - Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz BGH 27.02.2003 – VII ZR 11/02 (M. Voigt) 1. Einführung HOAI Text, § 10, Abs. 3 a Amtliche Begründung zu § 10, Abs. 3 a Abgrenzung Umbau (z.B. § 24, § 66, Abs. (5); § 59; § 76 Beispiel Aufstockung aus Sicht der Tragwerksplanung Leitsätze aus dem Urteil VII ZR 11/02 – BGH – 27.02.2003 Erläuterungen zu Methoden zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz Kubikmetermethode Elementmethode nach Eich Vergleichswertmethode nach Seifert Anmerkungen zur Angemessenheit Angemessenheit der Mitverarbeitung in einzelnen Leistungsphasen 5. Literaturhinweise Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer des Landes Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen § 10, Abs. 3 a HOAI „Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.“ Erstmalig in HOAI Novelle vom 01.04.1988 (3. Änderungsnovelle) aufgenommen Geht auf eine Entscheidung des BGH aus 1986 zurück (19.06.1986) Von Frik 1988 in DAB 10/88 erstmalig ausführlich kommentiert Allgemein als die wohl „verunglückteste“ Vorschrift der HOAI bekannt. BGH Entscheidung vom 27.02.2003 bringt in einigen Dingen Klarheit, aber noch keine endgültigen Lösungen, vor allem, was die Angemessenheit betrifft. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Amtliche Begründung zu § 10, Abs. 3 a in HOAI 1996/2002 Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Amtliche Begründung zu § 10, Abs. 3 a in HOAI 1996/2002 Der (durch die Dritte Änderungsverordnung) eingefügte neue Absatz 3 a stellt klar, dass die vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, grundsätzlich zu den anrechenbaren Kosten gerechnet wird. Der Umfang der Anrechnung hängt insbesondere von der Leistung des Auftragnehmers ab. Erfordert die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen, so werden auch nur in ent- sprechend geringem Umfang die Kosten anerkannt werden können. Wird aber z.B. das Tragwerk eines vorhandenen Bauwerkes bei einer Umwidmung des Bauwerkes völlig überprüft und durchgerechnet, so können auch die Kosten des Tragwerks wie nach Teil VIII voll angerechnet werden. Deshalb ist über den Umfang der Anrechenbarkeit eine vertragliche Vereinbarung vorgesehen. Dabei sind sowohl die Baumassen als auch die zugrundezulegenden Preise festzulegen. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Vorhandene Bausubstanz Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Vorhandene Bausubstanz Der Verordnungsgeber hat mit dem Begriff „Bausubstanz“ wohl etwas anderes verstanden als mit den in § 10 Abs. 3 Nr. 4 definierten Begriffen „Baustoffe“ und „Bauteile“. Vorhandene Bausubstanz setzt immer voraus, dass Baustoffe oder Bauteile in ein Gebäude fest eingebaut sind und so das Bauwerk im Gesamten oder in Teilen bildet. Sie kann sowohl aus tragenden als auch aus nichttragenden Elementen bestehen. „Vorhandene Bausubstanz“ wird im wesentlichen bei Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen und Instandsetzungen bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sein. Technische oder gestalterische Mitverarbeitung Nach einhelliger Meinung setzt ein Mitverarbeiten ein technisches oder gestalterisches Einbeziehen der vorhandenen Bausubstanz in die Planung voraus. Die alleinige zeichnerische Darstellung vorhandener Bausubstanz reicht nach allgemeiner Auffassung für die Anwendung der Bestimmung nicht aus. Allerdings wird man in der Praxis bei genauer Betrachtung feststellen, dass in der Planung eine „alleinige zeichnerische Darstellung“, ohne jegliches Einbeziehen in die Planung praktisch eher selten gegeben ist. