§ Gewerbesteuer.

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 Präsentation transkript:

§ Gewerbesteuer

Warum zahlt der „normale“ Zahnarzt keine Gewerbesteuer?

wenn es sich nicht um die Ausübung eines freien Berufs handelt § 2 I GewStG i.V. § 15 II GewStG Gewerbesteuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb (Kap. Ges. immer) d.h. selbstständig nachhaltige Betätigung mit der Absicht Gewinn zu erzielen bei Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr wenn es sich nicht um die Ausübung eines freien Berufs handelt Es geht also gerade um die Frage, wann liegt noch eine freiberufliche Tätigkeit vor

Gewerbesteuer Tatsächliche gewerbliche Tätigkeiten können Gewerbesteuer auslösen, das liegt auf der Hand. Nicht selten sind es jedoch misslungene Vertragsgestaltungen die zu einer unerwarteten Gewerbesteuerpflicht führen .

Fallbeispiel: Prophylaxeshop Der Handel mit Waren ohne Bezug zur (zahn)ärztlichen Leistung ist grundsätzlich gewerblich. Ob Gewerbesteuer anfällt hängt davon ab, wie hoch die Einnahmen sind. Es gibt einen Freibetrag von 24.500,00 Euro p.a. bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Gewerbesteuer: Unterscheide Einzelpraxis + BAG Einzelpraxen Erzielt ein Arzt in Einzelpraxis gewerbliche Einkünfte, so hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf die übrigen freiberuf-lichen Einkünfte. Steuerrechtlich gilt hier die sog. „Trennungstheorie“, nach der eine Einzelperson nebeneinander Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb haben kann. Berufsausübungsgemeinschaft Bei einer BAG hingegen führt die „Abfärbetheorie“ dazu, dass auch nur geringfügige gewerbliche Einkünfte auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft abfärben und damit auch die übrigen – für sich genommenen freiberuflichen – Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

BAG Gewerbesteuer § 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. (1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. ……… (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit 1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht, BAG

Eine Einzelpraxis, Frau Dr. Z hat einen angestellten Zahnarzt. Fallbeispiel: Eine Einzelpraxis, Frau Dr. Z hat einen angestellten Zahnarzt. Dr. Z und ihr Angestellter arbeiten nebeneinander in den Räumen. Es muss dem Patienten ohne nähere Überlegung bewusst und eingängig sein, dass der Praxisinhaber der eigentliche Ansprechpartner ist, dass dieser für die medizinische Betreuung grundsätzlich immer zur Verfügung steht, auch dann, wenn er den einen oder anderen - nachgeordneten - Helfer in der Praxis hat, der ihm die ein oder andere Arbeit abnimmt. Hier ist also alles richtig gemacht = Sog. Stempeltheorie! FG des Landes Sachsen-Anhalt, 1 K 30035/02

Frau Dr. Z hat wieder einen angestellten Zahnarzt beschäftigt. Fallbeispiel: Frau Dr. Z hat wieder einen angestellten Zahnarzt beschäftigt. Dr. Z und ihr Angestellter arbeiten jedoch nicht nebeneinander sondern zeitversetzt in der Praxis. Mit den Umsätzen ihres angestellten Zahnarztes ist sie gewerblich tätig, denn sie kann ihn nicht anleiten und überwachen.

Fallbeispiel: Frau Dr. Z hat diesmal eine Berufsausübungsgemeinschaft mit Frau Dr. XY. Gemeinsam beschäftigen sie einen angestellten Zahnarzt. Alle drei Behandler teilen sich hierbei den Tag quasi auf (7-11/11-15/15-19 Uhr) arbeiten also nicht nebeneinander sondern zeitversetzt in der Praxis. Nunmehr kommt erschwerend hinzu, dass die Praxisinhaberinnen nicht leitend und eigenverantwortlich eingreifen können. Sie sind ob ihrer versetzen Zeiten nicht in der Lage, von dem Angestellten behandelte Patienten konkret anzusprechen oder für Behandlungsfragen zur Verfügung zu stehen etc. Es greift die gefürchtete Infektionstheorie. Die BAG wird aufgrund dessen voll gewerbesteuerpflichtig.

Das „schlimmste“ Fallbeispiel: Eine junge Zahnärztin wurde in eine BAG aufgenommen. Als Gewinnanteil bekam sie einen Prozentsatz ihres eigenen Honoraranteils

? Was hat sie jetzt für eine Funktion? Partner 3 FG Düsseldorf: „eine laut Gesellschaftsvertrag als Gesellschafterin in eine Gemeinschaftspraxis eingetretene Ärztin, die als Gewinnanteil nur einen Prozentsatz ihres eigenen Honoraranteils erhalten sollte, ist tatsächlich gar nicht als Gesellschafterin einzustufen.“ Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 3968/11 F ? Partner 3 BFH-Urteil vom 16.12.2003 VIII R 6/93, DStRE 2004, 933 Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR ist im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird.

Prof. Wenner, Vors. Ri. BSG: So schon immer das Bundessozialgericht BSG-Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 7/09 R Partner? Nein Angestellter? (hätte vorher so beantragt werden müssen) Freier Mitarbeiter? Unzulässig Fazit Partner war rechtlich „nicht existent“ Dessen Honorare werden zurückgefordert ? Prof. Wenner, Vors. Ri. BSG: „Wenn ein Arzt von Gewinn, Vermögen und Geschäftsführung seiner Gemeinschaftspraxis auf Dauer ausgeschlossen ist, wird nur der Beobachter kein zwingendes Indiz für eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis sehen, der bei der Unterscheidung von Kreis und Rechteck solange über die generelle Irrelevanz von Ecken zu schreiben vermag, dass er am Ende selbst glaubt, auf die Ecken als Unterscheidungsmerkmal könne notfalls verzichtet werden.“ Partner 3

? ? … und diese Dame wurde ja auch nicht „überwacht“ Ergo: Gewerbe-steuerpflicht bzgl. ihrer Erträge ? Partner 1 Partner 2 Partner 3 31 % vom eigenen Honorarum-satz 69 % ? Scheinselbstständig

Berufsausübungsgemeinschaft Bei einer BAG führt die „Infektionstheorie“ dazu, dass auch nur geringfügige gewerbliche Einkünfte auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft abfärben und damit auch die übrigen – für sich genommenen freiberuflichen – Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

„Die Einkünfte einer Ärzte GbR sind insgesamt solche aus Gewerbebetrieb, wenn die GbR auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht werden. BFH, VIII R 62/13, Urteil vom 3.11.2015 Unerheblich: Drei Prozent Grenze, maximal 24.500 Euro dürfen gewerblich sein.

? ? Fallbeispiel: steuerliche Auswirkungen Partner 1 Partner 2 In diesem Umfang haben die beiden die beiden Altpartner gewerbliche Einkünfte Und weil Sie eine (Rest) GbR sind infizieren dieses gewerblichen Einkünfte alles restlichen Einkünfte der beiden. BFH, VIII R 62/13, Urteil vom 3.11.2015 69 % ?