Stress im Straßenverkehr

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Stress im Straßenverkehr Probleme des Falles Unfallbegriff bei psychisch vermittelten Einwirkungen Ausschluss psychischer Reaktionen Ärztliche Feststellung der Invalidität Belehrungsprobleme Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung

Stress im Straßenverkehr Aufgabe 1: Ist die Klage des A schlüssig? Anspruchsgrundlage: Versicherungsvertrag i.V.m. § 178 VVG I. Wirksames Zustandekommen eines Versicherungsvertrages Zwischen A und V ist ein wirksamer Versicherungsvertrag über eine private Unfallversicherung zustande gekommen. II. Anspruchsvoraussetzungen: 1.Versicherungsfall „Unfall“ eingetreten? (Von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis? Sind schreckvermittelte Einwirkungen auf den Körper gedeckt?) (+) Aber warum? [Vgl dazu BGH 19.03.2003 IV ZR 283/02 VersR 2003, 634]

Ärztliche Feststellung der Invalidität Die in den AVB vorgesehene fristgemäße ärztliche Feststellung von Invalidität wird von der Rechtsprechung als Anspruchsvoraussetzung betrachtet. a.Inhalt: Ärztliche Feststellung, dass „durch“ (Kausalitätsfeststellung fehlt) einen Unfall voraussichtlich (und nicht nur möglicherweise) dauerhafte gesundheitliche Folgen eingetreten sind: -) b.Belehrung: § 186 Satz 2 VVG: Dem Wortlaut nach darf V sich nur auf die Versäumung der Frist nicht berufen. Das muss indessen erweiternd dahin ausgelegt werden, dass eine Nachholung auch noch im Rechtsstreit möglich ist) (+) (OLG Saarbrücken 03.07.2013 5 U 69/12 zfs 2014, 219)

Ausschluss psychischer Reaktionen 3.Ausschluss der Deckung „Fraglich ist, ob VR Leistungen schuldet, weil es sich bei der Invalidität des K um eine psychische Reaktion gehandelt hat. Nach Ziffer 5.2.6. AUB 2008 sind „ausgeschlossen…außerdem folgende Beeinträchtigungen: Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“  Ausschließlich durch die psychogene Natur erklärbare Vorgänge! Nicht: Physiologische, also körperliche Vorgänge! Die Klage des A ist schlüssig!

Aufgabe 2: Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung Muss V eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 25.000 € oder von 12.500 € zahlen? § 180 Satz 2 VVG bestimmt lediglich, dass eine Beeinträchtigung dauerhaft ist (also Invalidität vorliegt), wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird. Damit wird allerdings nichts über die Grundlage der sogenannten Erstbemessung gesagt. Die Beantwortung der Frage ist streitig. A.Maßgebend ist der Zeitpunkt 1 Jahr nach Unfall B.Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erstbemessung durch den VR C.Maßgebend ist der Zeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall, wenn Erst- und Neubemessung streitig sin D.Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung