Neue Rechnungslegung ab 2015 in der Schweiz

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Der Kassenprüfer Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand:
Buchführung und Jahresabschluss
Jahresrechnung Swisso Kalmo 2018.
 Präsentation transkript:

Neue Rechnungslegung ab 2015 in der Schweiz Dezember 2014 Public

Agenda Rechtliche Grundlagen Vergleich alt zu neu Grafische Darstellung des neuen Rechts Neue Rechnungslegung Definition des Rechts (alt zu neu) Mindestgliederung der Bilanz Gliederung der Erfolgsrechnung Umsetzung in SAP Business One Neue Installation ab Version SAP Business One 9.1 PL02 Bestehende Installationen

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage Neues Recht Bisheriges Recht Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterliegen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; Juristische Personen. Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buchführen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist buchführungspflichtig und hat für jedes Geschäftsjahr einen Abschluss aufzustellen. Unternehmen, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Einzelunternehmen sind von der Eintragungspflicht befreit, sofern sie weniger als 100 000 Franken Jahresumsatz erzielen. Art. 957 OR

Rechtliche Grundlage Eingeschränkte Revision Ordentliche Revision Umsatzerlös + Finanzerträge >= CHF 100'000 Umsatzerlös > CHF 500'000 Umsatzerlös > CHF 40 Mio.; Bilanzsumme > CHF 20 Mio.; 250 Vollzeitstellen (zwei von drei Kriterien erfüllt in zwei nacheinander folgenden Jahren) Börsenkotierte Gesellschaften; Genossenschaften mit mindestens 2'000 Genossenschaftern; Stiftungen, die von Gesetz wegen eine ordentliche Revision durchführen müssen Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft) Ein- und Ausgabenrechnung (ohne zeitliche, aber mit sachlichen Abgrenzungen) Art. 958b Abs. 2 OR GoB 3) Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung GoB + GoR 3+4) Art. 957ff OR Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang Art. 959 ff OR Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung GoB + GoR 3+4) Art. 957 ff OR Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang Art. 959 ff OR plus zusätzliche Anhangangaben, Geldflussrechnung und Lagebericht Art. 961 ff OR Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung GoB + GoR 3+4) (Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung) Art. 957 ff OR Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung (z.B. IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER) 6) Vereine / Stiftungen Ein- und Ausgabenrechnung sowie Darstellung der Vermögenslage 5) (ohne zeitliche und sachliche Abgrenzungen) Art. 957 Abs. 2 OR GoB 3)   Einzelunternehmen und Personengesellschaften Pflicht zur Buchführung und und Rechnungslegung 8) Art. 957ff OR GoB + GoR 3+4) Bilanz und Erfolgsrechnung (ohne Anhang) Art. 959c Abs. 3 OR

Neue Rechnungslegung

Neue Rechnungslegung Neues Recht Bisheriges Recht Buchführung Grundsätze Art. 957a Abs. 2 OR Art. 958 OR Art. 958a OR Art. 958b OR Art. 958c Abs. 1 OR Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung: Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte Belegnachweis Klarheit Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens Nachprüfbarkeit Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Grundlagen: Annahme der Fortführung Zeitliche und sachliche Abgrenzung Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung: Klarheit und Verständlichkeit Vollständigkeit Verlässlichkeit Wesentlichkeit Vorsicht Stetigkeit der Massstäbe in Darstellung und Bewertung Verrechnungsverbot Bilanzwahrheit und -klarheit: Der Abschluss ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten. Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung: Klarheit und Wesentlichkeit Fortführung der Unternehmenstätigkeit Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

Neue Rechnungslegung Neues Recht Bisheriges Recht Buchführung Währung Art. 957a Abs. 4 OR Art. 958d Abs. 3 OR Landeswährung oder für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung. Landeswährung oder für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung mit Angabe der Werte in Landeswährung und der verwendeten Umrechnungskurse Inventar, Betriebsrechnung und Bilanz sind in Landeswährung aufzustellen. Sprache Art. 957a Abs. 5 OR Art. 958d Abs. 4 OR Landessprache oder Englisch Im OR nicht geregelt

Neue Rechnungslegung Neues Recht Bisheriges Recht Buchführung Aufbewah-rung Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufzubewahren. Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Neue Rechnungslegung Mindestgliederung der Bilanz AKTIVEN PASSIVEN 1. Umlaufvermögen flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen aktive Rechnungsabgrenzungen 2. Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen immaterielle Werte nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital 1. Kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten übrige kurzfristige Verbindlichkeiten passive Rechnungsabgrenzungen 2. Langfristiges Fremdkapital langfristig verzinsliche Verbindlichkeiten übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen 3. Eigenkapital Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital (ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien) gesetzliche Kapitalreserve gesetzliche Gewinnreserve freiwillige Gewinnreserve oder kumulierte Verluste als Minusposten eigene Kapitalanteile als Minusposten

Neue Rechnungslegung Gliederung der Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung kann entweder als Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) oder als Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) dargestellt werden (Art. 959b OR). Produktionserfolgsrechnung Absatzerfolgsrechnung Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen Materialaufwand Personalaufwand übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag direkte Steuern Jahresgewinn oder Jahresverlust Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand

Umsetzung in SAP Business One

Umsetzung in SAP Business One Neue Installationen ab SAP Business One 9.1 PL02 In der Version SAP Business One 9.1 PL02 wird ein neuer Kontenrahmen mitgeliefert, der auf der neuen Rechnungslegung basiert. Wir empfehlen den Kontenrahmen an das einzelne Unternehmen anzupassen.

Umsetzung in SAP Business One Bestehende Installationen Für bestehende Installation empfehlen wir eine Finanzberichtsvorlage auf Basis der neuen Rechnungslegung zu erstellen. Wichtig dabei ist, dass der Kunde weiss, dass beim Einfügen eines neuen Kontos, die Finanzberichtsvorlage auch anzupassen ist.