Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren – Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter RA Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter Fachanwalt.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitskreis Sanierung, Reorganisation und Insolvenz
Advertisements

Schutzschirmverfahren NIF, 10. Dezember 2012 Dr
Europäische Insolvenzverordnung
Reform des Insolvenzrechts
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg NIF,
I. Forderungsschuldner – Träger des zu verwertenden Vermögens
Insolvenzgläubiger - Insolvenzmasse
Vorlesung Insolvenzrecht WS 2008/2009
Betriebsfortführung 1. im Eröffnungsverfahren, § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO; Ausn.: Stilllegung: - Zustimmung Insolvenzgericht - erhebliche Verminderung.
A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.
Einkaufsverträge in der Insolvenz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Plädoyer für eine Bestätigungsinsolvenz (pre-voted bankruptcy)
Collenbuschstr. 11, D Dresden Knappenstr. 1, D Senftenberg Tel.: 0351/ , Fax: 0351/ Tel.: 03573/782889, Fax: 03573/
Ist die Insolvenz bei der Justiz in guten Händen ?
Insolvenzrechtsreform, Status Quo und Ausblick -
Vorstellung Das Insolvenzgerichtsportal. Seite 2 AufbauDas eWINSOLVENZ Gerichtsportal Das eWINSOLVENZ Gerichtsportal stellt dem Insolvenzgericht und dem.
Rechtsanwaltsfachangestellte/r
Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe
Die Insolvenz meines Geschäftspartners: und Forderungsverfolgung
Exportfinanzierung und Forderungsmanagement in Lateinamerika Axel Röhreke, Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Hamburg, 2.November 2010.
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Insolvenzrecht VWA Bonn Tel. 0228/
Gläubigerinteressen in einer neuen Restrukturierungslandschaft -Neues Recht der Unternehmenssanierung in Deutschland- Dr. Schulte-Kaubrügger Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
34. Deutsch-Dänisches Seminar vom September 2011 in Tremsbüttel Reformen im deutschen Insolvenzrecht – das „ESUG“ WP StB RA Prof. Dr. Dietrich Grashoff,
Verwaltungsbeiratsseminar der Hausverwaltungen alpha Wohnimmobilien GmbH und WGM mbH Referent: RA Dr. Dirk Sütterlin Prof. Nauschütt & Collegen Rechtsanwälte.
Der zulässige Eigenantrag Dr. Andrea Heilmaier Richterin am Amtsgericht.
Die Insolvenz aus Sicht des Betriebsrats und der Arbeitnehmer Rechtsanwalt Dirk Herfert, EHZ Rechtsanwälte, Reutlingen.
Bauinsolvenz: Was tun, wenn der Auftragnehmer in die Insolvenz gerät? 20. Mai 2016 SCHULZ SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Matthias Janitz Rechtsanwalt.
Tel.: Fax: Schuldnerberatung Insolvenzberatung Kopernikusstr.
Eigenverwaltung §§ InsO. Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich.
Das Insolvenzplanverfahren §§ InsO. Motive Das Insolvenzplanverfahren SchuldnerschutzGläubigerschutz österreichisches Reorganisations- verfahren.
RiAG Dr. Daniel Blankenburg, Hannover.  Relevanz der alternativen Beendigungs- möglichkeiten in der gerichtlichen Praxis Einführung Planverfahren Schuldbereinigungsplanverfahren.
1. 2 Die kleinräumige Schweiz im 21. Jahrhundert Gesellschaftlich mobil Wirtschaftlich dynamisch Funktionale Räume Politische Räume Staatsrechtlich statisch.
I. Personengesellschaften C) Veränderungen im Personenbestand Überblick  Ausscheiden  Auflösung  Haftung.
© Handwerkskammer Cottbus, Außenstelle, Königs Wusterhausen Ablauf des Insolvenzverfahrens.
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Herzlich Willkommen!
Rechtsanwalt Kai Henning/Dortmund
Programm Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Vorbereitung Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft via Fernlehrgang
Abschluss-Workshop für das Projekt
Ombudsfrau Dr. V. Sobotich
Studienseminar Aurich
Die Q-Broschüre D1.7-13C Q-Broschüre verteilen
Europäisches Markenrecht UNIVERSITÄT SZEGED JURISTISCHE FAKULTÄT Dr
Zerschlagen oder Sanieren ?
Businessplan-Wettbewerb Berlin-Brandenburg (BPW 2018)
Information zur Wunschentgegennahme Burtenbach IV
Der Landesmusikschulbeirat und seine Fördervereine
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Aktuelle steuerrechtliche Probleme
Birte Johanna Branning
Insolvenzen. Prävention, Strategien, Mechanismen.
Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender
Das DigiNetzG und seine Bedeutung für Kommunen und kommunale Unternehmen - gekürzte Fassung - RA Bastian Reuße, LL.M. & RA Till Karrer W2K aktuell Freiburg,
Aufbruch in den elektronischen Rechtsverkehr
Bernd Anstadt Richter am Amtsgericht Karlsruhe
19. Oberbayerische Tagung – Alkohol und Drogen im Straßenverkehr - Die Veränderung der MPU- Beratung aus anwaltlicher Sicht.
Die ESUG-Evaluation im Auftrag des BMJV – Ergebnisse und Perspektiven
►Veranstaltungsort und Seminarzeit
Gründung Was ist zu beachten? Welche Fallstricke gibt es?
Von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
Ronald Meißner, LL.M. Oppenhoff & Partner
Jahreshauptversammlung BBS & GT Versammlung der Gruppe B Würzburg, 03
Anpassungsqualifizierung für duale Berufe
9. Sanierungskonferenz Aktuelle Entwicklungen in der Restrukturierungs- und Sanierungspraxis Freitag den 13. September 2019 Praxisorientierte Software.
 Präsentation transkript:

Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren – Zusammenarbeit von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter RA Axel W. Bierbach, Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht Partner der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen Hamburg, 18.09.2017

A. Einführung Was bedeutet „Sanierung“ im Insolvenzverfahren? Unternehmens- / Geschäftsbetriebs- und Arbeitsplatzerhalt bei gleichzeitiger bestmöglicher Gläubigerbefriedigung als Maxime der Insolvenzordnung Hierzu sind drei Schritte erforderlich: Analyse Stabilisierung Sanierung Sanierungswege sind die übertragende Sanierung im Ganzen bzw. in Teilen oder der Erhalt des Rechtsträgers durch ein Insolvenzplanverfahren Seite 2

B. Analysephase Zusammenarbeit zwischen Insolvenzgutachter / vorläufigem Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht während des Insolvenzantragsverfahrens in der Analysephase: Abstimmung über den Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung (sofort oder später) Unterstützung der Gutachtertätigkeit durch gerichtliche Beschlüsse (Postsperre, Kontensperre, Einzelermächtigung zu speziellen Auskunftserteilungen ggü. Banken, Finanzämtern etc.) Sonstige Unterstützungsmaßnahmen Seite 3

C. Stabilisierungsphase Stabilisierung während des Antragsverfahren / der vorläufigen Insolvenzverwaltung Diverse Beschlüsse gemäß § 21 InsO; insbesondere Anordnung einer starken oder schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung Anordnung von dem Einzelfall angepassten Einzelermächtigungen Einsetzung und Zusammensetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Seite 4

D. Kommunikation und Berichterstattung Während des Insolvenzantragsverfahrens / der vorläufigen Insolvenzverwaltung Erstbericht In Ausnahmefällen Erstellung eines „vorläufigen Insolvenzgutachtens“ Einladung zu Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses Einladung zu Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz Einladung zu Betriebsversammlungen Teilnahme an der Besichtigung des Betriebes Seite 5

Kommunikation und Berichterstattung Information über wesentliche Verfahrensschritte und über Fortschritte bei den eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen Information zur Analyse der Ursachen der Insolvenz Abstimmung des Eröffnungstermins und des Berichtstermins Information über im Berichtstermin / der Gläubigerversammlung abzustimmende Tagesordnungspunkte Abstimmung der Frist für die Anmeldungen der Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO Abstimmung verfahrensspezifischer Besonderheiten Seite 6

E. Sanierung Sanierung beginnt zeitlich oft schon in der vorläufigen Insolvenzverwaltung Hierzu sind Einzelermächtigungen oder die Anordnung einer starken vorläufigen Insolvenzverwaltung erforderlich Seite 7