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Angemessene Berücksichtigung Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Angemessene Berücksichtigung Der Begriff der „Angemessenheit“ bietet in der Literatur den meisten Anlaß für Meinungsverschiedenheiten. Der angemessene Wert der vorhandenen Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ermittelt sich demnach wie folgt: Berechnung der ortsüblichen Herstellungskosten gegebenenfalls abzüglich (sofern dies bei den Herstellungs- kosten noch nicht berücksichtigt wurde): Nicht mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz Kosten für den Abbruch bzw. Teilabbruch eines Elements Wertminderung bei nicht voller Funktionsfähigkeit = anrechenbare Kosten für die vorhandene Bausubstanz Beispiel Holzbalkendecke mit Nutzungsänderung von Wohnraumnutzung auf Büronutzung. Lasterhöhung muß nachgewiesen werden. 3 Varianten: voll, teilweise oder Abbruch! Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Zusammenhang zwischen Umbauzuschlag und Kosten aus vorhandener Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Zusammenhang zwischen Umbauzuschlag und Kosten aus vorhandener Bausubstanz Auch wenn dies, in der Praxis häufig anders gehandhabt wird, ist ganz klar festzustellen: Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 a ist kein Ersatz für den Umbauzuschlag nach § 24, § 66, Abs. (5) oder § 76. Ein Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften besteht nicht. Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Beispiel einer Aufstockung aus der Sicht des Tragwerksplaners Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Beispiel einer Aufstockung aus der Sicht des Tragwerksplaners Vorhanden ist ein 2-geschossiges Flachdachgebäude mit Holzbalkendecke. Beabsichtigt ist die Erweiterung der Wohnung im 1.OG durch Aufstockung mit einem Staffelgeschoß. Problem des Tragwerksplaners ist, dass zahlreiche tragende Bauteile des Bestands überprüft werden müssen, ob sie die erhöhten Lasten aufnehmen können, ob und wo gegebenenfalls Verstärkungen vor- genommen werden müssen. Bei der Holzbalkendachdecke, Stützen, Wänden, Fundamenten sowie bei zulässiger Bodenpressung müssen statische Einzelnachweise erbracht werden. Eventuelle Reserven des Bestands müssen erkannt werden, um durch geschickte Wahl des Tragsystems für das Staffelgeschoß evtl. bisher nicht zur Lastabtragung herangezogene Wände zu aktivieren. Im vorliegenden Fall wurde aus dem Einfeldträger der Dachdecke (Holz) ein Zweifeldträger erzeugt durch Lastabtrag auf eine vom 2.OG bis KG durchgehende bisher im 2.OG nicht tragende Wand Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Beispiel der Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Beispiel der Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz für den Tragwerksplaner nach der Bauteilmethode/Elementmethode Anlage 2 zur Abschlagszahlung Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz Rohbau Literaturhinweis: BKI Baukosten 2002 Teil 2: Kostenkennwerte für Bauelemente Bestand KG-Nr. Text Menge/Einheit (siehe Anlage 3) Preis netto € Preis gesamt gerundet in € 351.41.00 351.42.00 Holzbalkendecke über 1. OG 71,2 m² 54,00 x 0,72/1,16 2.400,00 342.16.00 Innenwand d= 11,5 cm EG-1.OG 46,5 m² 47,00 /1,16 1.885,00 343.21.00 Stb.-Stürze und Unterzüge 1.OG + EG 55,45/lfdm 180,00/1,16 8.600,00 Stb.