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Vorlesungseinheit (11) –

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Präsentation zum Thema: "Vorlesungseinheit (11) –"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesungseinheit (11) – 16.01.2017
„Rechtfertigungsgründe“ und das Fusionskontrollverfahren (insb. das Verweisungsregime) nach der FKVO Dr. Romina Polley

2 Gliederung Einheit (11) – Teil 1: Die materielle Fusionskontrolle
„Rechtfertigungsgründe“ nach der FKVO 1.1 Einordnung: Rechtfertigungsgründe im nicht untechnischen Sinne 1.2 Berücksichtigung von anderweitigen Wettbewerbsverbesserungen („Abwägungsklausel“) nur im deutschen Recht 1.3 Effizienzgewinne in der EU-Fusionskontrolle 1.3.1 Ökonomische Grundlagen und normative Verankerung (insb. in den Leitlinien der Kommission) einer Effizienzeinrede 1.3.2 Systematische Einordnung und praktische Relevanz 1.3.3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Effizienzen 1.4 Anerkennung von Effizienzen in der Fusionskontrolle Dr. Romina Polley

3 Gliederung Einheit (11) - Teil 2: Das europäische Fusionskontrollverfahren
II. Anmeldung bei der Europäischen Kommission 2.1 Ausschließliche Zuständigkeit der EU - Kommission (Art. 21 Abs. 2 FKVO) 2.2 Exkurs: Organisation der Fusionskontrolle innerhalb der Kommission 2.3 Anmeldepflicht und Anmeldefähigkeit 2.4 Form und Inhalt der Anmeldung 2.5 Verfahrensablauf III. Das Verweisungssystem der FKVO 3.1 Verweisungsmöglichkeiten 3.2 Ratio der Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung 3.3 Vor- und Nachteile von Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung 3.4 Tatbestandsvoraussetzungen Dr. Romina Polley

4 1.1 „Rechtfertigungsgründe“ nach der FKVO
Einordnung: Rechtfertigungsgründe im untechnischen Sinne Oberbegriff für unterschiedliche Fallgestaltungen, die im Einzelfall die Freigabe eines Zusammenschlusses ermöglichen können, der ansonsten wegen wesentlicher Wettbewerbsbeeinträchtigung (Art. 2 Abs. 3FKVO) zu untersagen wäre strenge Anforderungen + Unternehmen tragen die Beweislast iÜ sind die Ansätze ihrem Ausnahmecharakter entsprechend tendenziell restriktiv auszulegen Dogmatische Stütze bzw. wettbewerbstheoretischer Hintergrund Fehlende Kausalität zwischen Zusammen-schluss und Verschlech-terung der Marktstruktur (Sanierungsfusion) Positive Auswirkungen des Zusammenschlusses auf anderen Märkten (Abwägungsklausel) Wohlfahrtssteigernde Wirkungen des Zusammenschlusses (Effizienzen) Dr. Romina Polley

5 1.2 Berücksichtigung von anderweitigen Wettbewerbsverbesserungen („Abwägungsklausel“)
Grundgedanke Zusammenschluss kann, obwohl er auf einem Markt den Wettbewerb behindert, auf einem anderen Markt wettbewerbsfördernd wirken, etwa indem dort dem bisher marktbeherrschenden Unternehmen aufgrund des Zusammenschlusses ein ernsthafter Konkurrent erwächst. Abwägungsklausel in § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB Die FKVO enthält keine (ausdrückliche) Abwägungsklausel Jedenfalls restriktive Anwendung Selbst wenn man dies unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. a FKVO ( Prüfung im Hinblick auf die Struktur „aller betroffenen Märkte“) bejaht, restriktive Anwendung. Unternehmen tragen die Beweislast, dass die wettbewerblichen Vorteile die wettbewerblichen Nachteile eindeutig überwiegen und nicht ohne die Verschlechterung der Wettbewerbsstruktur in dem anderen Markt erzielbar sind. Dr. Romina Polley

