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Veröffentlicht von:Stefanie Kranz Geändert vor über 8 Jahren
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(7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Für die Tätigkeit in den Organen der Studierendenschaft gelten § 9 Absatz 7 Satz 2 und § 32 Absatz 6 entsprechend. Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) Vom 1. Januar 2005 LHG § 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge
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Liebe Frau Brüggemann, folgender Abschnitt steht im LHG zur Thematik Aufwandsentschädigungen der VS: LHG § 65 a Organisation der Studierendenschaft; Beiträge (7) Die Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das legislative Organ kann eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. … Wäre es aus Sicht der Rechtsaufsicht zulässig alle Mitglieder der Organe der VS auf Grundlage dieses Abschnittes mit einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu entschädigen? Viele Grüße Michael Breitner
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