Vorsorge für die Apotheke Konzept A ERFA Tagung – 28/06/17

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 Präsentation transkript:

Vorsorge für die Apotheke Konzept A ERFA Tagung – 28/06/17 Dr. Christopher Lieb, LL.M. Eur.

Bereiche der Vorsorge I. Handlungsunfähigkeit II. Erbfall Plötzlicher Unfall (Koma, Krankenhaus) Schwere Krankheit sonstiges II. Erbfall

I. Handlungsunfähigkeit 1. Welche Fragen stellen sich? Was geschieht, wenn man selber nicht mehr entscheiden und handeln kann? Wer sorgt sich um meine medizinische Versorgung? Wer kümmert sich um meine finanziellen Angelegenheiten? Welche Punkte sind für die Apotheke zu regeln? Wo sind die erforderlichen Unterlagen? Sind sie aktuell? Wer hat das Recht in einer solchen Situation welche Entscheidungen für mich zu treffen?

2. Rechtliche und betriebliche Vorsorge im Notfall Warum soll vorgesorgt werden? Damit im Notfall der private wie betriebliche Bereich nach den eigenen Wünschen gestaltet ist Zur Entlastung der Angehörigen Wie könnte eine rechtliche Vorsorge für den Notfall aussehen? Welche betrieblichen Vorkehrungen sind für den Notfall zu treffen?

2.1 Rechtliche Vorsorge für den Notfall Drei Baustellen der rechtlichen Vorsorge Betreuungsverfügung Vollmacht für das Vermögen (Generalvollmacht) Patientenverfügung

2.1 Rechtliche Vorsorge für den Notfall Generalvollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung warum? Mit einer Betreuungsverfügung kann der Ersteller für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer einsetzt, festlegen, wer (bzw. wer nicht) Betreuer werden soll. Sie berechtigt die als Betreuer benannte Person noch nicht zum Handeln. Erst durch die gerichtliche Bestellung erhält Betreuer die erforderliche Vertretungsmacht Betreuer wird vom Gericht kontrolliert

2.1 Rechtliche Vorsorge für den Notfall Vollmacht Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen. Durch eine Vollmacht erhält der Bevollmächtigte die Möglichkeit, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Sie kann sich auf einzelne Rechtsgeschäfte oder auf die generelle Regelung aller Rechtsgeschäfte (Generalvollmacht) beziehen. Eine Vorsorgevollmacht kann darüber hinaus Regelungen zur Gesundheitssorge und zur Sorge für den Aufenthalt enthalten. Sie soll erst dann angewandt werden können, wenn der Vollmachtgeber seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Generalvollmacht kann Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung enthalten.

2.1 Rechtliche Vorsorge für den Notfall Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder untersagt. Festlegungen, die auf ein gesetzlich verbotenes Verhalten gerichtet sind (beispielsweise Tötung auf Verlangen), sind unwirksam.

2.2 Besonderheiten in der Apotheke Apothekenrechtliche Folgen bei Ausfall des Apothekenleiters Im Krankheitsfall: Vertretungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 ApBetrO durch einen Apotheker für maximal drei Monate im Jahr Im Todesfall: Verwaltung nach dem Tod des Erlaubnisinhabers für maximal 12 Monate (§ 13 Abs. 1 ApoG) Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ApoG Verkauf Bedingter Maklervertrag?

2.2 Betriebliche Vorsorge für den Notfall Checkliste für den Ausfall des Apothekenleiters: Chefvertretung regeln Ansprechpartner (Familie, Steuerberater, Bank) dokumentieren Personelle Zuständigkeiten (für z.B. Bank, Post) klären Passwörter hinterlegen Wichtige Adressen und Termine auflisten Bezugsquellen festlegen Fundstellen (was ist wo?) aufzeigen

Verpachtung der Apotheke (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG) Schaubild Nr. 1 Berufsunfähigkeit infolge schwerer Krankheit (bspw. Krebs); der Apothekeninhaber ist geschäfts- und handlungsfähig Vertretung durch einen anderen Apotheker nach § 2 Abs 5 ApoBetrO; Vertretungszeit ist grundsätzlich auf 3 Monate begrenzt, kann aber auf Antrag bei der zuständigen Behörde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (schwere Erkrankung des Apothekenleiters) verlängert werden Verpachtung der Apotheke (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG) Apotheker kann alle notwendigen Rechtsgeschäfte selbst vornehmen, da er geschäfts- und handlungsfähig ist Verkauf der Apotheke