6 Weitergabe an die Abnehmer /Verbraucher? (sog. efficiency defense)
1.3.1 Ökonomische Grundlagen einer Effizienzeinrede Wirkungen eines Zusammenschlusses Wettbewerbs- behinderung Gesteigerte ökonomische Effizienz verbesserte Technologien Kostenersparnisse Synergien geringerer Wettbewerbsdruck höhere Preise Weitergabe an die Abnehmer /Verbraucher? (sog. efficiency defense) sog. Verbraucherwohlfahrts-ansatz (“Consumer Welfare Model”) vs. der weitere sog. Gesamtwohlfahrtsansatz (“Total Welfare Model”) Dr. Romina Polley

7 1.3.1 Normative Verankerung einer Effizienzeinrede
Kom. hat iRd Prüfung u.a. „die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert“, zu berücksichtigen Es ist möglich, dass die durch eine Fusion entstehenden Effizienzvorteile die Aus-wirkungen auf den Wettbewerb und insbesondere potenzielle Nachteile für Verbraucher ausgleichen, die die Fusion sonst haben könnte Bei ihrer Bewertung prüft die Kommission sowohl mögliche wettbewerbswidrige Wirkungen der Fusion als auch mögliche wettbewerbsfördernde Wirkungen, die sich aus den von den Parteien nachgewiesenen Effizienzgewinnen ergeben Um die Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb im gemeinsamen Markt bestimmen zu können, sollte begründeten und wahrscheinlichen Effizienzvorteilen Rechnung getragen werden, die von den beteiligten Unternehmen dargelegt werden Horizontale Leitlinien, Rn. 76 Art. 2 Abs. 1 lit. b FKVO Nicht-horizontale Leitlinien, Rn. 21 ErwG. 29 FKVO Dr. Romina Polley

8 1.3.2 Systematische Einordnung und praktische Relevanz
Wettbewerbsfördernde Wirkungen von Effizienzen als Legitimation Nach Ansicht der Kommission Effizienzen nur berücksichtigungsfähig, wenn sie geeignet sind, „die Fähigkeit und den Anreiz des fusionierten Unternehmens zu verstärken, den Wettbewerb zum Vorteil für die Verbraucher zu beleben, wodurch den nachteiligen Wirkungen dieser Fusion auf den Wettbewerb entgegengewirkt werden kann“ (Horizontalleitlinien, Rn. 77) Effizienzvorteile müssen auf ihre wettbewerbsfördernden Effekte hin untersucht werden Efficiency defense in der europäischen Zusammenschlusskontrolle stellt keine rule of reason dar, welche die Berücksichtigung von wirtschaftlichen Vorteilen oder Gemeinwohlbelangen als Rechtfertigungsgrund erlauben würde, wie es das deutsche Kartellrecht mit der Ministererlaubnis nach § 42 GWB ermöglicht Dr. Romina Polley

9 1.3.3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Effizienzen
Kommission erkennt Effizienzen unter drei Voraussetzungen an (ähnlich wie die amerikanischen Horizontal Merger Guidelines) „Die Effizienzvorteile müssen den Verbrauchern zugute kommen, fusionsspezifisch und überprüfbar sein, damit die Kommission geltend gemachte Effizienzvorteile bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses berücksichtigen, und diesen aufgrund von Effizienzvorteilen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären kann. Diese Bedingungen müssen kumulativ vorliegen.“ (Horizontale Leitlinien, Rn. 78) die Vorteile müssen erheblich sein, zeitnah erwartet werden (»rechtzeitig«) und an die Verbraucher weitergegeben werden; (2) sie müssen fusionsspezifisch sein (d. h. es darf keine weniger wettbewerbsschädliche Alternative geben), und (3) sie müssen nachprüfbar sein. Dr. Romina Polley

