Wesentliche Änderungen im Kommunalrecht seit

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 Präsentation transkript:

Wesentliche Änderungen im Kommunalrecht seit 01.12.2015 Jürgen Behrendt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Vorstellung Thema nicht mehr brandneu VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften Landtagsbeschluss vom 14.10.2015, Inkrafttreten ab 01.12.2015 Artikelgesetz (zur Änderung mehrerer Gesetze) Wesentliche Ziele: Mehr direkte Demokratie, mehr Bürgerbeteiligung Stärkere Beteiligungsrechte des Gemeinderats, seiner Mitglieder und gesetzliche Grundlage für Fraktionen Mehr Transparenz Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche Nur GemO, nicht LKrO und sonstiges Nur Schwerpunkte Nicht: Wählbarkeitshindernisentfall, Anhebung Höchstalter für BM, klein, lästige Änderung der Ladungsfristen, auch nicht: Beteiligung Kinder und Jugendliche VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Grundsätzliche Kritik von Verbandsseite Gemeindetag und Städtetag Baden-Württemberg: Eingriff in kommunale Selbstverwaltung Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes Beeinträchtigung der repräsentativen Demokratie Ungewöhnlich, Kritik voranzustellen, Ziel: Überprüfungsmöglichkeit VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 20 a Einwohnerversammlung Versammlung, Antragsrecht auch aus Einwohnerschaft Änderungen : Einwohner statt Bürger Quorenabsenkung: 5 (statt 10), bzw. 2,5 (statt 5 %) Sperrfrist auf 6 Monate halbiert Prognose: Könnte an Bedeutung gewinnen Praxis Bayern: Alle Gemeinden machen dies 1xjährlich, dort zwingende Vorgabe BW nur Soll-Vorschrift Keine Entscheidungsbefugnis Vorschläge aus Versammlung sollen binnen drei Monaten vom zuständigen Organ aufgegriffen werden VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 20 b Einwohnerantrag Antrag aus der Einwohnerschaft , Angelegenheit im Gemeinderat zu behandeln Änderungen : Einwohner statt Bürger Quorenabsenkung auf 3, bzw. 1,5 % Sperrfrist auf 6 Monate halbiert Prognose: Wird keine Bedeutung erlangen Themenausschluss wie bei Bürgerentscheid VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 21 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid = Kernstück der Reform Bürgerentscheid: Entscheidung einer Sachfrage durch Abstimmung der Bürgerschaft Bürgerbegehren: Antrag aus der Bürgerschaft einen Bürgerentscheid durchzuführen VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 21 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – Änderungen: Zulässiger Gegenstand jetzt auch: Aufstellungsbeschluss bei Bauleitplanverfahren Quorenabsenkung : Begehren: 7 % (bisher 10) Entscheid: 20 % (bisher 25) VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 21 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – Änderungen: Frist auf 3 Monate (bisher 6 Wochen) erstreckt Vollzugsverbot Auskunftspflicht der Gemeinden für Kostendeckungsvorschlag Frist nur bei „kassatorischen Begehren“ VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Ausgestaltung der Informationspflichten: Bisher: „(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.“ VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Künftig: „(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.“ GemO Bayern: (15) 1Die im Gemeinderat und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde nur in gleichem Umfang dargestellt werden. 2Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden von der Gemeinde den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Gemeinderatswahlen eröffnet. VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 21 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – Fälle: „Amtsblatt“ - Wem ist der „gleiche Umfang“ einzuräumen? „Infoveranstaltung“ „Ergänzendes Faltblatt“ Kein Neutralitätsgebot Sachlichkeits- und Fairneßgebot VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie § 21 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – Kritik: z.B.: „Mehr Demokratie e.V.“ – Anregung: noch niedrigere Hürden, insbesondere noch niedrigere Quoren Gegenposition: Bereits jetzt Legitimationsdefizit und Aushöhlung repräsentativer Entscheidungsprozesse 20 % und Infrastrukturentscheidung zu Lasten eines Teilbereichs der Gemeinde GR wird entmachtet, darf gerade die gestaltenden Entscheidungen „mit Herzblut“ nicht mehr treffen VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Änderungen bei Gemeinderat und Sitzungen Fraktionen Bisher gab es kommunalverfassungsrechtlich keine Fraktionen. Im Falle eines Kommunalverfassungsstreits vor einem Verwaltungsgericht war es daher allenfalls ausnahmsweise möglich, organschaftliche Rechte einer Fraktion geltend zu machen. VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Änderungen bei Gemeinderat und Sitzungen Jetzt: § 32a (1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere über die Bildung der Fraktionen, die Mindestzahl ihrer Mitglieder sowie die Rechte und Pflichten der Fraktionen regelt die Geschäftsordnung. …. Kritik: Politisierung VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Änderungen bei Gemeinderat und Sitzungen Fraktionsrechte: § 24 III: Unterrichtungsanspruch des GR: Kann (auch) von Fraktion geltend gemacht werden § 34 I 4: Anspruch der Fraktionen auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in Tagesordnung § 20 III: Äußerungsrecht der Fraktionen im redaktionellen Teil des Amtsblatts Auch Ausstattung mit Mitteln VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Transparenz Veröffentlichungspflicht im Internet § 41b   (1) 1Die Gemeinde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. …   (2) 1Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderats zugegangen sind. ……  …. Bisher war Veröffentlichung über Einladung zu Öffentlichen GR Sitzungen NICHT GEREGELT VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Mehr Transparenz Inkraftgetreten am 31.10.2016 Veröffentlichungspflicht im Internet § 41b Inkraftgetreten am 31.10.2016 Übergangsfrist gem. Art. 10 für Gemeinden ohne elektronisches Ratsinformationssystem VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Öffentliche Bekanntmachungen - § 1 DVO GemO (1) 1Öffentliche Bekanntmachungen …können, … in folgenden Formen durchgeführt werden: 1.durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde, 2.durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig erscheinende Zeitung, 3.durch Bereitstellung im Internet … Spät in GemO-Änderung aufgenommen auf Drängen des Städtetags Zahlreiche Detailregelungen VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Kritik: Kritik „Spaltung“ der Gesellschaft   „Spaltung“ der Gesellschaft VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! VkP-Veranstaltung am 10.11.2016 „Aktuelle rechtliche Themen mit besonderer Bedeutung für Städte und Gemeinden“