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ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

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Präsentation zum Thema: "ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil"—  Präsentation transkript:

1 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at

2 Grundsätzliches – Arbeitnehmerbegriff
Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

3 Rechtsgrundlagen – Arbeitsvertrag
Vertrag (bzw BV gem § 97 Abs 1 Z 6) § 6 AngG: angemessene Dienste § 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste Ortsüblichkeit Verkehrssitte Betriebssitte Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

4 Lösungsansatz Telefonie
Absolutes Verbot Notfälle Dienstlich veranlasste Telefonate Rechtslage bei Nichtregelung ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

5 Private Nutzungsinhalte
Zulässige Manipulationen Installation von Programmen Spiele Chat Rechtsgeschäftliches Tätigwerden ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

6 Entlassung Haftungsfragen Angestellte § 27 AngG Vertrauensunwürdigkeit
beharrliche Pflichtverletzung Arbeiter § 82 GewO 1859 Haftungsfragen Anwendung des DHG ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

7 Individualrechtliche Kontrolle
Privatsphäre im Arbeitsverhältnis § 16 ABGB Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10a StGG § 1 Datenschutzgesetz 2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

8 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung", DSGVO). Vom 27. April 2016. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

9 Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 BGBl I 120/2017 idF 24/2018
Organisatorische Regelungen Umsetzung der RL 680/ Datenschutz-Richtlinie Polizei und Justiz zT „Doppelungen“ ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

10 Strukturelle Säulen Grundrecht § 1 DSG – personenbezogene Daten (unverändert) Grundsätze Art 5 DSGVO Verarbeitung nicht-sensibler Daten Art 6 DSGVO Verarbeitung sensibler Daten Art 9 DSGVO Informationspflicht Art 13 DSGVO Arbeitsrechtliche Öffnungsklausel Art 88 DSGVO ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

11 Terminologische Änderungen - DSGVO personenbezogene Daten
besondere Kategorien schutzwürdiger Daten Auftraggeber – Verantwortlicher Datenverwendung – Datenverarbeitung Zustimmung – Einwilligung ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

12 Inhaltliche Änderungen DSGVO
Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten Datenschutzfolgeabschätzung bei voraussichtlich hohem Risiko Datenschutzbeauftragter Meldepflichten bei Data-Breaching Erweiterte Informationspflichten ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

13 Datenverarbeitung – Treu und Glauben Art 5
Rechtmäßigkeit Transparenz Zweckbindung Datenminimierung Richtigkeit Speicherbegrenzung Integrität und Vertraulichkeit Rechenschaftspflicht ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

14 Grundrecht auf Datenschutz § 1 DSG (Verfassungsbestimmung)
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht ... ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

15 Daten (nicht sensible)
Art 4 DSVO Z 1: „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

16 Sensible Daten Art 9 DSVO
Abs 1: personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

17 „Speicherbegrenzung“ § 6 Abs 1 DSG 2000 – Art 5 Abs 1 DSGVO
Normenvergleich „Speicherbegrenzung“ § 6 Abs 1 DSG 2000 – Art 5 Abs 1 DSGVO ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

18 Normenvergleich Alt: Neu:
solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist Neu: in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

19 Normenvergleich II Nicht sensible Daten: § 8 DSG 2000 – Art 6 DSGVO
§ 9 Z 11 DSG 2000 – Art 9 Abs 2 DSGVO ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

20 Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4
§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

21 Datenschutz-Grundverordnung
Artikel 6 (1) Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Einwilligung b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

22 Interessenabwägung § 9 Z 11
§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben … ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

23 Datenschutz-Grundverordnung
Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (ie sensible Daten zzgl genetische, biometrische Daten) Wie bisher grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Ausnahmenkatalog Abs 2 lit b): die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

24 Datenschutz-Grundverordnung
Öffnungsklausel Art 88 Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

25 Information – Widerspruch
Art 12 ff DSGVO Umfassende Informationspflicht (Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung etc) Art 21 DSGVO Rechtsfolge – Unzulässigkeit der weiteren Verarbeitung („Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr“) ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

26 Telekommunikationsgesetz 2003 (12. Abschnitt, §§ 92 ff)
Nur gewerbliche Dienstleister Bloß analoge Anwendung im Rahmen von § 16 ABGB Datenschutz-AnpassungsG 2018 (BGBl I 24/ DSG) als „Ergänzung“ zur GrundVO ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

27 Datenschutz-Anpassungsgesetz
Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext § 11. Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

28 Kontrolle/Informationsbeschaffung/ Datenverwendung
Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel? ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

29 Betriebliche Mitbestimmung
Allgemeine Informationsrechte des BR Bspw § 91 Abs 2 ArbVG Mitbestimmung – Betriebsvereinbarungen Notwendige Fakultative Anrufung der Schlichtungsstelle ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

30 Betriebsvereinbarungen
Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) § 96 Z 3 Personalinformationssysteme § 96a Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 Abs 1 Z 1 Nutzung von Betriebsmitteln § 97 Abs 1 Z 6 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

31 Judikatur Zeiterfassung - DSK 16.11.2004, Kl120.951/0009-DSK/2004
= ecolex 2005, 464 Telefonanlage - OGH , 8 Ob A 288/01p = ZAS 2004, 40 Biometrische Zeiterfassung - OGH , 9 Ob A 109/06d = DRdA 2007, 239 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

32 Judikatur Whistleblowing - DSK , K /0003-DVR/2012 m Besprechungsaufsatz Brodil, ZAS 2013, 269. Alkoholkontrolle - OGH , 9 ObA 23/15w Messenger-Kontrolle – EGMR (GK) , 61496/08 – ZAS 2018, 203 (Brodil). ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

33 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil
Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien – Juridicum Schenkenstrasse 8-10/III 1010 Wien arbeitsrecht.univie.ac.at


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