Medizinprodukte/Kosmetika zur MRSA- Dekolonisierung

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 Präsentation transkript:

Medizinprodukte/Kosmetika zur MRSA- Dekolonisierung Sigrid Thieme-Ruffing Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene Universitätsklinikum des Saarlandes Homburg, Saar Was kann verordnet werden? - Was sollte verordnet werden? MRE Fachtagung Meißen, 9.9.2015

Sachlage „G-BA klärt Leistungspflicht der GKV bei ambulanter MRSA-Sanierungsbehandlung Berlin, 22. November 2012 – Eine ambulante Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) kann unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen. Dies stellte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einem entsprechenden Beschluss am Donnerstag in Berlin fest. Demnach besteht eine solche Leistungspflicht bei Patientinnen und Patienten mit einem positivem MRSA-Nachweis (sogenannte MRSA-Träger), die zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren aufweisen: Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden oder tiefe Weichteilinfektionen Dialysepflichtigkeit liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde) Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1)“ Quelle:https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/463/

Sachlage … Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Beispielsweise sind nicht verschreibungspflichte Arzneimittel oder Medizinprodukte zulasten der GKV grundsätzlich nicht verordnungsfähig – so sieht es das SGB V vor – und um solche handelt es sich in aller Regel bei der MRSA-Sanierung. Nur wenn sie als Standard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gelten, kann der G-BA auf Antrag entsprechende Präparate in die Übersicht der ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittel aufnehmen. Ein positiver Befund einer MRSA-Besiedelung allein stellt aber noch keine schwerwiegende Erkrankung in diesem Sinne dar“, so Hecken weiter. Quelle: https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/463/

Problem verordnungsfähige Nicht verordnungsfähige Arzneimittel Medizinprodukte/Kosmetika

Problem Da nicht verschreibungsfähige Arzneimittel oder Medizinprodukte (sog. OTC = over the counter Produkte) grundsätzlich nicht verordnungsfähig sind, werden sie außerhalb des Krankenhauses selten oder gar nicht eingesetzt.

Sachlage Pressemitteilung Bekämpfung antibiotika-resistenter Keime: MRSA-Sanierungsbehandlung in der häuslichen Krankenpflege künftig GKV-Leistung Berlin, 23. Januar 2014 – Die ambulante MRSA-Eradikationstherapie (Methicillin-resistente Staphylococcus aureus-Sanierung) kann künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für bestimmte Patientengruppen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst. „Die künftig verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zur Beseitigung von MRSA können bei Menschen mit bestimmten Risikofaktoren zur Anwendung kommen, obwohl sie noch keine Krankheitssymptome aufgrund einer MRSA-Besiedelung aufweisen, es also noch nicht zur Infektion gekommen ist. Je nachdem, welche Maßnahmen der ärztliche Sanierungsplan vorsieht, handelt es sich zum Beispiel um antiseptische Behandlungen der Nase, besiedelter Wunden oder der Haut“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA Quelle: https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/517/

Sachlage

10 Punkte Plan 1. Ausbreitung multiresistenter Erreger verhindern 2. Hygienestandards in allen Einrichtungen weiter ausbauen 3. Bessere Informationen zur Hygienequalität in Krankenhäusern 4. Meldepflichten zur Früherkennung resistenter Erreger verschärfen 5. Verpflichtende Fortbildung des medizinischen Personals 6. Versorgungsforschung zur Vermeidung nosokomialer Infektionen verbessern 7. "One-Health"-Gedanken stärken: Aktualisierung der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie 8. Forschung und Entwicklung neuer Antibiotika ermöglichen (Pharmadialog) 9. Deutsche globale Gesundheitspolitik zur Bekämpfung von Antibiotika- Resistenzen nutzen 10. Antibiotika-Resistenzen durch Kooperation der G7 bekämpfen

Folgen für die tägliche Praxis Keine Kostenübernahme: bei Patienten, die mit MRSA besiedelt sind, jedoch nicht die erforderlichen Risikokriterien erfüllen bei chronisch kranken, MRSA besiedelten Patienten mit unvollständigem Profil bei Kindern mit Mukoviszidose bei mit MRSA besiedelten Patienten im Vorfeld von operativen oder invasiv diagnostischen Eingriffen, wenn die Kolonisation nicht im Krankenhaus diagnostiziert wurde

Folgen für die tägliche Praxis Krankenhaus: aufwändige Dekolonisierung des Patienten mit allen erforderlichen Produkten Alten und Pflegeeinrichtung: Lediglich Nasensalbe (AM) verordnungsfähig Antiseptika müssen vom Bewohner oder der Einrichtung finanziert werden Ambulante Pflege: Verordnungsfähigkeit von Nasensalbe (AM) und zusätzlich der Dekolonisierungsmaßnahme Antiseptika müssen vom Pflegebedürftigen finanziert werden

Folgen MRSA Eradikation im ambulanten Sektor ist unter den gegebenen Umständen deutlich erschwert Der erfolgreiche Abschluss einer im Krankenhaus begonnenen Dekolonisierung wird ebenfalls erschwert Patientencompliance ist aufgrund der aktuellen Verordnungssituation im ambulanten Bereich zwangsläufig reduziert Erfolg einer ausschließlichen Behandlung mit Nasensalbe und ggf. Wundspüllösung erscheint zudem fraglich Eine MRSA Besiedlung geht mit einem höheren Risiko für eine Infektion oder Sepsis einher (MRSA Bundesgesundheitsblatt Rili 2014)

Lösungsansatz Medizinprodukte und Kosmetika, die keine Arzneimittel sind, jedoch zur MRSA Dekolonisierung eingesetzt werden können, müssen vom G- BA als verordnungsfähig eingestuft werden Listung als „arzneimittelähnliches Medizinprodukt“ möglich Erweiterung der G-BA Fallkonstellationen

Schlussfolgerung Da inzwischen umfangreich belegt ist, dass eine Bündelung von Maßnahmen wie Basishygiene, Händehygiene, Isolierung und Einsatz von Antiseptika einen positiven Effekt bei der MRSA Sanierung haben, sollte der G-BA im Sinne der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit zeitnah über eine Änderung in den ambulanten Bereichen beraten. Quelle: KRINKO MRSA 2014 Einrichtungen des Gesundheitswesens Kat.II

Fallbeispiel 1 Aus einer Mukoviszidose Ambulanz: 5 jähriges Kind mit Mukoviszidose, MRSA pos., Bruder pos., Mutter pos. Großvater, Diabetiker mit diabet. Gangrän, MRSA-pos. Verordnung von Mupirocin®-Salbe für das Kind Empfehlung des Hausarztes: Dekolonisierung der Familie

Fallbeispiel 2 Aus einem Altenpflegeheim: 86-jähriger Patient wird nach 5 tägiger stationärer Behandlung in die Pflegeeinrichtung entlassen, keine sanierungshemmenden Faktoren Klinik- Aufnahmecsreening: MRSA positiv Beginn der Dekolonisation – bei Entlassung nicht abgeschlossen Behandelnder Hausarzt kein Curriculum-Arzt

Fallbeispiel 3 Aus dem Krankenhaushaus/ Niedergelassenenbereich Gefäßpatient: z.n. perforiertem Aortenaneurysma und Y –Prothese, Zehenamputation, MRSA Nachweis in der OP Wunde, stationäre MRSA Sanierung begonnen, bei Entlassung nicht abgeschlossen, Pat. uneinsichtig, Versorgung durch Tochter Enkel (22J.) im häuslichen Umfeld, z.n. Leber-transplantation, Abstrich erwünscht

Vielen Dank für Ihr Interesse!