10 1.3.3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Effizienzen
Vorteile für die Verbraucher Zusammenschlüsse können auf unterschiedliche Weise zu Verbrauchervorteilen führen: Horizontale Zusammenschlüsse: Schaffung eines neuen Wettbewerbers, der den Unternehmen die nötigen Größenvorteile verschafft, um im Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt effektiv gegen Großunternehmen aus Drittstaaten zu bestehen. Nichthorizontale Zusammenschlüsse: erheblicher Spielraum für Effizienzgewinne, die potentiell auch den Verbrauchern zugutekommen können, beispielsweise könne der Abbau der Handelsspannen und Internalisierung doppelter Margen und Aufschläge nach vertikaler Integration Preissenkungen ermöglichen. Erheblichkeit: weiterhin müssen Vorteile so erheblich sein, dass sie einer möglichen Benachteiligung der Verbraucher durch den Zusammenschluss entgegenwirken In Relation zu dem drohenden Maß der Wettbewerbsbeschränkung zu bestimmen. Dr. Romina Polley

11 1.3.3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Effizienzen
Vorteile für die Verbraucher (Fortsetzung) Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher hinreichend wahrscheinlich Eines der Hauptprobleme bei der Berücksichtigung von Effizienzvorteilen Schließlich entfällt mit dem Zusammenschluss häufig gerade der Wettbewerbsdruck, der das fusionierte Unternehmen dazu hätte anhalten können, die aus dem Zusammenschluss erlangten Vorteile an die Verbraucher weiterzugeben. Weitergabe allenfalls dann hinreichend wahrscheinlich wenn der Zusammenschluss nicht nur die Fähigkeit verbessert, den Wettbewerb zum Wohle der Verbraucher zu intensivieren, sondern auch hinreichende Anreize zur Intensivierung des Wettbewerbs bestehen Fusionsspezifische Vorteile Effizienzvorteile dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Folge des Zusammenschlusses (»fusionsspezifisch«) sind Im Einklang mit den allg. Anforderungen an die Kausalität Kommission zieht weiterhin nur solche Alternativen (ernsthaft) in Erwägung, die in Anbetracht der in dem betroffenen Wirtschaftszweig üblichen Geschäftspraktiken nach vernünftigen Maßstäben in der wirtschaftlichen Situation praktikabel sind, in der sich die Parteien befinden Dr. Romina Polley

12 1.3.3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Effizienzen
Nachprüfbarkeit Darlegungslast der Unternehmen Sie müssen durch entspr. Unterlagen die notwendigen Nachweise für die Effizienzvorteile und ihre Weitergabe an die Verbraucher erbringen Grds. verlangt die Kommission, dass die angeblichen Effizienzgewinne quantifiziert, d. h. mit Daten untermauert, werden Dabei berücksichtigt die Kommission insb. interne Analysen, die der Entscheidung des Managements über den Zusammenschluss zugrunde lagen (z. B. entsprechende Vorstandsvorlagen). Weitere aussagekräftige Quellen sind externe Gutachten, die vor dem Zusammenschluss erstellt wurden. Dr. Romina Polley

13 1.4 Anerkennung von Effizienzen in der Fusionskontrolle
a) „Effizienzverteidigung ist in FKVO 139/2004 anerkannt”? Keine “defense” (Rechtfertigung), sondern nur Ausgleichsfaktor (Abwägungsposten) Strenge Voraussetzungen (Fusionsspezifität, Verbrauchervorteile, Nachprüfbarkeit) soweit (selten) Voraussetzungen überhaupt bejaht, nur ergänzend herangezogen Bsp.: (horizontale) Untersagungs-Fälle COMP/M.6166 – Deutsche Börse/NYSE Euronext (2012) und COMP/M.6570 – UPS/TNT Express (2013) wurden von den anmeldenden Unternehmen in sehr erheblichem Umfang Effizienzgewinne vorgetragen und teilweise mit quantitativen ökonomischen Studien zu untermauern versucht. In beiden Fällen von der Kommission aber nur zu einem kleineren Teil als berücksichtigungsfähig und insgesamt nicht als ausreichend für den Ausgleich der festgestellten wettbewerbsschädlichen Effekte angesehen b) Effizienzverteidigung im Rahmen des SIEC-Tests aufgewertet? Relevanz der Effizienzvorteile wird nur in Erwägungsgrund 29 zur FKVO erwähnt im Gesetzestext der FKVO Ansatzpunkt eher Fortschrittsklausel des Art. 2 Abs. 1 lit. b FKVO SIEC-Test als solcher lässt Berücksichtigung zu, gebietet sie aber nicht In der ökonomischen Literatur zum SIEC-Test spielen Effizienen erhebliche Rolle  c) „Übernahme ins deutsche Recht mit Einführung des SIEC-Tests”? Keinerlei Anhaltspunkte in Gesetzestext des GWB oder Begründung der 8. Novelle Keine Bindung an Vorgaben des EU-Rechts keine Anerkennung im GWB Dr. Romina Polley

