Datenschutzbeauftragte/r

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Betriebsvereinbarung
Advertisements

Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher oder unverhältnismässiger Bearbeitung von Personendaten: Schutz der Persönlichkeit Restriktive Verarbeitung.
Datenschutz-Unterweisung
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
DER ARBEITNEHMER 1. EU-Recht(Vf-Recht)Zwingendes GesetzesrechtVOKollVBVArbeitsvertragDispositives Gesetzesrecht 2.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
CLOUD COMPUTING - eine rechtliche Einführung - WS 2015/16 Peter Burgstaller.
Prof. Dr. Dirk Heckmann Leiter der Forschungsstelle For
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
C Kartellverfahrensrecht
Mti Berufsgruppe der Meister, Techniker, Ingenieure und Naturwissenschaftler mti/AIN-Bayern.
Betriebsübergang Joachim Preiss Abteilung für Sozialpolitik, AK Wien
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz und Datensicherheit
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
Gesundheitsdaten zwischen Ökonomie und Grundrechtsschutz
Das neue Datenschutzrecht der EU
Erster Entwurf eines ABDSG Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz
Hans G. Zeger, DSGVO & Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
Lernfelder FISI im Überblick
29. November 2017 Konferenz DatenTag Berlin
Das Recht auf Datenübertragbarkeit
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Was bedeutet die DSGVO für Unternehmen? Eine Präsentation für das
HR Business Club Salzburg
Am 25.Mai 2018 tritt die EU-DSGVO in Kraft
Jänner 2018 Hans G. Zeger, DSGVO Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Datenschutzgrundverordnung DSGVO 2018 Das Verhältnis von Verantwortlichen und.
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG Allgemeine Bestimmungen
Das neue Datenschutzrecht
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL II Grundsätze Artikel 5
DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG KAPITEL IV
______________________________________________________________________________________________ DSGVO im Überblick.
Datenschutz im Dienstrecht
Kurz und Kompakt: Das 1x1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die EU Datenschutz-Grundverordnung - Anpassungen im Gesundheitssektor
/ DATENSCHUTZ-KOMPLETT-PAKET (DKP) Einführung und Anleitung zur Umsetzung Peter Burgstaller Rechtsanwalt in Linz Professor.
DSGV0-Umsetzungshilfe
Inhalt Rechtliche Grundlagen 3
Die Versorgungs-ordnung
Datenschutz-Folgenabschätzung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Umsetzung neues Datensschutzrecht
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
Datenschutz-grundverordnung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
C Kartellverfahrensrecht
SGV-Vorsitzenden-Konferenz 21. April 2018 Altena
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung
Hans G. Zeger, Datenschutzfragen in Internet und eCommerce/eBusiness
ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Datenschutz neu (EU-DSGVO / DSG)
Datenschutz in Schulen
Europäische Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO
Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit
Die Versorgungs-ordnung
Inhouse Schulung Hans G. Zeger, Datenschutz Grundlagen
Neue Datenschutzpflichten seit 25
Portal öffentliche Kontrolle in Österreich
„Datenschutzgrundverordnung“ DSGVO
 Präsentation transkript:

Datenschutzbeauftragte/r Modul 5: Arbeitsrecht und Datenschutz Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

Arbeitsvertragsrecht – Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses kein spezifisches Gesetz für ArbeitnehmerInnen im IKT-Bereich regelmäßig Angestellte spezifische Rechte und Pflichten häufig im Arbeitsvertrag besondere Geheimhaltungspflichten Ausbildung- und Weiterbildung (Verpflichtung zur Weiterbildung, Rückforderung von Ausbildungskosten – § 2d AVRAG)

Datenschutzbeauftragte im Arbeitsrecht Rechtsverhältnis? Pflicht zur Übernahme der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten? Weisungsfreiheit – Art 38 Abs 3 DS-GVO (§ 5 Abs 3 DSG neu) Benachteiligungs- und Abberufungsverbot – Art 38 Abs 3 DS- GVO (keine Bestimmung im DSG neu; unmittelbare Anwendung der DS-GVO) Integration in das betriebliche Datenschutzgeschehen (keine Bestimmung im DSG neu; unmittelbare Anwendung der DS-GVO) rechtzeitige Einbindung bei Datenschutzangelegenheiten – Art 38 Abs 1 DS-GVO Zugangsmöglichkeit zu Daten, Verarbeitung etc. – Art 38 Abs 2 DS-GVO Anrufungsmöglichkeit durch Betroffene – Art 38 Abs 4 DS-GVO Verschwiegenheitspflicht – Art 38 Abs 5 DS-GVO (§ 5 Abs 1 DSG neu) Haftung

Sonderfall Telearbeit TelearbeitnehmerInnen noch Arbeitnehmer? Kontrolle des ArbeitnehmerInnenschutzes sowohl durch AG als auch durch das Arbeitsinspektorat soziale Isolierung - Rechtsfolgen (zB Recht auf regelmäßige Fahrten vom Telearbeitsplatz zum Betrieb) Telearbeitsplatz noch Teil des „Betriebs“? Zuständigkeit des Betriebsrates? Versetzungsmöglichkeiten?

