Fiskaltaxameter - Fluch oder Segen?

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 Präsentation transkript:

Fiskaltaxameter - Fluch oder Segen?

Aufzeichnungs-/Aufbewahrungsverpflichtung nach Steuergesetzen Insbesondere § 141 AO = Buchführungspflicht Gewerbetreibender (>600.000 € Umsatz bzw. > 60.000 € Gewinn [nov., seit 1.1.2016]) § 22 UStG: Einzelaufzeichnungspflicht hins. der Betriebseinnahmen § 147 AO: Unterlagen sind zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen diese Frist unberührt. S.

EXKURS zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten: § 140 Abgabenordnung (AO) Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind auch für das Steuerrecht zu erfüllen  Relevanz: § 49 IV 4 PBefG MW-Auftragseingangsaufzeichnungspflicht (10 Jahre, nicht ein Jahr!)

3 Entwicklungen MID vom 31.04.2004 BFH-Urteil vom 26.02.2004 BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften S.

MID = Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte jetzt RiLi 2014/32/EU

ANHANG MI-007 TAXAMETER … KONSTRUKTIONSANFORDERUNGEN 4. Ein Taxameter muss über eine (oder mehrere) geeignete gesicherte Schnittstelle(n) folgende Daten Übertragen können: — Betriebseinstellung: „Frei“, „Besetzt“ oder „Kasse“; — Zählwerksdaten gemäß Nummer 15.1; — allgemeine Daten: Konstante des Wegstreckensignalgebers, Datum der Sicherung, Taxikennung, Echtzeit,Tarifkennung; — Preisdaten einer Fahrt: in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Fahrpreis, Berechnung des Fahrpreises, Zuschlag, Datum, Fahrtbeginn, Fahrtende, zurückgelegte Strecke; — Tarifdaten: Parameter des bzw. der Tarife.

SONSTIGE ANFORDERUNGEN … 15.1 Ein Taxameter muss mit nicht rückstellbaren Zählwerken für alle folgenden Werte ausgestattet sein: — gesamte vom Taxi zurückgelegte Wegstrecke; — gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke; — Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen; — Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge; — Gesamtsumme der als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge. In den aufsummierten Werten müssen die nach Nummer 9 unter den Bedingungen eines Ausfalls der Stromversorgung gesicherten Werte enthalten sein.

SONSTIGE ANFORDERUNGEN… 20. Die allgemeine grundlegende Anforderung für den Schutz vor betrügerischer Verwendung ist so zu erfüllen, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind.

Umsetzung der MID in deutsches Recht (Eichgesetz, Eichordnung) Februar 2007; Übergangsregelung längstens bis zum 30.10.2016 § 77 Eichordnung – Aber a.F. (seit 1.1.2015 MessEV) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Problem MID betrifft ausschließlich Taxameter

Schichtzettelentscheidung des BFH vom 26.2.2004 zu Taxiunternehmen 1. Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt auch für nicht buchführungspflichtige Unternehmen 2. Schichtzettel sind gemäß § 147 AO aufzubewahren

Angaben der jeweiligen Fahrer BFH: „Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen; sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt.“ Schichtzettelinhalte: Angaben der jeweiligen Fahrer Datum der Schicht, Schichtbeginn, Schichtende Total-und Besetztkilometer Gefahrene Touren Fahrpreise Tachostände Fahrten ohne Uhr Gesamteinnahmen Lohnabzüge, sonstige Abzüge Verbleibende Resteinnahmen An den Unternehmer abgelieferte Beträge

BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften "Auch für digitale Unterlagen aus Registrierkassen, Taxametern und Wegstreckenzählern gilt – GoB / GoBS (bzw. seit 2015 GoBD), insbesondere Vollständigkeit und Unveränderbarkeit – Einzelaufzeichnungspflicht – Verdichtung der Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist nicht zulässig – Maschinelle Auswertbarkeit: ausschließliches Vorhalten von Unterlagen in Papierform reicht nicht – Datenzugriffsrecht der Steuerbehörden; Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – Daten und Strukturinformationen in auswertbarem Datenformat" Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff

