Gesetzliche Grundlage

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 Präsentation transkript:

Gesetzliche Grundlage SächsHSG vom 10. Dezember 2008 (Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009) § 40 Promotion (1) Die Universitäten und das Internationale Hochschulinstitut Zittau haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Absolventen einer Fachhochschule sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden; im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen. Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Satz 5 gilt für Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 2 Nr. 3 entsprechend.

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Neue Gesetzliche Grundlage § 40 Promotion (1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung. (2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen mit Diplom-, Master- oder Magistergrad gleich zu behandeln. (3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. (4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen in kooperativen Promotionsverfahren zusammen. (5) Das Nähere, insbesondere - die Zulassung zur Promotion, - das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen, - das Zusammenwirken mit Fachhochschulen einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrern an Fachhochschulen im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer, ob ein Rigorosum durchzuführen ist, regelt eine Promotionsordnung. § 105 bleibt unberührt. Änderungsvorschläge HTWD: Da auch Kunsthochschulen in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung das Recht zur Promotion haben, sollte dies auch für Fachhochschulen gelten. Durch die Regelungen in (5) wird die Ungleichbehandlung von FH-Absolventen wieder möglich.

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