Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.

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Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2017

Vereinsfusion Umwandlungsrecht BGB Recht Gesamtrechtsnachfolge Keine Gesamtrechtsnachfolge sondern Übergang einzelner Vermögensgegenstände Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Umwandlungen eines Vereins Verschmelzung Verschmelzung unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme oder Neugründung mit Übernahme der Mitgliedschaften des neuen Vereins Spaltung Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Formwechsel Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Verschmelzung durch Aufnahme §§ 4-35, §§ 99- 104 a UmwG Übertragung des Vereinsvermögens auf einen anderen Verein gegen Gewährung von Mitgliedschaften Verein e.V. übernimmt anderen Verein e.V. Ein Verein i.L. kann nur übertragender Verein sein Ein nicht rechtsfähiger Verein kann nicht verschmolzen werden Keine Satzungsaussage die einer Verschmelzung entgegen steht Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Durchführung der Verschmelzung Notarieller Verschmelzungsvertrag (§ 4 (1) UmwG) Beschluss der Mitgliederversammlung Ausführliche schriftliche Verschmelzungsberichte für die Mitglieder (§ 8 UmwG) Prüfung des Verschmelzungsvertrags durch Sachverständige, wenn 10% der Mitglieder dies beantragen. (§ 9 UmwG) Verschmelzungsbeschluss: Mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder. Die Satzung kann mehr verlangen, jedoch niemals weniger (§ 103 UmwG) § 101 UmwG Aushang oder Auslage aller Unterlagen am Sitz des Vereins, Entwurf des Verschmelzungsvertrags, Rechnungsunterlagen der beteiligten Vereine der letzten 3 Jahre, Verschmelzungsberichte, Prüfungsberichte, Kassenberichte Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Durchführung der Verschmelzung Vorlage aller Unterlagen den jeweiligen Mitgliederversammlungen (§ 64 mit § 102 UmwG) Zustimmung einzelner Mitglieder, wenn durch die Verschmelzung satzungsgegebene Sonderrechte verloren gehen in notarieller Form (§ 13 UmwG) Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Vereinsregister und Bekanntmachung der Verschmelzung Wenn durch Verschmelzung der Vereinszweck geändert wird, müssen alle Mitglieder zustimmen § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Auswirkungen der Verschmelzung Das Vermögen des Übernommenen geht mit Verbindlichkeiten auf den Übernehmenden über (§ 20 Absatz 1 Nr.1 UmwG) Der übertragende Verein erlischt. Eine Eintragung im Vereinsregister ist nicht zwingend erforderlich. Die Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder im übernehmenden Verein Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Verschmelzung durch Neugründung Übertragung des Vereinsvermögens zweier oder mehrerer Vereins auf einen neuen Verein Prozedere wie bei einer Verschmelzung Ausnahme: Die Gründung des neuen Vereins erfolgt durch die übertragenden Vereine (§ 36 Absatz 2 Satz 2 UmwG Die Grundsätze einer Vereinsgründung sind zu beachten Die Satzung des neuen Vereins muss im Verschmelzungsvertrag enthalten sein. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Der Verein muss sein Vermögen aufspalten Vereinsspaltung § 123 bis 173 UmwG Vereinsspaltung = Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Gleichbedeutend = Übernahme Neugründung Entscheidens ist = Der Verein muss sein Vermögen aufspalten Gleiche Voraussetzungen, wie bei Verschmelzung mit der Ausnahme eines Aufspaltungsplans Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Aufnahme Neubildung Fusion Vermögen und Rechte werden auf einen neuen Verein übertragen. Weniger Verwaltungsaufwand. Auflösung eines Vereins. Gemeinnützigkeit muss nicht neu beantragt werden. Keine neue Eintragung im Vereinsregister. Neubildung Unklare Vermögensfragen werden durch die Auflösung der bisherigen Vereine geklärt. Somit keine Altlasten. Bei Zweckänderung des beim übernehmenden Verein entfallen. Sonderrechte von Mitgliedern, die nur mit deren Zustimmung entzogen werden können, entfallen. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Fusion Vertraglicher Regelbedarf Vermögensübergang Mitgliederübergang Für die vertragliche Gestaltung gibt es keine Formvorgaben Vermögensübergang Vermögensübergang erfolgt regelmäßig als Schenkungsvertrag (§§ 535 ff. BGB) Mitgliederübergang Vereinbarungen über den Mitgliederübergang Erweiterungen des Vereinsvostandes Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Keine notarielle Beurkunden Ausnahmen Übertragung von Grundstücken (§ 311 b Satz 1 BGB) Übertragung von GmbH Geschäftsanteile (§ 15 Absatz 1 GmbH-Gesetz Übertragung für nicht im Vertrag benannte Vermögensgegen-stände (§ 311 b Absatz 3 BGB) Schenkungsver- Sprechen (§ 518 BGB) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Vermögensübertragung Keine Gesamtheit Einzelne bewegl. Sachen Verzeichnis aller Gegenstände erforderlich Übertragung Verbandsmitglied-schaften Sportliche Qualifikationen Ligalizenzen Gemeinnützigkeits-recht beachten Unmittelbarkeit ( 58 Nr. 2 AO) Weitergabe der Vereinsmittel nicht mehr als 50% Vermögensbindung der Satzung beachten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Mitgliederversammlung Zustimmung zur Fusion Vermögensbin-dung ändern Auflösung des übertragenden Verein beschließen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung