(Schwer-)Behindertenrecht Deutschherrenstr. 37, 53177 Bonn Tel. 0228 37 11 07 info@verein-rechtverstaendlich.de www.verein-rechtverstaendlich.de Recht-Verständlich! e.
(Schwer-)Behindertenrecht Gesetzliche Grundlagen Regelungen für alle Menschen mit Behinderung Spezielle Regelungen für Schwerbehinderte Verfahren Merkzeichen
(Schwer-)Behindertenrecht – Gesetzliche Grundlagen UN-Behindertenrechts- konvention Sozialgesetzbuch, v.a. SGB IX VersMedV noch: EinglHV
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Wann liegt eine Behinderung vor? - bisherige Rechtslage - Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.)
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Wann liegt eine Behinderung vor? - künftige Rechtslage - Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX-E).
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Ansprüche für alle Behinderten (altes Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Ansprüche für alle Behinderten (künftiges Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger
(Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger Entscheidung ergeht ggü. dem Menschen mit (drohender) Behinderung eines einzigen Trägers („leistender Rehabilitationsträger“)
(Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer- behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinde- rung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (§ 2 Abs. 2 SGB IX)
(Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung Sonderfall „Gleichstellung“ für Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mindestens 30, wenn sie ohne die Gleich- stellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlan- gen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX)
(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber
(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen
(Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen besonderer Kündigungsschutz, vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt!
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt! aber: natürlich Vereinfachung des Nachweises einer (Schwer-)Behinderung durch behördliche Feststellung
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten Weiterleitung an sachverständigen Arzt zur Feststellung der Behinderung und des GdB
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (Teilweise) Ablehnung des Antrags: Widerspruch ggf. Klage vor dem Sozialgericht
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!)
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Vorgaben für Widerspruch: schriftlich (e-Mail reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam neue Erkenntnisse/Befunde dürfen eingebracht werden
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Bei (teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs: Möglichkeit der Klageerhebung beim zuständigen Sozialgericht
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“)
(Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“) Die besonderen für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelungen finden bei Verlust des GdB von 50 erst nach Ablauf von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des betr. Bescheides keine Anwendung mehr!
(Schwer-)Behindertenrecht - Merkzeichen Merkzeichen G („Gehbehinderung“) Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) Merkzeichen B („Notwendigkeit ständiger Begleitung“) Merkzeichen H („Hilflosigkeit“) Merkzeichen Rf („Befreiung von der Rundfunk- gebührenpflicht“) Merkzeichen Bl bzw. Gl („Blindheit“/„Gehörlos“) neu: Merkzeichen TBl („Taubblind“)
(Schwer-)Behinderung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!