-Stützen KG-EG 43,05/lfdm 140,00/1,16 5.200,00 343.41.00 Stahlträger und Stützen im 1. OG 12,10/lfdm 110,00/1,16 1.150,00 351.15.00 Stahlbetondecke über EG 122,4 m² 86,00/1,16 9.075,00 322.11.00 Einzelfundament 6,45 m³ 210,00 x 0,76/1,16 900,00 Streifenfundament 9,25 m³ 1.300,00 Summe 30.510,00 Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Kubikmetermethode früher fast ausschließlich angewendet Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Kubikmetermethode früher fast ausschließlich angewendet dabei wird der Bruttorauminhalt eines bestehenden Gebäudes mit einem Kostenkennwert mulipliziert um die Angemessenheit zu gewährleisten, wurden die so ermittelten Kosten mit einem mehr oder weniger vagen Abminderungsfaktor versehen Birgt erhebliches Streitpotential und ist nach dem BGH-Urteil eigentlich nicht mehr anwendbar Beispiel: Teilumbau eines Bettenhauses im Erdgeschoß in Radiologie und Neugestaltung Cafeteria Architekt: ca. 3055 m³ umbauter Raum, der im EG umgebaut wird x 75,00€/m³ Anteil der mitverarbeiteten Bausubstanz = 229.150,00 € Tragwerksplaner: 229.150,00 € x 0,55 = 126.020,00 € Abzug von 45% in Anlehnung an § 62 HOAI Fachingenieur TGA 229.150,00 € x 0,30 = 68.745,00 € Abzug von 70% geschätzt Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Elementmethode, Gesamtbauteilmethode Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Elementmethode, Gesamtbauteilmethode Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Vergleichswertmethode Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Vergleichswertmethode Anwendung vor allem bei einer Vollsanierung geboten, Elementmethode besonders auch bei Teil- sanierungen anzuwenden Grundlage sind die Kostenelemente der 3. Stufe nach DIN 276/93 Abminderung kann einzeln nach den Einzelelementen vorgenommen werden. 1. Schritt: Ermittlung der gesamten Herstellkosten (Neubaukosten) des vorhandenen Objekts auf Basis von Kostenkennwerten z.B. nach BKI oder anderen Baupreisindexdatenbanken z.B. BRI (m³) x Einheitspreis (€/m³) = Preis 2. Schritt: Aufteilung der einzelnen Elemente der 3. Stufe Prozentpunkte z.B. KG 322 Flachgründungen 3% der Gesamtkosten Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

a.) Nicht-Mitverarbeitung b.) Abbruch bzw. Teilabbruch Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen 3. Schritt: Abzüge für die einzelnen Kostenelemente ermitteln auf Grund von a.) Nicht-Mitverarbeitung b.) Abbruch bzw. Teilabbruch c.) Wertminderung Beispiel für KG 320 Gründung 320 Gründung z.B. 6% davon 322 Flachgründung 3% - nicht mitverarbeitet  0% 324 Unterböden 1% Bodenplatte - komplett mitverarbeitet  1% 325 Beläge auf Bodenplatte 1% - teilweise erneuert in folgenden Bereichen und insofern größtenteils nicht mitverarbeitet (Aufzählung der Bereiche) usw. Abzug 60%  0,4% 326 Bauwerksabdichtungen 1% KG 320 Summe 1,4% Formblätter von Seifert entwickelt Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.

Literaturhinweise - Auswahl Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Literaturhinweise - Auswahl Enseleit/Osenbrück – HOAI Praxis Anrechenbare Kosten für Architekten und Tragwerksplaner 3. Auflage 1997 Bauverlag, Wiesbaden und Berlin Wirtschaftsdienst Architekten und Ingenieure – Sonderdruck 2004 – Bauen im Bestand IWW-Institut, Würzburg Locher/Koeble/Frik – Kommentar zur HOAI, 8. Auflage 2002 Werner Verlag Korbion, Mantscheff, Vygen – HOAI Kommentar, 6. Auflage 2004 Beck Verlag Nachträglich zum 10-jährigen Bestehen des § 10, Abs. (3a) Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz – zur Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3a HOAI Seifert – Baurecht 4/99, MittBl. ARGE Baurecht 3/98 Dipl. - Ing. (TH) Matthias Voigt  Beratender Ingenieur der Ingenieurkammer Hessen Ingenieurkammer Hessen Arbeitskreis HOAI und Marketing 27.01.2005 designed by S.V.