Schaubild Nr. 2 Apotheker wird plötzlich und unerwartet handlungsunfähig Vertretung durch einen anderen Apotheker nach § 2 Abs. 5 ApoBetrO; Vertretungszeit grundsätzlich auf 3 Monate begrenzt, kann aber auf Antrag bei der zuständigen Behörde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. bei schwerer Erkrankung des Apothekenleiters) verlängert werden Verpachtung der Apotheke (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ApoG) Alle Rechtsgeschäfte können vom Apotheker wegen seiner plötzlich eingetretenen Handlungsunfähigkeit nicht mehr vorgenommen werden; zu empfehlen ist daher die vorherige Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine (Vertrauens-) Person Verkauf der Apotheke

II. Erbfall 1. Gesetzliche Erbfolge bei Ledigen Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge Erben erster Ordnung: Kinder (Enkelkinder) Erben zweiter Ordnung: Eltern (Geschwister, Neffen, Nichten) Erben dritter Ordnung: Großeltern (Onkel, Tanten, Cousin, Cousine) Erben vierter Ordnung: der nächste Verwandte (die geringste Anzahl von Geburten zwischen sich und Erblasser)

1. Gesetzliche Erbfolge bei Ledigen Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge Erben einer vorhergehenden schließen jeweils Erben der nachfolgenden Ordnung aus Ein lebender Berechtigter in der jeweiligen Ordnung schließt seine Abkömmlinge aus Mehrere Erben der gleichen Ordnung erben zu gleichen Teilen Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

2. Gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ehegatte erhält mindestens ½ (¼ gesetzlicher Erbteil, ¼ fiktiver Zugewinnausgleich) Sind Kinder vorhanden, teilen diese sich den Rest Ohne Kinder, aber vorhandenen Eltern des Erblassers erhält der Ehegatte ¾ (½ gesetzlicher Erbteil, ¼ fiktiver Zugewinnausgleich)

Schaubild Nr. 3 Sind die Erben oder der Erbe (aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge*) des Apothekenbetriebs als Apotheker ausgebildet und im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 ApoG? Möglichkeit der persönlichen Fortführung der Apotheke durch den Erben mit der Erlaubnis nach § 1 ApoG Erben können die Apotheke für einen begrenzten Zeitraum verpachten Verpachtung an einen Dritten bis zu dem Zeitpunkt einer erneuten Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ApoG) Verpachtungsberechtigung der erbberechtigten Kinder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das jüngste - erbberechtigte - Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ApoG) Verwaltung der Apotheke durch einen Apotheker für maximal 12 Monate (§ 13 ApoG) Verkauf der Apotheke durch die Erben an einen Dritten Verpachtungsberechtigung kann auf Antrag bis zur Approbation dieses Kindes verlängert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ApoG) Erbberechtigte Kinder können die Apotheke verpachten bis das jüngste - erbberechtigte - Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ApoG) Verpachtungsberechtigung der Kinder endet erst dann, wenn dieses Kind die Approbation erlangt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ApoG) *Wichtiger Hinweis: Je nachdem, wie der Apothekeninhaber die Rechtsnachfolge und Fortführung seiner Apotheke geregelt haben möchte, muss die Erbfolge mit dem Willen des Inhabers konform gehen. Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht seinem Willen, muss dem mit der Errichtung eines Testaments abgeholfen werden.

3. Warum ein Testament? Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge Vermeidung von Erbengemeinschaften Sicherung der Unternehmensnachfolge

4. Testamentsformen und Erbvertrag Eigenhändiges Testament Bei Ehegatten auch gemeinschaftlich möglich Errichtung ohne fremde Hilfe möglich (kostengünstig) Unbedingt beachten: Unterschrift am Ende Kann fehlen: Angabe von Ort und Zeit (aber empfehlenswert) Verwahrung beim Amtsgericht möglich

5. Testamentsformen und Erbvertrag Öffentliches Testament vor dem Notar Durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar: Testierender liest Entwurf des Notars vor bzw. bestätigt die Verlesung des Notars oder Übergabe einer Schrift an den Notar, mit der Erklärung, dass dieses den letzten Willen enthalte

6. Virtueller Nachlass - Persönlichkeitsrecht des Erblassers vs. Informationsinteresse der Erben

7. Vorweggenommene Erbfolge Freibeträge Nießbrauch

Anhang: Erbschaftssteuer 1. Persönliche Freibeträge Steuer-klasse Personenkreis Freibetrag I Ehegatte € 500.000 Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder € 400.000 Enkelkinder € 200.000 Eltern und Großeltern bei Erbschaften € 100.000 II Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen, Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten € 20.000 III Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen Gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Prozentsatz in der Steuerklasse Anhang Erbschaftssteuer 2. Steuersätze Prozentsatz in der Steuerklasse Erwerb I II III € 75.000 7 15 30 € 300.000 11 20 € 600.000 25 € 6.000.000 19 € 13.000.000 23 35 50

8. Apotheken-OHG Fortsetzung mit Erben? Abfindungsanspruch? Regelungen im Gesellschaftsvertrag?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!