14 Gliederung Einheit (11) – Teil 2: Das europäische Fusionskontrollverfahren
II. Anmeldung bei der Europäischen Kommission 2.1 Ausschließliche Zuständigkeit der EU Kommission (Art. 21 Abs. 2 FKVO) für die Anwendung der FKVO (One-Stop-Shop-Prinzip) 2.2 Organisation der Fusionskontrolle innerhalb der Kommission 2.3 Anmeldepflicht und Anmeldefähigkeit 2.4 Form und Inhalt der Anmeldung 2.5 Verfahrensablauf Dr. Romina Polley

15 Ratio des One-Stop-Shop-Prinzips
2.1 Ausschließliche Zuständigkeit der EU - Kommission (Art. 21 Abs. 2 FKVO) Vollzugsverbot als Ausdruck des präventiven Charakters der EU-Fusionskontrolle FKVO nach dem Prinzip der einzigen Anlaufstelle ausgestaltet („one-stop-shop“) Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen (Art. 21 Abs. 2 FKVO) Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für Zusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung - Ansonsten Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden (Subsidiaritätsprinzip) Aber: Für Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung Möglichkeit einer Verweisung an die Kommission (dazu sogleich) Ratio des One-Stop-Shop-Prinzips Vermeidung einer Doppelkontrolle durch mehrere Behörden und damit auch der Gefahr divergierender Entscheidungen zur Erreichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis (sog. “level playing field”) Dr. Romina Polley

16 2.2 Exkurs: Organisation der Fusionskontrolle innerhalb der Kommission
Kommission als Verwaltungsbehörde Ihr obliegt die Verfolgung, Feststellung und Ahndung von Wettbewerbsverstößen, die Behandlung von Beschwerden sowie die Genehmigung oder Untersagung von Zusammenschlussvorhaben Legislative Tätigkeitsdimension Durch den Erlass von Gruppenfreistellungsverordnungen und Verordnungen zum Verfahren Kommission als Kollegialorgan (jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied) Entscheidet im Prinzip als Kollegium (Art. 245 AEUV) Allerdings kann bei allen Akten, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, die Entscheidungskompetenz durch eine sog. Ermächtigungsentscheidung auf ein einzelnes Kommissionsmitglied übertragen werden „Subdelegation“ auf jeweiligen Generaldirektor Die Generaldirektion für Wettbewerb (GD COMP) ist für die Anwendung der Wettbewerbsregeln verantwortlich Unterhalb der politischen Ebene besteht der Verwaltungsapparat der Kommission aus Generaldirektionen und sonstigen Dienststellen Kommission besteht aus neun Direktionen, in denen ca. 800 Mitarbeiter tätig sind Dr. Romina Polley

17 2.2 Exkurs: Organisation der Fusionskontrolle innerhalb der Kommission
Dr. Romina Polley

18 2.2 Exkurs: Organisation der Fusionskontrolle innerhalb der Kommission
Einbindung der Fusionsreferate in sektorale Abteilungen Die mit der Fusionskontrolle befassten Referate unterschieden sich in organisatorischer Hinsicht deutlich von den anderen Diensten der GD Wettbewerb Hintergrund: die kurzen Fristen der FKVO Aufbrechen der für die Kommission sonst charakteristischen starren Abteilungsstrukturen und Ersetzung durch flexible, abteilungsübergreifende Struktur Bearbeitung von Fusionsfällen in Teams („Case Teams“) Werden nach den Anforderungen des spezifischen Falls individuell zusammengestellt Fusionskontrollreferate Zuordnung der Referate zu verschiedenen sektoralen Direktoraten 2014 gab es 5 Fusionskontrollreferate in 5 Direktoraten (B 3: Energie & Umwelt; C 5: Information, Kommunikation und Medien; D 6: Finanzdienstleistungen; E 4: Industrie, Konsumgüter, produzierendes Gewerbe und Landwirtschaft; F 4: Transport, Post und andere Dienstleistungen) Chefökonom Position wurde als Teil der Organisationsreform innerhalb der GD Wettbewerb geschaffen Mitarbeiter sollen die Case Teams in komplexen ökonomischen Fragen beraten Dr. Romina Polley

