(Schwer-)Behindertenrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Reha/SB Fördermöglichkeiten für sbM durch die BA
Advertisements

Schule – und was dann? Informationstag zu beruflichen Perspektiven für Menschen mit Autismus in Thüringen am 22. September 2012 in Weinbergen/Höngeda Lars.
Wählen und gewählt werden
Ergebnisse zur Erhebung genauerer Daten
Handicapped …aber nicht jede Behinderung ist sichtbar
Betriebsrat Thea Sund Betriebsversammlung Betriebsrat Bericht Integrationsvereinbarung.
Gesetzliche Grundlagen der Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Judith Brune, WS
Behinderung und Männlichkeit
Behinderung – was ist das ?
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Grundsätzliches Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat.
Rehabilitation Teilhabe
Einzelfallhilfe-Manufaktur e.V.
Fachdienste für Arbeit
Inhaltsverzeichnis Hintergrund und Ziele der ICF Grundbegriffe der ICF
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Perspektive Gemeinwesen? Prof. Dr. Albrecht Rohrmann
Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung
Barrieren der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen der Behindertenhilfe in Deutschland Rechtliche Ansprüche und ihre Umsetzung aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten.
Nachteilsausgleich /Dr. Greve/MK
Jahresversammlung LASH NRW
Wie geht das? – Berufseinstieg mit Handicap
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
WORKSHOP Fallstricke bei Reha-Verfahren: Zuständigkeit und Abgrenzung aus Sicht der Leistungsträger RAMONA FÖRTSCH Reha-Fachberatung Nürnberg, DRV Nordbayern.
Integrationsfachdienst
Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 SGB IX.
Von der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Bereichen SGB II und SGB III entwickelt und herausgegeben.
Amt für soziale Angelegenheiten Trier Das Schwerbehindertenrecht Gesetzliche Grundlage: Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)
Marianne schulze human rights consultant Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Jobcenter Weimarer Land Erfurt – Erfahrungsaustausch Integrationsberater LAP der Region Mittelthüringen.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Förderlogik Sozialgesetzbücher 1-12 Teilhabeleistungen Vom Allgemeinen zum Besonderen.
DAS KRANKENHAUSSTRUKTURGESETZ (KHSG) MIT INKRAFTTRETEN AB DEM Schließung einer ambulanten Versorgungslücke im Überblick.
und
Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad von unter 50.
Informationen zum Arbeitslosengeld II
Das Bundesteilhabegesetz und dessen Auswirkungen auf die Jugendhilfe
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Arbeitsmarktinstrumentenreform
Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung
Der Schwerbehindertenausweis
Selbstbestimmung © ISL e.V.
4. Der Versorgungsschaden
Infoabend Schwerpunktschule Grundschule Lutzerath
Rechtsgrundlagen für die Hilfen für junge Volljährige
Referat im Fach Recht Thema: Nachteilausgleich Student: Matthias Huber.
Welche Schule für mein Kind?
Herzlich willkommen zur „MBOR soG" Gruppe
Schulische Förderung behinderter Kinder
Persönliche Assistenz – der Schlüssel zu einem Selbstbestimmten Leben
von Sabine Kronfoth und Adrian Maerevoet
Behinderungsbegriffe im Spannungsfeld zwischen BTHG, SGB IX und UN-BRK ICF-Anwenderkonferenz 2018 Prof. Dr. Felix Welti 12. April 2018, Hamburg.
Die Finanzierung der Eingliederungshilfe (EGH) im BTHG
ICF ICF = (International Classification of Functioning)
Inklusion als Chance für Alle
Teilhabeberatung im Märkischen Kreis in Lüdenscheid und Iserlohn
Gemeinsame Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten
Die Kliniken Schmieder [Titel/Inhalt des Vortrags]
Pflegestärkungsgesetz
§ §Rahmen - Zuständigkeiten SGB VIII, § 35a SGB XII; § 52- § 54
Inklusion durch Sozialleistungen?
Aufgaben/Leistungen/Daten 2018
Umsetzung des BTHG aus Sicht des Sozialhilfeträgers
Rehabilitation von Menschen mit psychischen Erkrankungen nach SGB V
Dr. Sophie Germont GKV-Spitzenverband, DVKA
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

(Schwer-)Behindertenrecht Deutschherrenstr. 37, 53177 Bonn Tel. 0228 37 11 07 info@verein-rechtverstaendlich.de www.verein-rechtverstaendlich.de Recht-Verständlich! e.

(Schwer-)Behindertenrecht Gesetzliche Grundlagen Regelungen für alle Menschen mit Behinderung Spezielle Regelungen für Schwerbehinderte Verfahren Merkzeichen

(Schwer-)Behindertenrecht – Gesetzliche Grundlagen UN-Behindertenrechts- konvention Sozialgesetzbuch, v.a. SGB IX VersMedV noch: EinglHV

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Wann liegt eine Behinderung vor? - bisherige Rechtslage - Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.)

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Wann liegt eine Behinderung vor? - künftige Rechtslage - Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX-E).

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Ansprüche für alle Behinderten (altes Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Ansprüche für alle Behinderten (künftiges Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger

(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger Entscheidung ergeht ggü. dem Menschen mit (drohender) Behinderung eines einzigen Trägers („leistender Rehabilitationsträger“)

(Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer- behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinde- rung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

(Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung Sonderfall „Gleichstellung“ für Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mindestens 30, wenn sie ohne die Gleich- stellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlan- gen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX)

(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber

(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen

(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen besonderer Kündigungsschutz, vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt!

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt! aber: natürlich Vereinfachung des Nachweises einer (Schwer-)Behinderung durch behördliche Feststellung

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten Weiterleitung an sachverständigen Arzt zur Feststellung der Behinderung und des GdB

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (Teilweise) Ablehnung des Antrags: Widerspruch ggf. Klage vor dem Sozialgericht

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!)

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam neue Erkenntnisse/Befunde dürfen eingebracht werden

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Bei (teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs: Möglichkeit der Klageerhebung beim zuständigen Sozialgericht

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“)

(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“) Die besonderen für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelungen finden bei Verlust des GdB von 50 erst nach Ablauf von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des betr. Bescheides keine Anwendung mehr!

(Schwer-)Behindertenrecht - Merkzeichen Merkzeichen G („Gehbehinderung“) Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) Merkzeichen B („Notwendigkeit ständiger Begleitung“) Merkzeichen H („Hilflosigkeit“) Merkzeichen Rf („Befreiung von der Rundfunk- gebührenpflicht“) Merkzeichen Bl bzw. Gl („Blindheit“/„Gehörlos“) neu: Merkzeichen TBl („Taubblind“)

(Schwer-)Behinderung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!