Marken- und namensrechtliche Probleme bei Domainnamen

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 Präsentation transkript:

Marken- und namensrechtliche Probleme bei Domainnamen Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster Kollisionsgründe wirtschaftliche Bedeutung von Domain Namen Eindimensionalität des Internet Domain Namen Systems Globalität des Internets contra Territorialität im Marken- und Namensrecht Kollisionsrecht Tatortzuständigkeit bei bestimmungsgemäßer Abrufbarkeit; vgl. KG Berlin concert-concept.de Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster Anspruchsgrundlagen Markengesetz Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG § 12 BGB § 823 BGB Recht am eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 14, 15 MarkenG - I § 14 schützt Marken in drei Alternativen gegen Benutzung von gleichlautenden Domains: Identität von Marke und Produkten mit benutzer Domain Ähnlichkeit und daraus resultierender Verwechselungsgefahr Ausnutzung/Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von bekannten Marken § 15 gilt entsprechend für geschäftliche Be-zeichnungen und Werktitel (vgl. karriere.de) Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster MarkenG - II Markengesetz ist jedoch nur im geschäftlichen Verkehr anwendbar und somit keine Anspruchsgrundlage gegen Private, die ihre Domain für rein private Zwecke benutzen; Ausnahme: sog. Domain-Grabber § 23 MarkenG normiert das Recht der Gleichnamigen; die überwiegende Meinung lehnt aber die Anwendbarkeit bei den frei wählbaren Domains ab Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 1, 3 UWG Gilt ebenfalls nur im geschäftlichen Verkehr und bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses Durch die Einführung des neuen MarkenG teilweise obsolet geworden Wichtig jedoch weiterhin bei Behinderung durch Blockade und Kanalisierung von Nutzerströmen bei Gattungsbegriffen (Mitwohnzentrale.de OLG Hamburg) Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 12 BGB Grundlegend Norm für den gesamten zivilrechtlichen Bezeichnungsschutz Subsidiär zum MarkenG praktisch sehr relevant, weil Anspruchsgrundlage auch gegen Private Geschützt werden: Natürliche Personen Juristische Personen, Gebietskörperschaften des öffentl. Rechts (siehe exemplarisch heidelberg.de) alle anderen anerkannten Personenvereinigungen Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 12 BGB - II Namen iSd. § 12 sind: kraft Gesetzes gegebene Namen Wahlnamen Firma des Handelsgeschäftes alle anderen namensartigen Kennzeichen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Domain Names (emergency.de LG Hamburg) nur wenn sie von Natur aus unterscheidungskräftig sind oder Verkehrsgeltung erlangt haben Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 12 BGB - III Verletzung des Namensrechtes durch: Namensleugnung Namensanmaßung Resultierende Interessensverletzung: Verwechselungsgefahr Verwässerungsgefahr berühmte Unternehmenskennzeichen sind besonders in ihrer Alleinstellung und Werbekraft geschützt; Verwechselungsgefahr nicht erforderlich Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster § 12 BGB - IV Interessensabwägung bei Gleichnamigkeit: es gilt der selbe Grundsatz wie in § 23 MarkenG der Prioritätsjüngere muß gegebenfalls unterscheidungskräftige Zusätze dulden problematisch insbesondere bei Gleichgewichtslage nach langjähriger Koexistenz krupp.de OLG Hamm, shell.de OLG München Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Ansprüche aus dem Namensrecht Beseitigungs- und Unterlassensansprüche gelten de facto weltweit (vgl. KG Berlin concert- concept.ce) Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Übertragungsanspruch besteht nach überwiegender Meinung nicht (str.), lediglich Mitwirkung an der Löschung (shell.de wurde in rolls-royce.de re-vidiert; Wait-Einträge werden nicht umgangen) Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster

Weitere Informationen Forschungsprojekt zu Rechtsfragen des electronic commerce ECLIP: http://www.jura.uni-muenster.de/eclip Materialien zum Informationsrecht in der Netlaw-Library des ITM: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/ Diskussionsforum zum Internetrecht Netlaw-Liste: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren /netlaw-l/ Sebastian Geiseler-Bonse ITM Münster