19 2.3 Anmeldepflicht und Anmeldefähigkeit
Anmeldepflichtige (Art. 4 Abs. 2 FKVO) Abs. 2 regelt, wer anzumelden hat und differenziert dabei nach der Art des Zusammenschlusses Erwerb von Alleinkontrolle Person/Unternehmen, die die Kontrolle erwerben Zielunternehmen (-) Veräußerer – anders als im deutschen Recht – erst recht (-) Erwerb von Mitkontrolle Bei Begründung gemeinsamer Kontrolle iSd Art. 3 Abs. 1 lit. b sind die an der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten verpflichtet, gemeinsam anzumelden materielle Beteiligteneigenschaft und die Anmeldepflicht fallen damit in den beiden Fallgruppen des Kontrollerwerbs auseinander Fusion Gemeinsame Anmeldung von den an der Fusion beteiligten Unternehmen Anmeldepflicht? Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind bei der Kommission nach Abschluss des Vertrages, der Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung vor ihrem Vollzug anzumelden (Art. 4 Abs. 1) Keine Rechtspflicht im eigentlichen Sinne Aus dem Vollzugsverbot ergibt sich aber faktischer Zwang zur vorherigen Anmeldung (präventiver Charakter der Fusionskontrolle) Anmeldefähigkeit, Art. 4 Abs. 1 UA 2 (frühester Zeitpunkt der Anmeldung) grds. ab Vertragsschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots Bei hinreichend rechtlicher Bindung der Beteiligten hat Kommission Anmeldefähigkeit auch schon vor Eintritt dieser Voraussetzungen angenommen, z.B. nach LoI Dr. Romina Polley

20 2.4 Form und Inhalt der Anmeldung
Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings (2004) Detailliertes Formblatt („Formblatt CO“) Von entscheidender Bedeutung: Kriterien für die Betroffenheit von Märkten in Abs. 6.1 III. Von diesen Anteilsschwellen hängt ab, zu welchen Märkten die Kommission in den Abschnitten 7 und 8 detaillierte Angaben anfordert (Filter für die weiteren Untersuchungen) Nicht unerheblicher Aufwand für die Unternehmen Erforderliche Angaben „relativ umfangreich“ (Abs. 1.1) Hinzu kommt: Unterlagen nach Art. 3 (2) DVO in 35facher Ausfertigung einzureichen Hinweise auf Anmeldungen im Amtsblatt veröffentlicht Beachte: Wirksamwerden der Anmeldung erst bei vollständigen Angaben zu den wesentlichen Fragen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 DVO) Frist des Art. 10 Abs. 1 FKVO wird erst durch wirksame Anmeldung in Gang gesetzt Dr. Romina Polley

21 Das Verfahren auf EU-Ebene I
2.5 Verfahrensablauf Das Verfahren auf EU-Ebene I Dr. Romina Polley

22 Das Verfahren auf EU-Ebene II
2.5 Verfahrensablauf Das Verfahren auf EU-Ebene II Pränotifikation Erste (informelle) Konsultationen; in der Praxis häufig monatelanger Prozess Erörterung formaler Fragen (Zuständigkeit und Anmeldeunterlagen) Kommission empfiehlt Kontaktaufnahme wenigstens 2 Wochen vor formeller Verfahrenseröffnung durch Anmeldung + Vorlage eines Entwurfs der Anmeldung Anmeldung Nur vollständige Anmeldung löst Fristablauf von 25 AT aus Vorprüfverfahren („Phase 1“) RFIs und Marktuntersuchung Hauptprüfverfahren („Phase 2“) Weitere RFIs, Data Requests, Interne Dokumente, Oral Hearing Dr. Romina Polley