Sanierung Sanierungsmaßnahmen: Kündigung von Arbeitnehmern (Teil-)Betriebsstilllegungen Insolvenzantrag über Niederlassungen in einem EU-Ausland oder über Tochterunternehmen im In- und Ausland Insolvenzantrag gegen einen Gesellschafter gesellschaftsrechtliche Stabilisierung von Tochtergesellschaften Seite 8

F. Eigenverwaltung / Prüfung Nachteilsprognose Bei Verfahrensbeginn: grundsätzlich obliegt dem Gericht die Prüfung der Nachteilsprognose gemäß § 270 III Nr. 2 InsO regelmäßig wird auch ein Sachverständiger mit der Prüfung der Nachteilsprognose beauftragt, hierbei ist eine enge und offene Kommunikation mit dem Insolvenzgericht erforderlich: Seite 9

Eigenverwaltung / Prüfung Nachteilsprognose Abstimmung über sinnvolle Aufgabenverteilung; gerichtsseitig können mitunter schneller Auskünfte bei Behörden oder z. B. beim Bundeszentralregister erlangt werden Anhörung von Gläubigern oder anderen Verfahrensbeteiligten durch das Insolvenzgericht kann unter Umständen zielführender sein zudem liegen mitunter Schutzschriften von Gläubigern bei Gericht vor, was ebenso eine enge Abstimmung zwischen Insolvenzgericht und Sachverständigen / vorläufigem Sachwalter erfordert Seite 10

G. Eigenverwaltung / regelmäßige Überprüfung der Nachteilsprognose nach Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung auch nach Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung ist eine enge Kommunikation zwischen (vorläufigem) Sachwalter und dem Insolvenzgericht erforderlich Seite 11

Eigenverwaltung / regelmäßige Überprüfung regelmäßige Berichterstattung durch den (vorläufigen) Sachwalter regelmäßige Berichterstattung durch den eigenverwaltenden Schuldner bzw. den eingeschalteten Sanierungsberater Anhörung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses durch das Gericht bei der Verdichtung von Anhaltspunkten zu erwartender Nachteile ist eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzgericht über die Art und Weise der Anzeige nach § 274 III InsO erforderlich Seite 12

H. Vorbereitung und Umsetzung Insolvenzplan Vorbereitung des Abstimmungstermins Insolvenzplan und Insolvenztabelle mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf dem Insolvenzrichter übermitteln Vorabbesprechung mit Hinweis auf mögliche obstruierende Gläubiger Vorabbesprechung von Stimmrechtsfestsetzungen auch mit Hinblick auf Gläubiger, die ihre Forderungen erst im Termin geltend machen Vertretung und Vollmachten klären Abstimmung mit dem Gericht, ob ein Kollege aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters tauglicher Vertreter sein kann Vorabbesprechung möglicher erforderlicher Planänderungen während des Abstimmungstermins Seite 13

I. Verfahrensaufhebung nach Insolvenzplan Zuständigkeiten von Richtern und Rechtspflegern möglichst gemeinsam besprechen Notwendigkeit der Schlussrechnungslegung absprechen Koordination des nachträglichen Prüfungstermins Abstimmung des Zeitpunktes der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gerade auch mit Hinblick auf etwaige Umsatzsteuererstattungsansprüche Koordination einer etwaigen Planüberwachung Seite 14

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Ihre Referent Unsere Standorte: Axel W. Bierbach PARTNER RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR INSOLVENZRECHT EMAIL axel.bierbach@mhbk.de Unsere Standorte: München: Schwanthalerstr. 32 , 80336 München TEL  089-54511-0 FAX 089-54511-444 EMAIL info@mhbk.de Nürnberg: Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg TEL 0911-4777065-0 FAX  0911-4777065-9 EMAIL nuernberg@mhbk.de Hallbergmoos: Erchinger Weg 1c, 85399 Hallbergmoos TEL  0811-99866-30 FAX 0811-99866-31 EMAIL  hallbergmoos@mhbk.de Augsburg: Herrenhäuser 5, 86152 Augsburg TEL  0821-999839-0 FAX 0821-999839-99 EMAIL  augsburg@mhbk.de Regensburg: Kumpfmühler Str. 5, 93047 Regensburg TEL  0941-463926-0 FAX 0941-463926-99 EMAIL  regensburg@mhbk.de