Folgerung1: Schichtzettel-Parameter sind zu speichern; wenn nicht im Gerät möglich unveränderbar und maschinell auswertbar auf externem Datenträger Folgerung 2: Übergangsfrist für Altgeräte, die nur teilweise oder nicht den Anforderungen genügen bis längstens 31.12.2016 aber: Hardware- und Softwareanpassung muss wenn möglich durchgeführt werden

Der derzeitige Gesetzes- und Regelungsstand lässt immense Problemstellungen offen und ungelöst - im Spannungsfeld innerhalb der Verkehrsform Taxi - Im Spannungsfeld zwischen den Verkehrsformen Taxi und Mietwagen

Innerhalb 1 Klärung der Übergangsvorschriften nach dem 30.10.2016 hinsichtlich der Taxameter-Altgeräte, die nicht aufzeichnen und nicht allen Anforderungen der MID/BMF-Schreiben entsprechen Vertretbare Ansicht derzeit, dass Altgeräte zwar nach 31.10.16 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, aber unbegrenzt weiter eingesetzt dürfen Einführung einer gesetzlichen Übergangsfrist von 2 Jahren

Innerhalb 2 Unternehmer mit Gemischtgenehmigungen nach § 46 III PBefG erhalten noch mehr Anreiz, sich die jeweils steuergünstigere Einsatzform auszusuchen Streichung des § 46 III PBefG

Zwischen 1 MID betrifft nur Taxameter, keine Wegstreckenzähler Einführung einer Vorschrift des Inhaltes, dass auch Wegstreckenzähler alle BMF-relevanten Daten aufzuzeichnen/zu speichern haben Einziger Unterschied zum Taxameter soll sein: keine laufende Ausweisung des Fahrpreises

Zwischen 2 Woraus soll die behauptete analoge Erstreckung der BMF-Aussagen zu Taxametern auf Wegstreckenzähler hergeleitet werden? Definition des Wegstreckenzählers (ebenso wie Taxameter) als „Kasse“

Zwischen 3 „Belebung“ des § 49 IV PBefG, wonach der Mietwagenunternehmer die Eingänge der Beförderungsaufträge aufzuzeichnen und ein Jahr aufzubewahren hat Genehmigungsbehörden und Finanzämter müssen anwenden und prüfen

Zwischen 4 Vielfache Erteilung von Ausnahmen vom Einbau eines Wegstreckenzählers über §§ 30, 43 I1 BOKraft Streichung der Ausnahmemöglichkeit

Zwischen 5 Selbst wenn Mietwagen über Wegstreckenzähler taxierte Fahrten haben, besteht doch das Grundproblem, dass diese Verkehrsform auch pauschal abrechnen kann und damit viele Beförderungen ohne Nutzung des Wegstreckenzählers durchführt Zumindest einmal am Tag dauerhafte Speicherung des km-Standes zur Ermöglichung einer wenigstens überschlägigen Plausibilitätskontrolle

SEGEN könnte der Fiskaltaxameter eigentlich sein hinsichtlich des Taxibereichs Argumente pro: Wettbewerbsgleichheit, schwarze Schafe-Argument, Buchhaltungsentlastung, raus aus Schmuddelecke

FLUCH ist nach derzeitiger Lage nicht auszuschließen! FLUCHT IN DEN MIETWAGEN muss verhindert werden!

Aktuell: BMF: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen

Leipzig-Resolution des BZP zum Kassengesetz 11.04.2016

Muss rechtlich zwingend Buchführung mit Fiskaltaxameter bearbeitet werden? (-) BMF-Schreiben keine Außenwirkung, es gilt § 146 AO Ist es sinnvoll? (+) Erwartung, dass die „normalen“ Buchführer intensiver geprüft werden Ist Insika vorgeschrieben? (-) Wird Insika vorgeschrieben? (~), eher (-), aber sichere Seite-Argument

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ☺