23 Gliederung Einheit (11) – Teil 2: Das europäische Fusionskontrollverfahren
III. Das Verweisungssystem der FKVO 3.1 Verweisungsmöglichkeiten 3.2 Ratio der Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung 3.3 Vor- und Nachteile von Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung 3.4 Tatbestandsvoraussetzungen 3.5 Vorgehensablauf / Praktisches Vorgehen Dr. Romina Polley

24 3.1 Verweisungsmöglichkeiten
Vor der Anmeldung auf Antrag der Anmelder Art. 4 Abs. 4 FKVO: von Kommission an MS Art. 4 Abs. 5 FKVO: von MS an Kommission Begründungserwägungen zur FKVO (Nr ) Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (2005) Bzgl. Art. 4 Abs. 5 FKVO: ECA-Prinzipien Nach der Anmeldung Art. 9 FKVO: von Kommission an MS Art. 22 FKVO: von MS an Kommission Weiterführende Regelungen zu Verweisungsfällen Art. 6 VO 802/2004 (DVO FKVO) enthält Formblatt RS Ggw. Merger Control Reformvorschläge der Kommission in der öffentlichen Konsultation zur Verschlankung des Referral Systems Art. 4(4) erwähnt Verweisung an mehrere Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich, aber Teilabschnitt Formblatt RS (einheitlicher Antrag kann gestellt werden) Dr. Romina Polley

25 3. 2 Ratio der Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung Ratio von Art
3.2 Ratio der Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung Ratio von Art. 4 Abs. 4 FKVO Art. 9 FKVO Verfahren führt zu Zeitverlust, da Verweisung erst nach der Anmeldung bei der Kommission möglich Erhöhung der Flexibilität des Verfahrens und Kostenersparnis durch Initiativrecht der Anmelder Erleichterte Möglicherweise den MS die Zustimmung zu Art. 4 Abs. 5 FKVO Ration von Art. 4 Abs. 5 FKVO Bei mehr als drei Mitgliedstaaten ist Kommission geeignetere Behörde Vermeidung multipler paralleler Verfahren ist ressourcensparend und effizient Dr. Romina Polley

26 3.3 Vor- und Nachteile von Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung
Gründe für Antrag nach Art. 4 Abs. 4 FKVO aus Sicht der Anmelder Zeitersparnis (25 und 45 AT bei Art. 4 Abs. 4 FKVO) statt 35 und 45 AT bei Art. 9 FKVO Verfahren (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art.10 Abs. 1 UA 2 FKVO) Ressourcenersparnis, uU keine Form CO, wenn nur ein MS betroffen, uU keine nationale Anmeldung, wenn Form RS in richtiger Sprache Gründe für Antrag nach Art. 4 Abs. 5 FKVO aus Sicht der Anmelder Ressourcenersparnis und Verfahrensvereinfachung durch One-Stop-Shop Kommission ist die geeignetere Behörde bei Ermittlung und Durchsetzung Zeitverlust bei Artikel 22 EG-FKVO, Initiative der MS Erwartung günstigerer materieller Beurteilung durch die Kommission Dr. Romina Polley

27 3.3 Vor- und Nachteile von Verweisungsmöglichkeiten vor Anmeldung
Nachteile von Art. 4 Abs. 4 FKVO Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt innerhalb eines MS liegt selten vor Bei mehreren betroffenen MS oder betroffenen Märkten lohnt sich Verweisungsantrag idR nicht mehr, dann lieber Form CO Nachteile von Art. 4 Abs. 5 FKVO Zeitverlust (15 AT plus 25 AT) statt 1 Monat (erste Phase im nationalen Verfahren in den meisten MS) Ressourcenintensität, Vorbereitung der Form RS, Vorgespräche mit der Kommission und den MS Risiko eines Vetos Dr. Romina Polley