IT-Kollektivvertrag Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich mit Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ Für die Anwendung des IT-KV ist die Branche des Arbeitgebers entscheidend (Industriegruppenprinzip), unabhängig ob der Angestellte eine IKT-Tätigkeit ausübt oder nicht!

(Private) Nutzung von IKT am Arbeitsplatz privates Arbeitsrecht: Verbote bzw Erlaubnisse im Arbeitsvertrag; § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG (Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln); Grundsätze der Angemessenheit. öffentlicher Dienst: § 79d BDG (private Nutzung erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, sofern sie nicht dem Ansehen des öffentlichen Dienstes schadet, sofern sie der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegen steht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur des Dienstgebers/der Dienstgeberin nicht gefährdet; generell kein Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung)

ArbeitnehmerInnendatenschutz versus Betriebsverfassung unterschiedliche gesetzliche Geltungsbereiche bei DSG und ArbVG (zB GeschäftsführerIn einer GmbH, StellenwerberInnen und ehemalige ArbeitnehmerInnen ) einzelfallbezogener – gruppenspezifischer Schutz Schutz des/der einzelnen Betroffenen versus Interessen der Gesamtbelegschaft

Spezifische arbeitsrechtliche Wertungen datenschutzrechtlicher Grenzen Verarbeitung von Daten gem § 7 DSG: Zweck und Inhalt der Datenanwendung muss von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers gedeckt sein Arbeitsplatzbezogenheit und zeitliches Element (zB bei Stellenwerbern) sensible Daten (zB Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit) Übermitteln von Daten – interner Datenfluss, Betriebsöffentlichkeit

Grundsätze der Datenverwendung § 6 Abs 1 DSG: Verwendung nach Treu und Glauben; festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke; sachlich richtig und am neuesten Stand; Aufbewahrung nur nach Erforderlichkeit Art 5 DS-GVO: Rechtmäßigkeit; Verarbeitung nach Treu und Glauben; Transparenz; Zweckbindung; Datenminimierung; Richtigkeit; Speicherbegrenzung; Integrität und Vertraulichkeit; Rechenschaftspflicht § 6 Abs 4 DSG: „Verhaltensregeln“ zu Treu und Glauben durch gesetzliche Interessenvertretungen und Berufsverbände Art 40 Abs 2 DS-GVO: „Verhaltensregeln“ durch Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten

Mitwirkung des Betriebsrates § 91 ArbVG: Arten von personenbezogenen AN-Daten betriebliche Verarbeitungen und Übermittlungen kein unbeschränktes Einsichtsrecht in AN-Daten (s auch § 89 ArbVG) § 96a ArbVG: Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten Ausnahmen (insb Verpflichtungen des AG) Sonstige Mitwirkungsrechte § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (Ordnungsvorschriften) § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG (Personalfragebögen) § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Kontrollmaßnahmen) …

Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG (Betriebsrat) § 10 AVRAG (Betrieb ohne BR) § 79e Abs 1 BDG, § 29n VBG (öffentlicher Dienst) § 50a Abs 5 DSG (§ 12 Abs 4 Z 1 u 2 DSG neu) (Videoüberwachung): arbeitsplatzferne Bereiche, Nebeneffekt bei AN- Schutzbelangen, Verhältnis zum ArbVG

Datensicherheit als Pflicht der AN Vereinbarung des Datengeheimnisses (§ 15 Abs 1 DSG) (§ 6 Abs 1 DSG neu) Aufklärungspflicht, insb auch über Folgen (§ 15 Abs 3 DSG) ( 6 Abs 3 DSG neu)

IKT und AN-Schutz (Beispiel Bildschirmarbeit: §§ 67, 68 ASchG) Bildschirmergonomie Gefahrenermittlung Bildschirmpausen oder Alternativen Recht auf Augenuntersuchungen Bildschirmarbeitsbrille

Belegschaftsorgane als Datenverarbeiter wer ist Auftraggeber? Verpflichtungen