D Grundzüge der Fusionskontrolle

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D Grundzüge der Fusionskontrolle 2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle - Marktstrukturkontrolle - Präventives Verbot als wichtiges Regelungsmerkmal - Abgrenzung vom Kartellverbot, Art. 101 AEUV - Abgrenzung zur Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV

II. Rechtsgrundlagen Keine ausdrückliche Regelung im AEUV, aber Anwendung von Art. 102 auf Unternehmensfusionen in bestimmten Fällen - Fusionskontrollverordnung seit 1989 - Novellierung im Jahr 2004: VO 139/2004 III. Anwendungsbereich und Beurteilungsmaßstab - Aufgreifkriterien - Eingreifkriterien IV. Zuständigkeit und Verfahren

§ 13 Tatbestandsvoraussetzungen I. Zusammenschlussbegriff Art. 3 I FKVO: Zusammenschluss setzt voraus, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle über ein Unterneh- men erfolgt durch - Fusion (Verschmelzung) Kontrollerwerb (Mittel: Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögensrechten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise, mittelbare oder unmittelbare Kontrolle)

Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen liegt vor, wenn Rechte, Verträge oder andere Mittel zur Verfügung stehen, die einzeln oder zusammen unter Berücksichti- gung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erlau- ben, über das oder die Unternehmen eine beherrschenden Einfluss auszuüben - Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens - Kein Zusammenschluss - Anteilserwerb durch Kreditinstitute und Versicherungen - Kontrollerwerb durch Träger öffentlicher Mandate bei Unter- nehmensauflösungen, in der Insolvenz oder bei Zahlungsein- stellung, Vergleich etc (z. B. Insolvenzverwalter oder Ver- gleichsverwalter) - Kontrollerwerb durch Finanzinvestoren

Aufgreifkriterium: Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (Art. 1 II FKVO) Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund erheblicher weltweiter und gemeinschaftsweiter Auswirkungen - weltweite Gesamtumsatzschwelle gemeinschaftsweite Umsatzschwelle von mindestens zwei beteiligten Unternehmen - Zwei-Drittel-Klausel

Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund signifikanter Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten - weltweite Gesamtumsatzschwelle gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen Gesamtumsatz aller beteiligte Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten Mindestumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in drei Mitgliedstaaten

3. Berechnung des Umsatzes gem. Art. 5 FKVO Exklusive Zuständigkeit der Kommission (Art. 21 III FKVO): One-Stop-Shopping Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit: Nationale Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen, z.B. zur Wahrung der Medienvielfalt, Art. 21 IV.