28 3.4 Tatbestandsvoraussetzungen Art. 4 Abs. 4 FKVO
Zusammenschluss (Art. 3 FKVO) mit gemeinschaftsweiter Bedeutung (Art. 1 FKVO) Gesonderter Markt innerhalb eines MS, vgl. Art. 9 Abs. 7 FKVO (Art. 4 Abs. 4 Uabs. 5 S. 2 FKVO); räumlicher Referenzbereich darf nicht größer als Gebiet des betroffenen MS sein Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs Was ist der Maßstab ? Sachliche Rechtfertigung der Verweisung (Ermessensentscheidung) Art. 4 Abs. 5 FKVO Zusammenschluss (Art. 3 FKVO) ohne gemeinschaftsweite Bedeutung (Art. 1 FKVO) Anmeldefähig in mindestens 3 Mitgliedstaaten Sachliche Rechtfertigung (Ermessensentscheidung): Kommission als geeignetere Behörde, weil Märkte größer als national Vermeidung verschiedener nationaler Verfahren Zentrale Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gesonderter Markt: Schwerpunktbildung iSv regionaler Markt, der untergeordnete Randbereiche mehrerer MS erfasst, ist mit WL unvereinbar „Beeinträchtigung“: engl „affect“, frz „affecter“ „auswirken“, d. h. auch positive oder neutrale Effekte; vgl. Erwägungsgrund 16 FKVO: Unternehmen müssen natürlich nicht vortragen, dass Zusammenschluss wettbewerbsschädlich ist (bei Art. 4 Abs. 5 FKVO gibt es das Kriterium nicht, weil das Verfahren auch für einfach gelagerte Fälle sinnvoll ist) Dr. Romina Polley

29 3.5 Verfahrensablauf Art. 4 Abs. 4 FKVO: Art. 4 Abs. 5 FKVO:
Antrag an die Kommission (keine Veröffentlichung, Art. 5 Abs. 5 DVO FKVO) Weiterleitung an ALLE Mitgliedstaaten (ggf. am selben Tag) Vetofrist des betroffenen Mitgliedstaates: 15 Arbeitstage ab Erhalt des Antrags Kommission entscheidet innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags, ob „gesonderter Markt” und „erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung“ gegeben sind, und ob sie verweist (Ermessen) RF: nationales Wettbewerbsrecht gilt, Art. 9 Abs. 6-9 FKVO gelten entsprechend, insbes. Fristen Art. 4 Abs. 5 FKVO: Mitgliedstaaten, die nach nationalem Recht zuständig wären, können innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Erhalt Veto einlegen RF: bleibt Veto aus, ist Kommission zuständig  Anmeldung nach Art. 4 Abs. 1 FKVO erforderlich (prinzipiell möglich am Tag nach Ablauf der Vetofrist)  Fristen Art. 10 FKVO (+) in der Sprache des Verweisungsstaates  ggf. nat Anmeldung sparen plus umfangreiche Form CO gespart Informeller Kontakt: bei Art. 4 Abs. 4 FKVO schreiben Antragsteller die Begründung für die Verweisung, bei Art. 9 FKVO die nat. Behörde  ggf. kann man sie dazu bewegen, die Fristen nicht voll auszuschöpfen Dr. Romina Polley

30 3.5 Vorgehen in der Praxis Praktische Vorgehensweise bei Art. 4 Abs. 4 FKVO Vorgespräche mit dem betroffenen MS und der Kommission Bitte um Entscheidung der nationalen Behörde vor Fristablauf (15 AT) Einreichen der Form RS in der Sprache des betroffenen MS um Anmeldung zu vermeiden Praktische Vorgehensweise bei Art. 4 Abs. 5 FKVO Kontaktaufnahme mit der Kommission und den zuständigen nationalen Kartellbehörden  Veto verhindern  möglichst umfassende Information Kontaktaufnahme mit Kommission (ggf. Briefing paper) während der 15 AT zur Vorbereitung der Form CO Einreichung der Form CO am Tag nach Ablauf der Vetofrist möglich Nach der Verweisung werden auch Auswirkungen in Ländern geprüft, in denen keine Anmeldepflicht bestand - vor Art. 4 Abs. 5 – Antrag beachten Veto führt praktisch dazu, dass in allen identifizierten Ländern (z. T. auch freiwillige Anmeldungen) angemeldet werden muss Dr. Romina Polley


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